Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye.

Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye.

Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0414" n="266"/>
        <p>Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye.</p>
        <p>Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[266/0414] Vnd demnach die notwendige vnd rechtmessige bestellung der Ministerien vnd Schulen / gedachten Theologis fürnemlich aufferlegt / vnd sie hierüber sorg tragen müssen / das weder vntaugliche angenommen noch gedüldet / noch auch die vacierende Ministeria vnd Schulen inn die lenge vnuersehen bleiben / So sollen in vnserm Consistorio etliche Bücher zugerichtet werden / darin die Namen / deren / so vmb Kirchen vnnd Schuldienst anhalten / desgleichen auch die vacierenden Pfarren / Caplaneyen / vnnd Schuldienst verzeichnet / auff das man alsbaldt wiederumb bedacht sey / dieselbe mit taugenlichen personen zubesetzen. Es sollen auch wie ein jeder im Examine befunden / vnd was er für Testimonia seines lebens / vnd der Lehr auffgelegt / mit vleiß in ein besonder Buch geschrieben werden / damit man sich derselben / beides der Kirchen vnnd jren Dienern zu gutem habe zugebrauchen / vnd allwegen auch darzu geschrieben werden / auff welchen tag ein jeder zur Kirchen verordnet / oder lenger suspendiert / vnnd zu welcher zeit er wiederumb zuerfordern vnd zubeschreiben seye. Demnach / vnd auff das keins dem andern hinderlich / oder mit vnordnung durcheinander zu nachteil vnd hinderrung der Expedition vermenget werde / So ist auch vnser will vnd meinung / das sie / die Theologi / ausserhalb was der Kirchdiener besoldung vnd vnderhaltung belangt / sonsten anderer Mere Politicorum entladen vnd vberhaben sein / auch damit keins wegs belestiget oder beschweret / sondern dieselben / als negst volgen wirdet / von der Politicis verrichtet werden. Hiemit aber sollen sie keines wegs / was

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/414
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/414>, abgerufen am 31.10.2024.