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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von der Kirchen diener vnderhaltung vnd besoldung.

NAch dem Christus der Herr verordnet / das die so das Euangelium verkündigen / sich sollen vom Euangelio nehren / vnnd die des Altars pflegen / vom Altar leben sollen / Ist billich / das auch den trewen Gottseligen Pastorn vnd Kirchen dienern / jr vnderhaltung nottürfftiglich geschafft vnd verordnet werde. Derwegen gantz beschwerlich / das bißdaher an vielen örtern sich etliche vnrechtmessige / wieder das Göttlich / ja auch des Bapsts selbs / vnd alle Recht vnd billicheit / eingedrungen / vnd was zu vnderhaltung der Pastorn verordnet / vnd also zu Gottes dienst ergeben / außgebeten / zu sich gezogen / sich selbs / oder jre Kinder / mit den Pfarren haben belehnen lassen / vnd also der Pfarren einkommen / in jren eigenen nutz verwendet / darneben aber wenig sorg getragen / welcher gestalt die armen leut mit der Predigt / Gottes Wort / vnnd gebrauch der heiligen Sacramenten versehen / der vrsachen offt die Kinder vngetaufft hingestorben / desgleichen alte vnd schwache leute an jrer seligkeit nicht wenig versaumbt.

Von der Kirchen diener vnderhaltung vnd besoldung.

NAch dem Christus der Herr verordnet / das die so das Euangelium verkündigen / sich sollen vom Euangelio nehren / vnnd die des Altars pflegen / vom Altar leben sollen / Ist billich / das auch den trewen Gottseligen Pastorn vnd Kirchen dienern / jr vnderhaltung nottürfftiglich geschafft vnd verordnet werde. Derwegen gantz beschwerlich / das bißdaher an vielen örtern sich etliche vnrechtmessige / wieder das Göttlich / ja auch des Bapsts selbs / vnd alle Recht vnd billicheit / eingedrungen / vnd was zu vnderhaltung der Pastorn verordnet / vnd also zu Gottes dienst ergeben / außgebeten / zu sich gezogen / sich selbs / oder jre Kinder / mit den Pfarren haben belehnen lassen / vnd also der Pfarren einkommen / in jren eigenen nutz verwendet / darneben aber wenig sorg getragen / welcher gestalt die armen leut mit der Predigt / Gottes Wort / vnnd gebrauch der heiligen Sacramenten versehen / der vrsachen offt die Kinder vngetaufft hingestorben / desgleichen alte vnd schwache leute an jrer seligkeit nicht wenig versaumbt.

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[214/0362] Von der Kirchen diener vnderhaltung vnd besoldung. NAch dem Christus der Herr verordnet / das die so das Euangelium verkündigen / sich sollen vom Euangelio nehren / vnnd die des Altars pflegen / vom Altar leben sollen / Ist billich / das auch den trewen Gottseligen Pastorn vnd Kirchen dienern / jr vnderhaltung nottürfftiglich geschafft vnd verordnet werde. Derwegen gantz beschwerlich / das bißdaher an vielen örtern sich etliche vnrechtmessige / wieder das Göttlich / ja auch des Bapsts selbs / vnd alle Recht vnd billicheit / eingedrungen / vnd was zu vnderhaltung der Pastorn verordnet / vnd also zu Gottes dienst ergeben / außgebeten / zu sich gezogen / sich selbs / oder jre Kinder / mit den Pfarren haben belehnen lassen / vnd also der Pfarren einkommen / in jren eigenen nutz verwendet / darneben aber wenig sorg getragen / welcher gestalt die armen leut mit der Predigt / Gottes Wort / vnnd gebrauch der heiligen Sacramenten versehen / der vrsachen offt die Kinder vngetaufft hingestorben / desgleichen alte vnd schwache leute an jrer seligkeit nicht wenig versaumbt.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/362>, abgerufen am 22.11.2024.