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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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nicht anzuwenden / sonder zu erhaltung obgehörter Kirchen sachen / gentzlich kommen / vnd gebrauchen zulassen gedencken.

Vor vnd obgemelte angenommene vnnd verordente personen zu einziehung der Prebenden / Caplaneyen / Vicariaten / Pfründen / vnd andern Geistlichen Gefell vnnd Einkommen / sollen alsdann den kirchendienern vnd schulmeistern / jre geordente Competentzen / one feelen / mangel / oder klag / wie jnen die bestimpt / reichen / auch andere besoldungen / außgaben / mit den Gebewen vnd sonsten in alweg / als vorlaut / jrem stat / den wir jnen zustellen lassen / nach / verrichten / vnd deshalb vor vnsern Kirchen Rethen Jerlichen vrkundtliche vnd auffgerichte Rechnung darumb thun.

Auff das sich auch jemanden / besonder die jennigen / welchen die Collaturen etlicher Pfarren vnd Pfründen inn vnserm Fürstenthumb zugehören / diser vnser Ordnung vnd fürnemens nicht zubeklagen / oder zugedencken / das solcher Pfarren / Frümeß vnd Caplaneyen güter vnd gefell / vnser hieuor gesetzter Ordnung vnd meinung entgegen / daruon alieniert / So wöllen wir demnach den Gerichten vnserer Stedt vnd Flecken / Copeyen / der hierüber beschehener ernewrungen zustellen lassen / die sollen dieselben bey handen haben vnd behalten / auch jederzeit selbs darob vnd an sein / vnd hierinnen jr gut auffmerckens haben / wa jchtigs dauon abgelößt / oder sonst bewegender vrsachen halben alieniert / das solchs vnuerlengt / der Pfarr vnnd Pfründ zu gutem / wider angelegt vnd verwendt werde.

Mit den Heuptbriefen / so darüber vorhanden / sol es gehalten werden / in massen von alter herkommen / gebrauche vnd geübt worden.

nicht anzuwenden / sonder zu erhaltung obgehörter Kirchen sachen / gentzlich kom̃en / vnd gebrauchen zulassen gedencken.

Vor vnd obgemelte angenommene vnnd verordente personen zu einziehung der Prebenden / Caplaneyen / Vicariaten / Pfründen / vnd andern Geistlichen Gefell vnnd Einkommen / sollen alsdann den kirchendienern vnd schulmeistern / jre geordente Competentzen / one feelen / mangel / oder klag / wie jnen die bestimpt / reichen / auch andere besoldungen / außgaben / mit den Gebewen vnd sonsten in alweg / als vorlaut / jrem stat / den wir jnen zustellen lassen / nach / verrichten / vnd deshalb vor vnsern Kirchen Rethen Jerlichen vrkundtliche vnd auffgerichte Rechnung darumb thun.

Auff das sich auch jemanden / besonder die jennigen / welchen die Collaturen etlicher Pfarren vnd Pfründen inn vnserm Fürstenthumb zugehören / diser vnser Ordnung vñ fürnemens nicht zubeklagen / oder zugedencken / das solcher Pfarren / Frümeß vnd Caplaneyen güter vnd gefell / vnser hieuor gesetzter Ordnung vnd meinung entgegen / daruon alieniert / So wöllen wir demnach den Gerichten vnserer Stedt vnd Flecken / Copeyen / der hierüber beschehener ernewrungen zustellen lassen / die sollen dieselben bey handen haben vnd behalten / auch jederzeit selbs darob vnd an sein / vnd hierinnen jr gut auffmerckens haben / wa jchtigs dauon abgelößt / oder sonst bewegender vrsachen halben alieniert / das solchs vnuerlengt / der Pfarr vnnd Pfründ zu gutem / wider angelegt vnd verwendt werde.

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[262/0410] nicht anzuwenden / sonder zu erhaltung obgehörter Kirchen sachen / gentzlich kom̃en / vnd gebrauchen zulassen gedencken. Vor vnd obgemelte angenommene vnnd verordente personen zu einziehung der Prebenden / Caplaneyen / Vicariaten / Pfründen / vnd andern Geistlichen Gefell vnnd Einkommen / sollen alsdann den kirchendienern vnd schulmeistern / jre geordente Competentzen / one feelen / mangel / oder klag / wie jnen die bestimpt / reichen / auch andere besoldungen / außgaben / mit den Gebewen vnd sonsten in alweg / als vorlaut / jrem stat / den wir jnen zustellen lassen / nach / verrichten / vnd deshalb vor vnsern Kirchen Rethen Jerlichen vrkundtliche vnd auffgerichte Rechnung darumb thun. Auff das sich auch jemanden / besonder die jennigen / welchen die Collaturen etlicher Pfarren vnd Pfründen inn vnserm Fürstenthumb zugehören / diser vnser Ordnung vñ fürnemens nicht zubeklagen / oder zugedencken / das solcher Pfarren / Frümeß vnd Caplaneyen güter vnd gefell / vnser hieuor gesetzter Ordnung vnd meinung entgegen / daruon alieniert / So wöllen wir demnach den Gerichten vnserer Stedt vnd Flecken / Copeyen / der hierüber beschehener ernewrungen zustellen lassen / die sollen dieselben bey handen haben vnd behalten / auch jederzeit selbs darob vnd an sein / vnd hierinnen jr gut auffmerckens haben / wa jchtigs dauon abgelößt / oder sonst bewegender vrsachen halben alieniert / das solchs vnuerlengt / der Pfarr vnnd Pfründ zu gutem / wider angelegt vnd verwendt werde. Mit den Heuptbriefen / so darüber vorhanden / sol es gehalten werden / in massen von alter herkommen / gebrauche vnd geübt worden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/410>, abgerufen am 23.11.2024.