Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse.

Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stimm / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten.

Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse.

Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stim̃ / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten.

Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0545" n="396"/>
verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse.</p>
        <p>Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stim&#x0303; / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten.</p>
        <p>Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[396/0545] verordnet werde / welcher selber mit Predigt vnnd Lehr / der Kirchen / Schul / vnnd Studiosen desselben Closters / fürnemlich mit nutz vnd wolfart / dann auch anderm Closter Gesinde / mit dapfferkeit / authoritet / auch der administration / mit ernst vnd frucht / als das Heupt / vorzustehn / vnd die zuuorrichten wisse. Vnnd sollen solche vnsere Prelaten die Verwaltung vnd Admistration / beides in Geistlicher vnd zeitlicher verrichtung der Clöster / vnserer jnen derwegen gegebenen Reformation vnd Ordnung gemeß / haben. Darzu neben vnserer Landtschafft / auff den Landtagen / jre Session vnnd Stim̃ / wie von alters herkommen / als vnsers Fürstenthumbs einuerleibte Glieder / behalten. Die wir auch hiemit ermanet vnnd erinnert wöllen haben / solchen jren beruff vnd Ampt / inn allweg dahin zurichten / damit die Kirch Christlich vnnd wol / mit reiner Lehr / vnd vnuerfelschter außtheilung der heiligen Sacramenten / vermöge Augspürgischer Confession / erbawen / Die Closter Studiosen vnd Jungen Gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnderweisen / vnd zu dem Predigampt / alles ernstes erzogen werden / darzu sie solchen Jungen / auch Closter Gesind / ein gut Exempel fürtragen / vnd des Closters Ehehafften / Recht / Gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd Gefell / ohne desselben erheischender sonderer noth / vnd vnser / als des Landts Fürsten / vnd Castenuogts vorwissen / vnd bewilligung / nicht alienieren / noch beschweren.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/545
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/545>, abgerufen am 22.11.2024.