Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Ob sie vnsere Amptleut auch Jerlich die Landgericht mit vleiß / desgleichen / ob vnser Kirchen / Landts / Casten vnd Brüch Ordnung halten / vnd sonderlich / ob sie Zauberer / Segensprecher / vnd denselbigen den zugang / desgleichen öffentliche Gottesschwur / vnehrliche beysitzung / auch vnördentlich zu vnd volltrincken / auff den Rathheusern / vnd sonst fürnemlich vnder den Predigten gestatten / oder selbs brauchen. Item / Ob die Amptleut vnd Gericht die Eltern / so die Predigten selbst versaumen / oder jre Kinder / vnnd Haußgesinde zum Catechismo nicht schicken / vermög vnser Ordnung / erinnern / vnnd die verechter gebürlichen straffen. Item / Ob das Gottslestern / voll vnnd zutrincken bey der Gemeine zu oder abnehme. Item / mit was vleiß vnnd vnfleiß die Gemeine die predigt besuchen / vnd sich des Herrn Nachtmals gebrauchen Item / mit was vleiß die Eltern jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo ziehen vnnd schicken. Item / Ob personen bey seiner Kirchen / die seine predigt / oder des HERrn Nachtmal nicht besuchen / oder sonst verechtlich dauon reden vnd halten / oder auch jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo nicht fürdern / oder Zauberey / Warsagens / Segensprechens / Ehebruchs / Ob sie vnsere Amptleut auch Jerlich die Landgericht mit vleiß / desgleichen / ob vnser Kirchen / Landts / Casten vnd Brüch Ordnung halten / vnd sonderlich / ob sie Zauberer / Segensprecher / vnd denselbigen den zugang / desgleichen öffentliche Gottesschwur / vnehrliche beysitzung / auch vnördentlich zu vnd volltrincken / auff den Rathheusern / vnd sonst fürnemlich vnder den Predigten gestatten / oder selbs brauchen. Item / Ob die Amptleut vnd Gericht die Eltern / so die Predigten selbst versaumen / oder jre Kinder / vnnd Haußgesinde zum Catechismo nicht schicken / vermög vnser Ordnung / erinnern / vnnd die verechter gebürlichen straffen. Item / Ob das Gottslestern / voll vnnd zutrincken bey der Gemeine zu oder abnehme. Item / mit was vleiß vnnd vnfleiß die Gemeine die predigt besuchen / vñ sich des Herrn Nachtmals gebrauchen Item / mit was vleiß die Eltern jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo ziehen vnnd schicken. Item / Ob personen bey seiner Kirchen / die seine predigt / oder des HERrn Nachtmal nicht besuchen / oder sonst verechtlich dauon reden vnd halten / oder auch jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo nicht fürdern / oder Zauberey / Warsagens / Segensprechens / Ehebruchs / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0376" n="228"/> <p>Ob sie vnsere Amptleut auch Jerlich die Landgericht mit vleiß / desgleichen / ob vnser Kirchen / Landts / Casten vnd Brüch Ordnung halten / vnd sonderlich / ob sie Zauberer / Segensprecher / vnd denselbigen den zugang / desgleichen öffentliche Gottesschwur / vnehrliche beysitzung / auch vnördentlich zu vnd volltrincken / auff den Rathheusern / vnd sonst fürnemlich vnder den Predigten gestatten / oder selbs brauchen.</p> <p>Item / Ob die Amptleut vnd Gericht die Eltern / so die Predigten selbst versaumen / oder jre Kinder / vnnd Haußgesinde zum Catechismo nicht schicken / vermög vnser Ordnung / erinnern / vnnd die verechter gebürlichen straffen.</p> <p>Item / Ob das Gottslestern / voll vnnd zutrincken bey der Gemeine zu oder abnehme.</p> <p>Item / mit was vleiß vnnd vnfleiß die Gemeine die predigt besuchen / vñ sich des Herrn Nachtmals gebrauchen</p> <p>Item / mit was vleiß die Eltern jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo ziehen vnnd schicken.</p> <p>Item / Ob personen bey seiner Kirchen / die seine predigt / oder des HERrn Nachtmal nicht besuchen / oder sonst verechtlich dauon reden vnd halten / oder auch jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo nicht fürdern / oder Zauberey / Warsagens / Segensprechens / Ehebruchs / </p> </div> </body> </text> </TEI> [228/0376]
Ob sie vnsere Amptleut auch Jerlich die Landgericht mit vleiß / desgleichen / ob vnser Kirchen / Landts / Casten vnd Brüch Ordnung halten / vnd sonderlich / ob sie Zauberer / Segensprecher / vnd denselbigen den zugang / desgleichen öffentliche Gottesschwur / vnehrliche beysitzung / auch vnördentlich zu vnd volltrincken / auff den Rathheusern / vnd sonst fürnemlich vnder den Predigten gestatten / oder selbs brauchen.
Item / Ob die Amptleut vnd Gericht die Eltern / so die Predigten selbst versaumen / oder jre Kinder / vnnd Haußgesinde zum Catechismo nicht schicken / vermög vnser Ordnung / erinnern / vnnd die verechter gebürlichen straffen.
Item / Ob das Gottslestern / voll vnnd zutrincken bey der Gemeine zu oder abnehme.
Item / mit was vleiß vnnd vnfleiß die Gemeine die predigt besuchen / vñ sich des Herrn Nachtmals gebrauchen
Item / mit was vleiß die Eltern jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo ziehen vnnd schicken.
Item / Ob personen bey seiner Kirchen / die seine predigt / oder des HERrn Nachtmal nicht besuchen / oder sonst verechtlich dauon reden vnd halten / oder auch jre kinder vnd Haußgesind zum Catechismo nicht fürdern / oder Zauberey / Warsagens / Segensprechens / Ehebruchs /
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