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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden.

IIII.

Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.

III.

Des Großuaters Vater.

II.

Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater.

I.

Den Vater.

Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen.

REGVLA

Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden.

IIII.

Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.

III.

Des Großuaters Vater.

II.

Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater.

I.

Den Vater.

Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen.

REGVLA

Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch.

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[289/0437] Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehlichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Eltern / als nemlich / der Veter befunden werden. IIII. Des Großuatters / Vaters Vater / vnnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten. III. Des Großuaters Vater. II. Den Großuatter / er sey des Vaters oder der Mutter Vater. I. Den Vater. Die Tochter sol nicht nehmen / hinauffwerts zurechnen. REGVLA Diese bißheran erzelte personen / seind alle vnsere liebe Vettere vnd Müttere. Derhalben soll sich kein Kind mit derselben einem / verehelichen oder berüren. Wie dann GOTT Genes. 2. verbotten: Darumb wird ein Man seinen Vater vnd seine Mutter verlassen / vnd an seinem Weib hangen / vnd sie werden sein ein Fleisch.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/437>, abgerufen am 31.10.2024.