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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunter werts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Kinder / als nemlich / der Töchtern / befunden werden.

Der Vatter sol nicht nemmen.

I.

Seine Tochter / auch die nicht / so er etwan ausserhalb der Ehe / gezeuget hat.

II.

Der Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter.

III.

Der Tochter Tochter Tochter / noch seines Sohns Tochter Tochter.

IIII.

Der Tochter Tochter Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter Tochter Tochter.

Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten.

REGVLA

Alle Ehestifftung / vnd vermischung zwischen Eltern vnd Kindern ist durch Göttlich vnd Natürlich Recht / bey grossen zeitlichen vnd ewigen straffen vnd Peenen verbotten.

Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunter werts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Kinder / als nemlich / der Töchtern / befunden werden.

Der Vatter sol nicht nemmen.

I.

Seine Tochter / auch die nicht / so er etwan ausserhalb der Ehe / gezeuget hat.

II.

Der Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter.

III.

Der Tochter Tochter Tochter / noch seines Sohns Tochter Tochter.

IIII.

Der Tochter Tochter Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter Tochter Tochter.

Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten.

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Alle Ehestifftung / vnd vermischung zwischen Eltern vnd Kindern ist durch Göttlich vnd Natürlich Recht / bey grossen zeitlichen vnd ewigen straffen vnd Peenen verbotten.

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[290/0438] Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunter werts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche personen / in der zall der Kinder / als nemlich / der Töchtern / befunden werden. Der Vatter sol nicht nemmen. I. Seine Tochter / auch die nicht / so er etwan ausserhalb der Ehe / gezeuget hat. II. Der Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter. III. Der Tochter Tochter Tochter / noch seines Sohns Tochter Tochter. IIII. Der Tochter Tochter Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter Tochter Tochter. Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten. REGVLA Alle Ehestifftung / vnd vermischung zwischen Eltern vnd Kindern ist durch Göttlich vnd Natürlich Recht / bey grossen zeitlichen vnd ewigen straffen vnd Peenen verbotten.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/438>, abgerufen am 31.10.2024.