Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij bey vnser Cantzley / auch Expedition desselbigen. ALs wir in vnsern vorgehenden Ordnungen / offtermalen von vnsern Kirchen Rethen meldung gethan / jnen auch mit ernst aufferlegt haben / ob denselben zuhalten / vnnd wo feel vnd mangel erscheinen wolten / dieselbige vermöge der Ordnung zuwenden / Fürnemlich aber die bestellung der Ministerien vnnd Schulen / auff das darinnen ördentlich / richtig gehandelt / vnd taugenliche / gelerte vnnd Gottsfürchtige Kirchendiener gebürlichen dociert / vnd mit Gottseliger erbawung der Kirchen / zu den kirchendiensten geordnet werden / eingebunden vnd iniungiert haben. Demnach vnd damit hieran auch nicht mangel erschei ne / So wöllen vnd verordnen wir / das zuforderst in solchem vnserm Kirchen Rath oder Consistorio / vnser Stathalter Cantzler / vnd oberster Superintendens zu Wulffenbüttel / so jederzeit sein werden / die oberste Superintendentz vnd inspection haben / vnd neben der andern jrer ördentlichen inspection / verholffen sein / die Ordnungen auch expedition helffen handthaben. Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij bey vnser Cantzley / auch Expedition desselbigen. ALs wir in vnsern vorgehenden Ordnungen / offtermalen von vnsern Kirchen Rethen meldung gethan / jnen auch mit ernst aufferlegt haben / ob denselben zuhalten / vnnd wo feel vnd mangel erscheinen wolten / dieselbige vermöge der Ordnung zuwenden / Fürnemlich aber die bestellung der Ministerien vnnd Schulen / auff das darinnen ördentlich / richtig gehandelt / vnd taugenliche / gelerte vnnd Gottsfürchtige Kirchendiener gebürlichen dociert / vnd mit Gottseliger erbawung der Kirchen / zu den kirchendiensten geordnet werden / eingebunden vnd iniungiert haben. Demnach vnd damit hieran auch nicht mangel erschei ne / So wöllen vnd verordnen wir / das zuforderst in solchem vnserm Kirchen Rath oder Consistorio / vnser Stathalter Cantzler / vnd oberster Superintendens zu Wulffenbüttel / so jederzeit sein werden / die oberste Superintendentz vnd inspection haben / vnd neben der andern jrer ördentlichen inspection / verholffen sein / die Ordnungen auch expedition helffen handthaben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0411" n="263"/> </div> <div> <head>Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij bey vnser Cantzley / auch Expedition desselbigen.<lb/></head> <p>ALs wir in vnsern vorgehenden Ordnungen / offtermalen von vnsern Kirchen Rethen meldung gethan / jnen auch mit ernst aufferlegt haben / ob denselben zuhalten / vnnd wo feel vnd mangel erscheinen wolten / dieselbige vermöge der Ordnung zuwenden / Fürnemlich aber die bestellung der Ministerien vnnd Schulen / auff das darinnen ördentlich / richtig gehandelt / vnd taugenliche / gelerte vnnd Gottsfürchtige Kirchendiener gebürlichen dociert / vnd mit Gottseliger erbawung der Kirchen / zu den kirchendiensten geordnet werden / eingebunden vnd iniungiert haben.</p> <p>Demnach vnd damit hieran auch nicht mangel erschei ne / So wöllen vnd verordnen wir / das zuforderst in solchem vnserm Kirchen Rath oder Consistorio / vnser Stathalter Cantzler / vnd oberster Superintendens zu Wulffenbüttel / so jederzeit sein werden / die oberste Superintendentz vnd inspection haben / vnd neben der andern jrer ördentlichen inspection / verholffen sein / die Ordnungen auch expedition helffen handthaben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [263/0411]
Verordnung des Kirchenraths oder Consistorij bey vnser Cantzley / auch Expedition desselbigen.
ALs wir in vnsern vorgehenden Ordnungen / offtermalen von vnsern Kirchen Rethen meldung gethan / jnen auch mit ernst aufferlegt haben / ob denselben zuhalten / vnnd wo feel vnd mangel erscheinen wolten / dieselbige vermöge der Ordnung zuwenden / Fürnemlich aber die bestellung der Ministerien vnnd Schulen / auff das darinnen ördentlich / richtig gehandelt / vnd taugenliche / gelerte vnnd Gottsfürchtige Kirchendiener gebürlichen dociert / vnd mit Gottseliger erbawung der Kirchen / zu den kirchendiensten geordnet werden / eingebunden vnd iniungiert haben.
Demnach vnd damit hieran auch nicht mangel erschei ne / So wöllen vnd verordnen wir / das zuforderst in solchem vnserm Kirchen Rath oder Consistorio / vnser Stathalter Cantzler / vnd oberster Superintendens zu Wulffenbüttel / so jederzeit sein werden / die oberste Superintendentz vnd inspection haben / vnd neben der andern jrer ördentlichen inspection / verholffen sein / die Ordnungen auch expedition helffen handthaben.
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