Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden.

Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen.

Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten.

Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden.

Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen.

Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten.

Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0366" n="218"/>
        <p>Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden.</p>
        <p>Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen.</p>
        <p>Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten.</p>
        <p>Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[218/0366] Im fall aber die Kranckheit sich dermassen in die harr verweilen wolt / das nicht zuuerhoffen / ein solcher Diener selbs widerauff komme / vnd also ohne nachteil der Kirchen dieselb Pfarr / Predicatur / oder Diaconat / in die leng durch den genachbarten mit notturfft nicht versehn werden möchte / so sol derselbig Kranck vleissig vnd getrewer Diener von den Kirchen gütern mit einem zimblichen Leibgeding sein lebenlang bedacht vnd versehen werden. Es sollen auch die Pfarrer / Prediger / vnnd andert Kirchen diener / von vnsern Vnderthonen jeder örten jrer Offitien vnd Pfargütern one gesteuret / vnd ohne beschweret bleiben. Aber wa einer eigene / vnd dem Ministerio nicht zugehörige / ligende vnd steurbare güter hette / erkauffte / Erbs / Heyrats / oder in ander weiß bekeme / die mögen vnsere Vnderthonen / gleichsam andern steurbarn gütern / (doch höher nicht) belegen. Wir wöllen jnen vnsern Kirchen dienern auch hiemit zugelassen haben / das sie nicht desto weniger zu jrer gelegenheit güter kauffen / vnd behalten mögen / so lang sie daselbsten in diensten verharren. Wo sie aber abkommen / sollen sie sich mit jren gütern vnsers Fürstenthumbs Lands gebrauch nach verhalten. Darneben aber vnsere Kirchen diener jrer Person halber / als lang sie im Kirchen dienst seind / aller Fron /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/366
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/366>, abgerufen am 22.11.2024.