Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden.

Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen.

Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden.

Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen.

Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0365" n="217"/>
ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden.</p>
        <p>Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen <hi rendition="#i">Actiones Reales</hi>, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen.</p>
        <p>Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[217/0365] ten / sol der Superintendens / mit dem Amptman / vnd zweyen vom Gericht an vnser Consistorium / gelangen lassen / was sie zwischen jnen gehandelt / wie alle sachen geschaffen / vnd an wem die gütlicheit erwunden / daselbsten durch sie / vnsere Kirchen Rethe der Parteyen sachen / außzuführen / vnd zuentscheiden. Was aber Erbschafften / jhre Güter / vnnd dergleichen Actiones Reales, sprüch vnnd fürderung betrifft / sollen vnsere Kirchendiener an örten andere vnsere Vnderthanen schüldig sein / Recht zugeben vnd zunehmen. Aber der hohen freueln / vnd Malefitz halber / haben wir hernach verordent / was dargegen zuhandeln vnd fürzunehmen. Wa sich dann durch schickung des Allmechtigen begebe / das ein Pfarrer / Prediger / oder Diacon / bey seinem beuohlenen vnd geordenten Ampt / sich trewlich vnd vleissig gehalten / vnd in ein Leibs Kranckheit fallen / oder in ein solch hoch alter gerahten würde / das er selber sein Ampt bey der Kirchen nicht verrichten möcht / soll einem solchen nicht desto weniger sein verordente Competentz werden vnd bleiben / Doch durch den Superintendenten diese verordnung beschehen / dz mit den negsten Ministris der Kirchen / wie deshalb vnser nachuolgend Superintendentz Ordnung vermag / versehen werde. Dargegen ein sölcher Krancker / oder Alter / von seiner dienst Competentz / dem jenigen / so jne also vertritt / zimliche ergetzung / nach gelegenheit der sachen / vnd der Superintendenten erkantnuß / geben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/365
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/365>, abgerufen am 25.11.2024.