Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.die Kirchen / vnd derselben zugehörigen Klöstern / vnd ander güter belangt / außgeschlossen / sondern neben vnnd mit den andern Consistorialibus gleiche authoritet / gewalt / vnnd beuelch haben / vnd die fürsorg tragen / damit von den kirchen nichts abalieniert / vnd jederzeit die Kirchen diener mit gebürlicher vnderhaltung / nach eines jeden gaben vnnd geschicklicheit versehen werden. Es sollen auch vnsere Consistoriales / vnd verordente Kirchen Rethe keine sachen auff die lange Banck hinlegen lassen / sonder gentzlichen darob vnd an sein / damit in allen handlungen / vnsern Ordinationibus stracks / vnd one milterung / es weren dann ehehaffte vrsachen entgegen / gelebet vnd nachgesetzt werde. Vnd was also in allwege verhandelt vnd beschlossen / darob sein / das im Namen des Consistorij gefertiget vnnd exequiert werde. Es sollen auch vnsere Kirchen Rethe vnserer Stifften / Jungfrawenklöster / Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / darneben auch aller vnd jeder / in vnser Oberkeit / Prebenden / Caplaneyen / Frümeß / Pfründen / vnd dergleichen / sampt deren zugehörigen Oberkeiten / herrligkeiten / Lehnschafften / Rechten / Gerechtsame / Güter / Zinß / Gülten / Gefell / Nutzbarkeiten / Einkommen / auch deren anhangende Jura handthaben / verthedingen / vnnd mit gantzem ernst daran sein / damit demselben nichts entzogen / oder anderstwo hin / dann vermög vorgehender vnser verordnung / angewendt vnd hingelassen werde. die Kirchen / vnd derselben zugehörigen Klöstern / vnd ander güter belangt / außgeschlossen / sondern neben vnnd mit den andern Consistorialibus gleiche authoritet / gewalt / vnnd beuelch haben / vnd die fürsorg tragen / damit von den kirchen nichts abalieniert / vnd jederzeit die Kirchen diener mit gebürlicher vnderhaltung / nach eines jeden gaben vnnd geschicklicheit versehen werden. Es sollen auch vnsere Consistoriales / vnd verordente Kirchen Rethe keine sachen auff die lange Banck hinlegen lassen / sonder gentzlichen darob vnd an sein / damit in allen handlungen / vnsern Ordinationibus stracks / vnd one milterung / es weren dann ehehaffte vrsachen entgegen / gelebet vnd nachgesetzt werde. Vnd was also in allwege verhandelt vnd beschlossen / darob sein / das im Namen des Consistorij gefertiget vnnd exequiert werde. Es sollen auch vnsere Kirchen Rethe vnserer Stifften / Jungfrawenklöster / Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / darneben auch aller vnd jeder / in vnser Oberkeit / Prebenden / Caplaneyen / Frümeß / Pfründen / vnd dergleichen / sampt deren zugehörigen Oberkeiten / herrligkeiten / Lehnschafften / Rechten / Gerechtsame / Güter / Zinß / Gülten / Gefell / Nutzbarkeiten / Einkommen / auch deren anhangende Jura handthaben / verthedingen / vnnd mit gantzem ernst daran sein / damit demselben nichts entzogen / oder anderstwo hin / dañ vermög vorgehender vnser verordnung / angewendt vnd hingelassen werde. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0415" n="267"/> die Kirchen / vnd derselben zugehörigen Klöstern / vnd ander güter belangt / außgeschlossen / sondern neben vnnd mit den andern Consistorialibus gleiche authoritet / gewalt / vnnd beuelch haben / vnd die fürsorg tragen / damit von den kirchen nichts abalieniert / vnd jederzeit die Kirchen diener mit gebürlicher vnderhaltung / nach eines jeden gaben vnnd geschicklicheit versehen werden.</p> <p>Es sollen auch vnsere Consistoriales / vnd verordente Kirchen Rethe keine sachen auff die lange Banck hinlegen lassen / sonder gentzlichen darob vnd an sein / damit in allen handlungen / vnsern Ordinationibus stracks / vnd one milterung / es weren dann ehehaffte vrsachen entgegen / gelebet vnd nachgesetzt werde.</p> <p>Vnd was also in allwege verhandelt vnd beschlossen / darob sein / das im Namen des Consistorij gefertiget vnnd exequiert werde.</p> <p>Es sollen auch vnsere Kirchen Rethe vnserer Stifften / Jungfrawenklöster / Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / darneben auch aller vnd jeder / in vnser Oberkeit / Prebenden / Caplaneyen / Frümeß / Pfründen / vnd dergleichen / sampt deren zugehörigen Oberkeiten / herrligkeiten / Lehnschafften / Rechten / Gerechtsame / Güter / Zinß / Gülten / Gefell / Nutzbarkeiten / Einkommen / auch deren anhangende Jura handthaben / verthedingen / vnnd mit gantzem ernst daran sein / damit demselben nichts entzogen / oder anderstwo hin / dañ vermög vorgehender vnser verordnung / angewendt vnd hingelassen werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [267/0415]
die Kirchen / vnd derselben zugehörigen Klöstern / vnd ander güter belangt / außgeschlossen / sondern neben vnnd mit den andern Consistorialibus gleiche authoritet / gewalt / vnnd beuelch haben / vnd die fürsorg tragen / damit von den kirchen nichts abalieniert / vnd jederzeit die Kirchen diener mit gebürlicher vnderhaltung / nach eines jeden gaben vnnd geschicklicheit versehen werden.
Es sollen auch vnsere Consistoriales / vnd verordente Kirchen Rethe keine sachen auff die lange Banck hinlegen lassen / sonder gentzlichen darob vnd an sein / damit in allen handlungen / vnsern Ordinationibus stracks / vnd one milterung / es weren dann ehehaffte vrsachen entgegen / gelebet vnd nachgesetzt werde.
Vnd was also in allwege verhandelt vnd beschlossen / darob sein / das im Namen des Consistorij gefertiget vnnd exequiert werde.
Es sollen auch vnsere Kirchen Rethe vnserer Stifften / Jungfrawenklöster / Pfarren / Predicaturen / Caplaneyen / darneben auch aller vnd jeder / in vnser Oberkeit / Prebenden / Caplaneyen / Frümeß / Pfründen / vnd dergleichen / sampt deren zugehörigen Oberkeiten / herrligkeiten / Lehnschafften / Rechten / Gerechtsame / Güter / Zinß / Gülten / Gefell / Nutzbarkeiten / Einkommen / auch deren anhangende Jura handthaben / verthedingen / vnnd mit gantzem ernst daran sein / damit demselben nichts entzogen / oder anderstwo hin / dañ vermög vorgehender vnser verordnung / angewendt vnd hingelassen werde.
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