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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ner vnder jnen / ördentlich vnnd deutlich ein stück auß dem Catechismo / das es die andern alle hören / memoriter recitiren.

Darnach sol ein jeder Classis nach der andern auffstehen / vnd je zwen vnd zwen mit einander zur Thür / vnd einer jeden Classis Praeceptor neben den seinen etwann weit für die Schul hinauß gehen / damit vnzucht auff der Gassen von jnen vermitten bleibe.

Vnnd alle Tag vor essens vmb Zehen / nach Mittag vmb Zwey Vhr / ehe sie außgelassen / jnen auß dem Cisio lanus / wie der bey den Quaestionibus Grammaticae assigniert / etwas fürgegeben / gesungen / vnd der Jugent mit vleiß eingebildet werden.

Vber die teglich vbung des Catechismi, in infima & Quarta Classe / sol derselb am Freytag zu gewisser stund / durchauß in der gantzen Schul examiniert werden / wie es in der Kirchen Ordnung stehet / in den zweyen ersten Classibus Deudsch / in den andern Lateinisch.

Sonnabendts vor Mittag / sol der Praeceptor des Sontags Euangelium Graece vnnd Latine / nach gelegenheit der Classium interpretieren.

Freytag vnnd Sonnabend / sollen jedes dieser beider Tag / die Knaben mit Kirchen gesengen / Deutscher vnnd

ner vnder jnen / ördentlich vnnd deutlich ein stück auß dem Catechismo / das es die andern alle hören / memoriter recitiren.

Darnach sol ein jeder Classis nach der andern auffstehen / vnd je zwen vnd zwen mit einander zur Thür / vnd einer jeden Classis Praeceptor neben den seinen etwann weit für die Schul hinauß gehen / damit vnzucht auff der Gassen von jnen vermitten bleibe.

Vnnd alle Tag vor essens vmb Zehen / nach Mittag vmb Zwey Vhr / ehe sie außgelassen / jnen auß dem Cisio lanus / wie der bey den Quaestionibus Grammaticae assigniert / etwas fürgegeben / gesungen / vnd der Jugent mit vleiß eingebildet werden.

Vber die teglich vbung des Catechismi, in infima & Quarta Classe / sol derselb am Freytag zu gewisser stund / durchauß in der gantzen Schul examiniert werden / wie es in der Kirchen Ordnung stehet / in den zweyen ersten Classibus Deudsch / in den andern Lateinisch.

Sonnabendts vor Mittag / sol der Praeceptor des Sontags Euangelium Graece vnnd Latine / nach gelegenheit der Classium interpretieren.

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[338/0486] ner vnder jnen / ördentlich vnnd deutlich ein stück auß dem Catechismo / das es die andern alle hören / memoriter recitiren. Darnach sol ein jeder Classis nach der andern auffstehen / vnd je zwen vnd zwen mit einander zur Thür / vnd einer jeden Classis Praeceptor neben den seinen etwann weit für die Schul hinauß gehen / damit vnzucht auff der Gassen von jnen vermitten bleibe. Vnnd alle Tag vor essens vmb Zehen / nach Mittag vmb Zwey Vhr / ehe sie außgelassen / jnen auß dem Cisio lanus / wie der bey den Quaestionibus Grammaticae assigniert / etwas fürgegeben / gesungen / vnd der Jugent mit vleiß eingebildet werden. Vber die teglich vbung des Catechismi, in infima & Quarta Classe / sol derselb am Freytag zu gewisser stund / durchauß in der gantzen Schul examiniert werden / wie es in der Kirchen Ordnung stehet / in den zweyen ersten Classibus Deudsch / in den andern Lateinisch. Sonnabendts vor Mittag / sol der Praeceptor des Sontags Euangelium Graece vnnd Latine / nach gelegenheit der Classium interpretieren. Freytag vnnd Sonnabend / sollen jedes dieser beider Tag / die Knaben mit Kirchen gesengen / Deutscher vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/486>, abgerufen am 22.11.2024.