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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Darzu auch mit desselbigen Gefellen / Nützungen / vnd Einkommen / eigen / vortheiliger weiß / nicht vmbgehen / sondern darumb der Ordination nach / Jerlich / richtige / Erbare / auffrechte Rechnung thun.

Von den Closter Preceptorn.

DIeweil aber solche sachen alle / einem alleine selbst eigner Person / one Gehülffen zuuerrichten viel zuschwer / vnd gleich vnmüglich / oder zum wenigsten eines dem andern hinderlich / So wöllen wir ferners / das von der Kirchen vnd Schul wegen / jeder Prelat / einen oder zween / nach erheischung angerichter Closter Schul / vnd viele der Knaben / Collegas / die eines zimlichen Alters / der Augspürgischen Confession / Auch in Artibus vnnd der ein in Theologia gelehret / darzu eines Erbarn wandels sein / mit gebürlicher Besoldung / neben dem Tisch halten thun.

Welchen Praeceptoribus jeder zeit / jren Officien vnd verrichtung / nach gelegenheit der Schulen / ein Stat vnd anzeigung gegeben werden / dem sie gentzlichen geleben / vnd mit vleiß nachsetzen sollen.

Vnd damit jnen jedes mals / mit bekommung tauglicher Collegen / die Handt gebotten vnd geholffen / Sol

Darzu auch mit desselbigen Gefellen / Nützungen / vnd Einkommen / eigen / vortheiliger weiß / nicht vmbgehen / sondern darumb der Ordination nach / Jerlich / richtige / Erbare / auffrechte Rechnung thun.

Von den Closter Preceptorn.

DIeweil aber solche sachen alle / einem alleine selbst eigner Person / one Gehülffen zuuerrichten viel zuschwer / vnd gleich vnmüglich / oder zum wenigsten eines dem andern hinderlich / So wöllen wir ferners / das von der Kirchen vnd Schul wegen / jeder Prelat / einen oder zween / nach erheischung angerichter Closter Schul / vnd viele der Knaben / Collegas / die eines zimlichen Alters / der Augspürgischen Confession / Auch in Artibus vnnd der ein in Theologia gelehret / darzu eines Erbarn wandels sein / mit gebürlicher Besoldung / neben dem Tisch halten thun.

Welchen Praeceptoribus jeder zeit / jren Officien vnd verrichtung / nach gelegenheit der Schulen / ein Stat vnd anzeigung gegeben werden / dem sie gentzlichen geleben / vnd mit vleiß nachsetzen sollen.

Vnd damit jnen jedes mals / mit bekommung tauglicher Collegen / die Handt gebotten vnd geholffen / Sol

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[397/0546] Darzu auch mit desselbigen Gefellen / Nützungen / vnd Einkommen / eigen / vortheiliger weiß / nicht vmbgehen / sondern darumb der Ordination nach / Jerlich / richtige / Erbare / auffrechte Rechnung thun. Von den Closter Preceptorn. DIeweil aber solche sachen alle / einem alleine selbst eigner Person / one Gehülffen zuuerrichten viel zuschwer / vnd gleich vnmüglich / oder zum wenigsten eines dem andern hinderlich / So wöllen wir ferners / das von der Kirchen vnd Schul wegen / jeder Prelat / einen oder zween / nach erheischung angerichter Closter Schul / vnd viele der Knaben / Collegas / die eines zimlichen Alters / der Augspürgischen Confession / Auch in Artibus vnnd der ein in Theologia gelehret / darzu eines Erbarn wandels sein / mit gebürlicher Besoldung / neben dem Tisch halten thun. Welchen Praeceptoribus jeder zeit / jren Officien vnd verrichtung / nach gelegenheit der Schulen / ein Stat vnd anzeigung gegeben werden / dem sie gentzlichen geleben / vnd mit vleiß nachsetzen sollen. Vnd damit jnen jedes mals / mit bekommung tauglicher Collegen / die Handt gebotten vnd geholffen / Sol

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/546>, abgerufen am 22.11.2024.