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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Darzu jre Knaben / wa dieselben bey der Schul aufferzogen / vnd ein solchen profectum erlanget / das sie in vnser Paedagogium / Kloster Schulen / oder Stipendium taugenlich vnd geschickt / zugleich vnd neben vnsern Vnderthanen in vnserm Land erbornen Kindern / gegen gleichmessiger Obligation / auff vnnd annehmen / auch erhalten lassen.

Weil auch zu fürderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wöllen wir aus gnedigem Veterlichem willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnnd Kirchspiel in vnserm Fürstenthumb ein wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit rath vnser Ampten / oder des Raths in Stetten / fürderlich sollen bawen / darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens die freye wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht destoweniger / der gemeinen huet vnd weyde / mastung / vnd nottürfftiger fewrung / wie andere / zugeniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit beuelch haben / wo sonst die leute kein holtz / zu obberürter notturfft hetten / aus vnsern höltzern / darzu nottürfftig holtz zuweisen.

Da aber zwo Widwen vorhanden sein würden / so sol die junge Widwe so lang verziehen / biß die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

Darzu jre Knaben / wa dieselben bey der Schul aufferzogen / vnd ein solchen profectum erlanget / das sie in vnser Paedagogium / Kloster Schulen / oder Stipendium taugenlich vnd geschickt / zugleich vnd neben vnsern Vnderthanen in vnserm Land erbornen Kindern / gegen gleichmessiger Obligation / auff vnnd annehmen / auch erhalten lassen.

Weil auch zu fürderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wöllen wir aus gnedigem Veterlichem willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnnd Kirchspiel in vnserm Fürstenthumb ein wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit rath vnser Ampten / oder des Raths in Stetten / fürderlich sollen bawen / darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens die freye wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht destoweniger / der gemeinen huet vnd weyde / mastung / vnd nottürfftiger fewrung / wie andere / zugeniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit beuelch haben / wo sonst die leute kein holtz / zu obberürter notturfft hetten / aus vnsern höltzern / darzu nottürfftig holtz zuweisen.

Da aber zwo Widwen vorhanden sein würden / so sol die junge Widwe so lang verziehen / biß die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

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[220/0368] Darzu jre Knaben / wa dieselben bey der Schul aufferzogen / vnd ein solchen profectum erlanget / das sie in vnser Paedagogium / Kloster Schulen / oder Stipendium taugenlich vnd geschickt / zugleich vnd neben vnsern Vnderthanen in vnserm Land erbornen Kindern / gegen gleichmessiger Obligation / auff vnnd annehmen / auch erhalten lassen. Weil auch zu fürderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wöllen wir aus gnedigem Veterlichem willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnnd Kirchspiel in vnserm Fürstenthumb ein wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit rath vnser Ampten / oder des Raths in Stetten / fürderlich sollen bawen / darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens die freye wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht destoweniger / der gemeinen huet vnd weyde / mastung / vnd nottürfftiger fewrung / wie andere / zugeniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit beuelch haben / wo sonst die leute kein holtz / zu obberürter notturfft hetten / aus vnsern höltzern / darzu nottürfftig holtz zuweisen. Da aber zwo Widwen vorhanden sein würden / so sol die junge Widwe so lang verziehen / biß die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/368>, abgerufen am 29.05.2024.