Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.damit der vnbußfertige nicht also vnbedechtlich / zu des HERRN Nachtmal lauffen thue / sonder zuuor zu der Buß / vnd rechtem Glauben ermanet / vnd von seinem rauchlosen leben / abgehalten werde. Würde aber ein vnbußfertige / vnd Gotteslesterliche Person / allein der Exploration / vnd das sie jr ergerlich / Gotteslesterlich leben / voll vnd zutrincken vermeiden müste / viel mehr vnd lieber sich vom Nachtmal CHRIsti enthalten / vnd ehe inn solchem vnbußfertigem leben verharren / so sol ein jeder Pfarher vnd Kirchen diener schüldig sein / dieselbige Person zum ersten allein für sich zubeschicken / vnnd also sie priuatim mit allen guten Christenlichen lehren / vnd ermanungen / bescheidentlich zuberichten / vnd zuuermahnen / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christenlich wandel füre. Wo dann vber solche priuat Predigt keine besserung volget / der Pfarherr solches seinem Special Superitendenten berichten / der als dann neben jme Pfarher / vnnd zweyen Kirchuettern desselben orths / die ergerliche Person beschicken / vnd jr für das ander mahl samptlich mit ernst jhr GOTtloß wesen vndersagen / vnnd zur besserung / vnnd Busse vermahnen. Da das auch nicht helffen wolt / sie als dann mit einander solches dem General Superintendenten fürderlich / schrifftlich anzeigen / vnnd fürbringen / derselbig volgendts die handlung ferner in Synodum Superintendentium gelangen lassen. damit der vnbußfertige nicht also vnbedechtlich / zu des HERRN Nachtmal lauffen thue / sonder zuuor zu der Buß / vnd rechtem Glauben ermanet / vnd von seinem rauchlosen leben / abgehalten werde. Würde aber ein vnbußfertige / vnd Gotteslesterliche Person / allein der Exploration / vnd das sie jr ergerlich / Gotteslesterlich leben / voll vnd zutrincken vermeiden müste / viel mehr vnd lieber sich vom Nachtmal CHRIsti enthalten / vnd ehe inn solchem vnbußfertigem leben verharren / so sol ein jeder Pfarher vnd Kirchen diener schüldig sein / dieselbige Person zum ersten allein für sich zubeschicken / vnnd also sie priuatim mit allen guten Christenlichen lehren / vnd ermanungen / bescheidentlich zuberichten / vnd zuuermahnen / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christenlich wandel füre. Wo dann vber solche priuat Predigt keine besserung volget / der Pfarherr solches seinem Special Superitendenten berichten / der als dann neben jme Pfarher / vnnd zweyen Kirchuettern desselben orths / die ergerliche Person beschicken / vnd jr für das ander mahl samptlich mit ernst jhr GOTtloß wesen vndersagen / vnnd zur besserung / vnnd Busse vermahnen. Da das auch nicht helffen wolt / sie als dann mit einander solches dem General Superintendenten fürderlich / schrifftlich anzeigen / vnnd fürbringen / derselbig volgendts die handlung ferner in Synodum Superintendentium gelangen lassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0387" n="239"/> damit der vnbußfertige nicht also vnbedechtlich / zu des HERRN Nachtmal lauffen thue / sonder zuuor zu der Buß / vnd rechtem Glauben ermanet / vnd von seinem rauchlosen leben / abgehalten werde.</p> <p>Würde aber ein vnbußfertige / vnd Gotteslesterliche Person / allein der Exploration / vnd das sie jr ergerlich / Gotteslesterlich leben / voll vnd zutrincken vermeiden müste / viel mehr vnd lieber sich vom Nachtmal CHRIsti enthalten / vnd ehe inn solchem vnbußfertigem leben verharren / so sol ein jeder Pfarher vnd Kirchen diener schüldig sein / dieselbige Person zum ersten allein für sich zubeschicken / vnnd also sie priuatim mit allen guten Christenlichen lehren / vnd ermanungen / bescheidentlich zuberichten / vnd zuuermahnen / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christenlich wandel füre. Wo dann vber solche priuat Predigt keine besserung volget / der Pfarherr solches seinem Special Superitendenten berichten / der als dann neben jme Pfarher / vnnd zweyen Kirchuettern desselben orths / die ergerliche Person beschicken / vnd jr für das ander mahl samptlich mit ernst jhr GOTtloß wesen vndersagen / vnnd zur besserung / vnnd Busse vermahnen. Da das auch nicht helffen wolt / sie als dann mit einander solches dem General Superintendenten fürderlich / schrifftlich anzeigen / vnnd fürbringen / derselbig volgendts die handlung ferner in Synodum Superintendentium gelangen lassen. </p> </div> </body> </text> </TEI> [239/0387]
damit der vnbußfertige nicht also vnbedechtlich / zu des HERRN Nachtmal lauffen thue / sonder zuuor zu der Buß / vnd rechtem Glauben ermanet / vnd von seinem rauchlosen leben / abgehalten werde.
Würde aber ein vnbußfertige / vnd Gotteslesterliche Person / allein der Exploration / vnd das sie jr ergerlich / Gotteslesterlich leben / voll vnd zutrincken vermeiden müste / viel mehr vnd lieber sich vom Nachtmal CHRIsti enthalten / vnd ehe inn solchem vnbußfertigem leben verharren / so sol ein jeder Pfarher vnd Kirchen diener schüldig sein / dieselbige Person zum ersten allein für sich zubeschicken / vnnd also sie priuatim mit allen guten Christenlichen lehren / vnd ermanungen / bescheidentlich zuberichten / vnd zuuermahnen / das sie von jrem ergerlichen leben abstehe / vnd ein Christenlich wandel füre. Wo dann vber solche priuat Predigt keine besserung volget / der Pfarherr solches seinem Special Superitendenten berichten / der als dann neben jme Pfarher / vnnd zweyen Kirchuettern desselben orths / die ergerliche Person beschicken / vnd jr für das ander mahl samptlich mit ernst jhr GOTtloß wesen vndersagen / vnnd zur besserung / vnnd Busse vermahnen. Da das auch nicht helffen wolt / sie als dann mit einander solches dem General Superintendenten fürderlich / schrifftlich anzeigen / vnnd fürbringen / derselbig volgendts die handlung ferner in Synodum Superintendentium gelangen lassen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |