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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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kommen mögen / So verordnen / schaffen vnnd beuehlen wir / das dieselbigen in vnserm Fürstenthumb / von vnsern verordenten Rethen // zu verrichtung der Kirchendiensten / volgender vnserer Ordinationen nach / mit allem vleiß vnd ernst angericht / vnnd ohne feelen exequirt. Nemlichen zu vorderst getrewlichen daran sein / damit in allen vnd jeden Stetten / die sein groß oder klein / desgleichen etlichen den fürnemsten Dörffern oder Flecken vnsers Fürstenthumbs Lateinische Schulen / vnd darzu taugenliche Praeceptores gehalten werden.

Vnd nach dem wir befinden / das vngleicheit inn der Lehr / Autoribus vnnd modo docend, der jugendt an jren Studien in viel weg hinderlich / sein wir der jugendt zu gutem / vnd gnaden beweget vnd verursachet worden / ein gleichmessige Schul Ordination / mit vnderschiedlichen abtheilung in Classes, Decurias, gewisse Autores, Horas, Repetitiones, vnnd dergleichen / darnach sich die Preceptores alle richten / vnd dieselbigen mit nichten jres gefallens endern sollen / Auch also alle Schulen auff ein ander correspondieren / begreiffen lassen. Vnnd wiewol dieselbig einfeltiglich gestelt / vnnd ein Kindisch ansehens haben möcht / so gedencken wir doch / es werde ein jeder / welcher diß werck recht bewegen wird / leichtlich die vrsachen bey jme selbs ermessen vnd verstehen / das in Kindischen sachen vnd geschefften / auch einfeltiglich zuhandeln sey / vnd das ohne solchen Kindischen anfang das mehrer nicht zuerlangn.

kommen mögen / So verordnen / schaffen vnnd beuehlen wir / das dieselbigen in vnserm Fürstenthumb / von vnsern verordenten Rethen // zu verrichtung der Kirchendiensten / volgender vnserer Ordinationen nach / mit allem vleiß vnd ernst angericht / vnnd ohne feelen exequirt. Nemlichen zu vorderst getrewlichen daran sein / damit in allen vnd jeden Stetten / die sein groß oder klein / desgleichen etlichen den fürnemsten Dörffern oder Flecken vnsers Fürstenthumbs Lateinische Schulen / vnd darzu taugenliche Praeceptores gehalten werden.

Vnd nach dem wir befinden / das vngleicheit inn der Lehr / Autoribus vnnd modo docend, der jugendt an jren Studien in viel weg hinderlich / sein wir der jugendt zu gutem / vnd gnaden beweget vnd verursachet worden / ein gleichmessige Schul Ordination / mit vnderschiedlichen abtheilung in Classes, Decurias, gewisse Autores, Horas, Repetitiones, vnnd dergleichen / darnach sich die Preceptores alle richten / vnd dieselbigen mit nichten jres gefallens endern sollen / Auch also alle Schulen auff ein ander correspondieren / begreiffen lassen. Vnnd wiewol dieselbig einfeltiglich gestelt / vnnd ein Kindisch ansehens haben möcht / so gedencken wir doch / es werde ein jeder / welcher diß werck recht bewegen wird / leichtlich die vrsachen bey jme selbs ermessen vnd verstehen / das in Kindischen sachen vnd geschefften / auch einfeltiglich zuhandeln sey / vnd das ohne solchen Kindischen anfang das mehrer nicht zuerlangn.

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kommen mögen / So verordnen / schaffen vnnd beuehlen wir / das dieselbigen in vnserm Fürstenthumb / von vnsern verordenten Rethen // zu verrichtung der Kirchendiensten / volgender vnserer Ordinationen nach / mit allem vleiß vnd ernst angericht / vnnd ohne feelen exequirt. Nemlichen zu vorderst getrewlichen daran sein / damit in allen vnd jeden Stetten / die sein groß oder klein / desgleichen etlichen den fürnemsten Dörffern oder Flecken vnsers Fürstenthumbs Lateinische Schulen / vnd darzu taugenliche Praeceptores gehalten werden.</p>
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[308/0456] kommen mögen / So verordnen / schaffen vnnd beuehlen wir / das dieselbigen in vnserm Fürstenthumb / von vnsern verordenten Rethen // zu verrichtung der Kirchendiensten / volgender vnserer Ordinationen nach / mit allem vleiß vnd ernst angericht / vnnd ohne feelen exequirt. Nemlichen zu vorderst getrewlichen daran sein / damit in allen vnd jeden Stetten / die sein groß oder klein / desgleichen etlichen den fürnemsten Dörffern oder Flecken vnsers Fürstenthumbs Lateinische Schulen / vnd darzu taugenliche Praeceptores gehalten werden. Vnd nach dem wir befinden / das vngleicheit inn der Lehr / Autoribus vnnd modo docend, der jugendt an jren Studien in viel weg hinderlich / sein wir der jugendt zu gutem / vnd gnaden beweget vnd verursachet worden / ein gleichmessige Schul Ordination / mit vnderschiedlichen abtheilung in Classes, Decurias, gewisse Autores, Horas, Repetitiones, vnnd dergleichen / darnach sich die Preceptores alle richten / vnd dieselbigen mit nichten jres gefallens endern sollen / Auch also alle Schulen auff ein ander correspondieren / begreiffen lassen. Vnnd wiewol dieselbig einfeltiglich gestelt / vnnd ein Kindisch ansehens haben möcht / so gedencken wir doch / es werde ein jeder / welcher diß werck recht bewegen wird / leichtlich die vrsachen bey jme selbs ermessen vnd verstehen / das in Kindischen sachen vnd geschefften / auch einfeltiglich zuhandeln sey / vnd das ohne solchen Kindischen anfang das mehrer nicht zuerlangn.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/456>, abgerufen am 22.11.2024.