Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.IMMVNITATES vnd Freyheiten der Kirchen Diener. VNd damit vnsere Kirchen diener sich vor vnd neben vnsern Vnderthanen destoweniger zubeschweren / wol aber jres Ampts zugetrösten vnd zuerfrewen / vnd anfenglichs / wo ferne sie zugleich andern vnsern Vnderthanen in sachen jre Person belangent / actionibus perconalibus vor den Gerichten / da sie der Kirchen dienen / zu Recht stehen solten / jnen vnd jrem Ampt dadurch verkleinerung eruolgen möcht: So ordnen vnd wöllen wir demnach / wofer sich zwischen vnsern Amptleuten / einem oder mehr vnserer Vnterthanen / gegen einem Pfarher / Prediger / Diacon / oder Subdiacon / zutrüge zweytracht / oder widerwillen / das anfenglichs die sach vnd Parteyen / durch den Special Superintendenten selbigen orts / neben dem Amptman / wa derselb darinnen nicht verhafft / oder zweyen des Gerichtes gütlich verhöret / auch vnterstanden werde / sie mit wissenden vnd billichen dingen zuerinnern. Da aber vber solche vnterhandlung vnd angewandten vleiß / sie einander fürderung nicht erlassen wol- IMMVNITATES vnd Freyheiten der Kirchen Diener. VNd damit vnsere Kirchen diener sich vor vnd neben vnsern Vnderthanen destoweniger zubeschweren / wol aber jres Ampts zugetrösten vnd zuerfrewen / vnd anfenglichs / wo ferne sie zugleich andern vnsern Vnderthanen in sachen jre Person belangent / actionibus perconalibus vor den Gerichten / da sie der Kirchen dienen / zu Recht stehen solten / jnen vnd jrem Ampt dadurch verkleinerung eruolgen möcht: So ordnen vnd wöllen wir demnach / wofer sich zwischen vnsern Amptleuten / einem oder mehr vnserer Vnterthanen / gegen einem Pfarher / Prediger / Diacon / oder Subdiacon / zutrüge zweytracht / oder widerwillen / das anfenglichs die sach vnd Parteyen / durch den Special Superintendenten selbigen orts / neben dem Amptman / wa derselb darinnen nicht verhafft / oder zweyen des Gerichtes gütlich verhöret / auch vnterstanden werde / sie mit wissenden vnd billichen dingen zuerinnern. Da aber vber solche vnterhandlung vnd angewandten vleiß / sie einander fürderung nicht erlassen wol- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0364" n="216"/> </div> <div> <head>IMMVNITATES vnd Freyheiten der Kirchen Diener.<lb/></head> <p>VNd damit vnsere Kirchen diener sich vor vnd neben vnsern Vnderthanen destoweniger zubeschweren / wol aber jres Ampts zugetrösten vnd zuerfrewen / vnd anfenglichs / wo ferne sie zugleich andern vnsern Vnderthanen in sachen jre Person belangent / <hi rendition="#i">actionibus perconalibus</hi> vor den Gerichten / da sie der Kirchen dienen / zu Recht stehen solten / jnen vnd jrem Ampt dadurch verkleinerung eruolgen möcht: So ordnen vnd wöllen wir demnach / wofer sich zwischen vnsern Amptleuten / einem oder mehr vnserer Vnterthanen / gegen einem Pfarher / Prediger / Diacon / oder Subdiacon / zutrüge zweytracht / oder widerwillen / das anfenglichs die sach vnd Parteyen / durch den Special Superintendenten selbigen orts / neben dem Amptman / wa derselb darinnen nicht verhafft / oder zweyen des Gerichtes gütlich verhöret / auch vnterstanden werde / sie mit wissenden vnd billichen dingen zuerinnern. Da aber vber solche vnterhandlung vnd angewandten vleiß / sie einander fürderung nicht erlassen wol- </p> </div> </body> </text> </TEI> [216/0364]
IMMVNITATES vnd Freyheiten der Kirchen Diener.
VNd damit vnsere Kirchen diener sich vor vnd neben vnsern Vnderthanen destoweniger zubeschweren / wol aber jres Ampts zugetrösten vnd zuerfrewen / vnd anfenglichs / wo ferne sie zugleich andern vnsern Vnderthanen in sachen jre Person belangent / actionibus perconalibus vor den Gerichten / da sie der Kirchen dienen / zu Recht stehen solten / jnen vnd jrem Ampt dadurch verkleinerung eruolgen möcht: So ordnen vnd wöllen wir demnach / wofer sich zwischen vnsern Amptleuten / einem oder mehr vnserer Vnterthanen / gegen einem Pfarher / Prediger / Diacon / oder Subdiacon / zutrüge zweytracht / oder widerwillen / das anfenglichs die sach vnd Parteyen / durch den Special Superintendenten selbigen orts / neben dem Amptman / wa derselb darinnen nicht verhafft / oder zweyen des Gerichtes gütlich verhöret / auch vnterstanden werde / sie mit wissenden vnd billichen dingen zuerinnern. Da aber vber solche vnterhandlung vnd angewandten vleiß / sie einander fürderung nicht erlassen wol-
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