Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite
Von Gottes lesterung.

ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden.

Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden.

Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

Von Gottes lesterung.

ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden.

Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden.

Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0530" n="382"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von Gottes lesterung.<lb/></head>
        <p>ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden.</p>
        <p>Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden.</p>
        <p>Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[382/0530] Von Gottes lesterung. ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden. Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden. Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/530
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/530>, abgerufen am 22.11.2024.