Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen.

Von der gebürlichen Reuerentz.

VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vnd jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zimmlichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.

Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen.

Von der gebürlichen Reuerentz.

VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vñ jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim̃lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0531" n="383"/>
        <p>Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von der gebürlichen Reuerentz.<lb/></head>
        <p>VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vn&#x0303; jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim&#x0303;lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[383/0531] Vnd demnach durch das Fluchen vnnd Schweren / GOTT der HERR mercklichen erzörnet / vnd derwegen ein beschwerliche Sünd / so sol auch ein jeder Nouitius von vnd bey dem solch Fluchen vnd schweren erhört / schüldig sein / bey gleicher straff / wie der Theter selbst / dem Prelaten vnd Praeceptori anzuzeigen. Von der gebürlichen Reuerentz. VNd als vnsere Prelaten der Clöster ördentliche Heupter sein / vnd dann die Studiosi jre vnderhaltung von jnen haben / sollen sie dieselben jre Prelaten / als jre Herrn / zuuorderst / vñ jre Praeceptores in gebürlicher Reuerentz / wie billich / auch vor augen haben vnnd halten. Ernstlich hiemit beuehlende / sie weder mit geberden / worten / noch viel weniger wercken vnd der That zubeleidigen / oder sich jnen zuwidersetzen / sonder in allen gebürlichen / zim̃lichen Gebotten vnd Verbotten / zugehorsamen / als sie das gelobt haben / bey ernstlicher vnnd entlicher straff / so jnen nach grösse der vbertrettung / vnnachleßlich auffgelegt werden / Vnd soll ein jeder Vberfahrer / neben der straff / bey seinen pflichten auch schuldig vnd verbunden sein / den beleidigten Prelaten oder Praeceptorem / öffentlich für den andern Nouitien / für solche beleidigung vmb verzeihung vnd begnadigung zubitten / vnd sein culpam (mit versprechung solches hinfurt abzustellen / nicht mehr zuthun / sonder gehorsam zusein) zu deprecieren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/531
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/531>, abgerufen am 22.11.2024.