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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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der so lang / das sie auß Gottes Wort gnugsamen vnnd gründtlichen bericht empfangen / zubehalten / oder alsbaldt hinzulegen. Gleichwol sollen sie erinnert werden / welcher gestalt / vnd worumb solche jre Kleider vor dieser zeit Geistlich genennet / wie sie geweihet / vnd die Leut gewiesen vnnd gelehret worden / mit solchen Kleidern / vnd allem des Ordens verdienst / jre Sünde vor Gottes angesicht zu bedecken / Der vrsach auch die Leut / so ausserhalb den Clöstern im Ehestandt gelebet / sich in solchen Ordenskleidern zuuergraben / verordnet haben / dardurch alles verdienstes des Ordens für Gott zur fürderlicher vergebung der Sünden / teilhafftig zuwerden / Welchs vnserm Christlichen Glauben gentzlich zu wieder / der vns lehret / das wir durch den einigen verdienst des allerheiligsten Leidens vnnd Sterbens Christi / vergebung aller Sünden haben / vnd die das gleuben / sich mit solchen Kleidern wol werden wissen Christlich zuuerhalten.

Dargegen aber sollen auch solche Closter Jungfrawen / so jren Habitum vnd Ordens kleider noch zur zeit behalten / die andern nicht hassen / verachten / schelten / oder deshalben vbel halten / so vmb jres gewissens willen dieselben außgezogen vnd hingelegt / Sondern bey vnd mit einander inn gutem Christlichen frieden / vnnd Gottseliger einigkeit leben / biß durch die gnad Gottes / sie durchauß einerley Christlichen verstandt im Glauben vnd Gottes Wort erlangen.

Zum Dritten / Es sol auch niemandt mit vnderscheid

der so lang / das sie auß Gottes Wort gnugsamen vnnd gründtlichen bericht empfangen / zubehalten / oder alsbaldt hinzulegen. Gleichwol sollen sie erinnert werden / welcher gestalt / vnd worumb solche jre Kleider vor dieser zeit Geistlich genennet / wie sie geweihet / vnd die Leut gewiesen vnnd gelehret worden / mit solchen Kleidern / vnd allem des Ordens verdienst / jre Sünde vor Gottes angesicht zu bedecken / Der vrsach auch die Leut / so ausserhalb den Clöstern im Ehestandt gelebet / sich in solchen Ordenskleidern zuuergraben / verordnet haben / dardurch alles verdienstes des Ordens für Gott zur fürderlicher vergebung der Sünden / teilhafftig zuwerden / Welchs vnserm Christlichen Glauben gentzlich zu wieder / der vns lehret / das wir durch den einigen verdienst des allerheiligsten Leidens vnnd Sterbens Christi / vergebung aller Sünden haben / vnd die das gleuben / sich mit solchen Kleidern wol werden wissen Christlich zuuerhalten.

Dargegen aber sollen auch solche Closter Jungfrawen / so jren Habitum vnd Ordens kleider noch zur zeit behalten / die andern nicht hassen / verachten / schelten / oder deshalben vbel halten / so vmb jres gewissens willen dieselben außgezogen vnd hingelegt / Sondern bey vnd mit einander inn gutem Christlichen frieden / vnnd Gottseliger einigkeit leben / biß durch die gnad Gottes / sie durchauß einerley Christlichen verstandt im Glauben vnd Gottes Wort erlangen.

Zum Dritten / Es sol auch niemandt mit vnderscheid

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der so lang / das sie auß Gottes Wort gnugsamen vnnd gründtlichen bericht empfangen / zubehalten / oder alsbaldt hinzulegen. Gleichwol sollen sie erinnert werden / welcher gestalt / vnd worumb solche jre Kleider vor dieser zeit Geistlich genennet / wie sie geweihet / vnd die Leut gewiesen vnnd gelehret worden / mit solchen Kleidern / vnd allem des Ordens verdienst / jre Sünde vor Gottes angesicht zu bedecken / Der vrsach auch die Leut / so ausserhalb den Clöstern im Ehestandt gelebet / sich in solchen Ordenskleidern zuuergraben / verordnet haben / dardurch alles verdienstes des Ordens für Gott zur fürderlicher vergebung der Sünden / teilhafftig zuwerden / Welchs vnserm Christlichen Glauben gentzlich zu wieder / der vns lehret / das wir durch den einigen verdienst des allerheiligsten Leidens vnnd Sterbens Christi / vergebung aller Sünden haben / vnd die das gleuben / sich mit solchen Kleidern wol werden wissen Christlich zuuerhalten.</p>
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[404/0553] der so lang / das sie auß Gottes Wort gnugsamen vnnd gründtlichen bericht empfangen / zubehalten / oder alsbaldt hinzulegen. Gleichwol sollen sie erinnert werden / welcher gestalt / vnd worumb solche jre Kleider vor dieser zeit Geistlich genennet / wie sie geweihet / vnd die Leut gewiesen vnnd gelehret worden / mit solchen Kleidern / vnd allem des Ordens verdienst / jre Sünde vor Gottes angesicht zu bedecken / Der vrsach auch die Leut / so ausserhalb den Clöstern im Ehestandt gelebet / sich in solchen Ordenskleidern zuuergraben / verordnet haben / dardurch alles verdienstes des Ordens für Gott zur fürderlicher vergebung der Sünden / teilhafftig zuwerden / Welchs vnserm Christlichen Glauben gentzlich zu wieder / der vns lehret / das wir durch den einigen verdienst des allerheiligsten Leidens vnnd Sterbens Christi / vergebung aller Sünden haben / vnd die das gleuben / sich mit solchen Kleidern wol werden wissen Christlich zuuerhalten. Dargegen aber sollen auch solche Closter Jungfrawen / so jren Habitum vnd Ordens kleider noch zur zeit behalten / die andern nicht hassen / verachten / schelten / oder deshalben vbel halten / so vmb jres gewissens willen dieselben außgezogen vnd hingelegt / Sondern bey vnd mit einander inn gutem Christlichen frieden / vnnd Gottseliger einigkeit leben / biß durch die gnad Gottes / sie durchauß einerley Christlichen verstandt im Glauben vnd Gottes Wort erlangen. Zum Dritten / Es sol auch niemandt mit vnderscheid

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/553>, abgerufen am 22.11.2024.