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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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eins theils / die Pfarkinder / vnser Kirchenordnung gemeß / zuuor exploriert vnd ermanet werden / darauß volget / das die vnbußfertige / so in ergerniß leben / vnnd mit groben lastern beschweret / vnd darinnen beharren / gleich den bußfertigen / zu des HERRN Abendtmal gelassen / welches beschwerlich / auch hierdurch die priuat Absolution versaumbt vnd verachtet wirdt / so doch die zu jrem gebürlichen gebrauch bleiben sol. Demnach verordnen / vnnd wöllen wir gantz ernstlich / das von vnsern General Superintendenten den Specialibus beuohlen werde / den Pfarrern vnd Diacon / jrer Superintendentz / auffzulegen / sich des orts vnser Kirchen Ordnung / allerdings / mit dieser ferer vnser erklerung gemeß zuhalten / vnd sonderlich / wann jrer ein oder mehr des HERRN Nachtmal halten wil / so sol er das am Sontag dafür / nach geendigter Predigt / der Kirchen also verkünden / welcher das begern wolte / der solte sich dauor inn der Wochen bey jme Pfarherr priuatim anzeigen / damit er von jedem dannoch zuuor Rationem suae fidei / haben / vnd ein jeder darauff die Contionem Euangelij / & Absolutionem Christenlicher weise / vnd vnser Kirchen ordnung gemeß / empfahen möge. Welcher aber hiewieder / ohne vorgehende anzeigen vnd Exploration / freuentlicher vnnd verechtlicher weise / sich zu des HERRN Nachtmal tringen wolte / so solte er wissen / das er in krafft des Predig Ampts / den ördentlichen weg gegen jme fürnehmen / vnd gebrauchen müste / vnd derwegen nicht selbs vrsachen geben / seinent halber zuhandlen / darab menniglich ein öffentlich Exempel nehmen möge /

eins theils / die Pfarkinder / vnser Kirchenordnung gemeß / zuuor exploriert vnd ermanet werden / darauß volget / das die vnbußfertige / so in ergerniß leben / vnnd mit groben lastern beschweret / vnd darinnen beharren / gleich den bußfertigen / zu des HERRN Abendtmal gelassen / welches beschwerlich / auch hierdurch die priuat Absolution versaumbt vnd verachtet wirdt / so doch die zu jrem gebürlichen gebrauch bleiben sol. Demnach verordnen / vnnd wöllen wir gantz ernstlich / das von vnsern General Superintendenten den Specialibus beuohlen werde / den Pfarrern vnd Diacon / jrer Superintendentz / auffzulegen / sich des orts vnser Kirchen Ordnung / allerdings / mit dieser ferer vnser erklerung gemeß zuhalten / vnd sonderlich / wann jrer ein oder mehr des HERRN Nachtmal halten wil / so sol er das am Sontag dafür / nach geendigter Predigt / der Kirchen also verkünden / welcher das begern wolte / der solte sich dauor inn der Wochen bey jme Pfarherr priuatim anzeigen / damit er von jedem dannoch zuuor Rationem suae fidei / haben / vnd ein jeder darauff die Contionem Euangelij / & Absolutionem Christenlicher weise / vnd vnser Kirchen ordnung gemeß / empfahen möge. Welcher aber hiewieder / ohne vorgehende anzeigen vnd Exploration / freuentlicher vnnd verechtlicher weise / sich zu des HERRN Nachtmal tringen wolte / so solte er wissen / das er in krafft des Predig Ampts / den ördentlichen weg gegen jme fürnehmen / vnd gebrauchen müste / vnd derwegen nicht selbs vrsachen geben / seinent halber zuhandlen / darab menniglich ein öffentlich Exempel nehmen möge /

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eins theils / die Pfarkinder / vnser Kirchenordnung gemeß / zuuor exploriert vnd ermanet werden / darauß volget / das die vnbußfertige / so in ergerniß leben / vnnd mit groben lastern beschweret / vnd darinnen beharren / gleich den bußfertigen / zu des HERRN Abendtmal gelassen / welches beschwerlich / auch hierdurch die priuat Absolution versaumbt vnd verachtet wirdt / so doch die zu jrem gebürlichen gebrauch bleiben sol. Demnach verordnen / vnnd wöllen wir gantz ernstlich / das von vnsern General Superintendenten den Specialibus beuohlen werde / den Pfarrern vnd Diacon / jrer Superintendentz / auffzulegen / sich des orts vnser Kirchen Ordnung / allerdings / mit dieser ferer vnser erklerung gemeß zuhalten / vnd sonderlich / wann jrer ein oder mehr des HERRN Nachtmal halten wil / so sol er das am Sontag dafür / nach geendigter Predigt / der Kirchen also verkünden / welcher das begern wolte / der solte sich dauor inn der Wochen bey jme Pfarherr priuatim anzeigen / damit er von jedem dannoch zuuor Rationem suae fidei / haben / vnd ein jeder darauff die Contionem Euangelij / &amp; Absolutionem Christenlicher weise / vnd vnser Kirchen ordnung gemeß / empfahen möge. Welcher aber hiewieder / ohne vorgehende anzeigen vnd Exploration / freuentlicher vnnd verechtlicher weise / sich zu des HERRN Nachtmal tringen wolte / so solte er wissen / das er in krafft des Predig Ampts / den ördentlichen weg gegen jme fürnehmen / vnd gebrauchen müste / vnd derwegen nicht selbs vrsachen geben / seinent halber zuhandlen / darab menniglich ein öffentlich Exempel nehmen möge /
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[238/0386] eins theils / die Pfarkinder / vnser Kirchenordnung gemeß / zuuor exploriert vnd ermanet werden / darauß volget / das die vnbußfertige / so in ergerniß leben / vnnd mit groben lastern beschweret / vnd darinnen beharren / gleich den bußfertigen / zu des HERRN Abendtmal gelassen / welches beschwerlich / auch hierdurch die priuat Absolution versaumbt vnd verachtet wirdt / so doch die zu jrem gebürlichen gebrauch bleiben sol. Demnach verordnen / vnnd wöllen wir gantz ernstlich / das von vnsern General Superintendenten den Specialibus beuohlen werde / den Pfarrern vnd Diacon / jrer Superintendentz / auffzulegen / sich des orts vnser Kirchen Ordnung / allerdings / mit dieser ferer vnser erklerung gemeß zuhalten / vnd sonderlich / wann jrer ein oder mehr des HERRN Nachtmal halten wil / so sol er das am Sontag dafür / nach geendigter Predigt / der Kirchen also verkünden / welcher das begern wolte / der solte sich dauor inn der Wochen bey jme Pfarherr priuatim anzeigen / damit er von jedem dannoch zuuor Rationem suae fidei / haben / vnd ein jeder darauff die Contionem Euangelij / & Absolutionem Christenlicher weise / vnd vnser Kirchen ordnung gemeß / empfahen möge. Welcher aber hiewieder / ohne vorgehende anzeigen vnd Exploration / freuentlicher vnnd verechtlicher weise / sich zu des HERRN Nachtmal tringen wolte / so solte er wissen / das er in krafft des Predig Ampts / den ördentlichen weg gegen jme fürnehmen / vnd gebrauchen müste / vnd derwegen nicht selbs vrsachen geben / seinent halber zuhandlen / darab menniglich ein öffentlich Exempel nehmen möge /

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/386>, abgerufen am 22.11.2024.