Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden.

Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol.

Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden.

Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol.

Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0552" n="403"/>
wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden.</p>
        <p>Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol.</p>
        <p>Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[403/0552] wieder Gott / zu gehorsamen keusch vnd züchtig zu leben / desgleichen an des Closters Speis vnd Tranck etc. vnd der gleichen nodturfft sich genügen zu lassen / vnd aber solche Gelübde nachmals weiter gedeutet / vnd solcher Jungfrawen Gewissen / zur ewigen Jungfrawschafft ausserhalb dem Ehestand vnd gehorsam dieses Closterlebens verstrickt vnd verbunden / daraus nachmals viel vnd mancherley beschwernussen der Gewissen / besonders bey den Personen / so zum Ehestand von Gott erschaffen vnd beruffen / zu grossem nachtheil jrer Seelen geraten / auch sunsten viel vnd gros Ergernis daher entstanden. Solchen / so viel an vns zu begegnen / vnd den gefangenen Gewissen zu raten / Wollen wir / das hinfuro die Jung frawen mit solchen Gelübden nicht mehr verstrickt / noch gefangen / sondern wie sie Gottes Wort frey machet: Also sol es auch allen vnd jeden erleubt sein / im Closter ausserhalb dem Ehestand zu bleiben (sich doch der Jungfrewlichen keuscheit / vnd aller Christlichen zucht befleissigen) oder ausserhalb dem Closter sich in den Ehestandt zubegeben / zu welchen jnen auch / da sie ördentlicher weiß / vnnd mit vnserm gnedigen vorwissen sich darinn begeben / mit der außsteur gnediglich geholffen vnd gerahten werden sol. Desgleichen / weil der alten Closter Jungfrawen viel / jrer Ordens Kleider also gewohnet / das jnen beschwerlich / dieselbigen alsbaldt hinzulegen / sollen sie darzu nicht genötiget / sonder jnen frey gelassen sein / gemelte Ordens klei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/552
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/552>, abgerufen am 22.11.2024.