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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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allem bleibt / das im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht: vnd Jacobi. 2. So jemand das gantze Gesetz helt / vnd sündiget an einem / der ist des gantzen schüldig / Vnd darauff gehet die lange ernste predigt Christi / Matth. 5. Derhaben in den vnbekerten vnd vngleubigen / sind alle Gottes / Mortalia, Denn wer nicht gleubet an den Son Sünde vber dem bleibet der zorn Gottes / Johan. 3.

Wenn man aber predigt den Christen / die getaufft / bekeret / vnd gleubig worden sind / So lehret die schrifft / das in denselbigen etliche Sünde sein / bey welchen der glaube stehen / vnd der heilige Geist bleiben kan / wie Lutherus redet / vmb welcher Sünde willen / die gleubige person nicht verdampt wird / sondern hat vnd behelt den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünde / vnd das ewige leben. Diese lehre hat jhren grundt / Rom. 6.7. vnnd 8. 1. Johan. 1. Psalm. 32. etc. vnnd das heissen peccata venialia. Wiederumb aber auch saget die schrifft mit grossem ernst / das Christen woll in solche Sünde fallen können / dardurch sie verliehren den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünden / die erbschafft des Reichs GOTtes / vnd fallen wiederumb in Gottes zorn / zum ewigen verdamnuß / wo sie nicht wiederumb buß thun / vnd durch den Glauben vmb Christus willen wieder versönet werden. Diese lehre hat jhren grundt in den sprüchen Pauli / Rom. 8. 1. Corinth. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Coloss. 3. Jacobi. 1. Welche sprüche dem Volcke offt vnd mit fleiß sollen eingebildet werden: Vnd diß heissen peccata mortalia.

allem bleibt / das im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht: vnd Jacobi. 2. So jemand das gantze Gesetz helt / vnd sündiget an einem / der ist des gantzen schüldig / Vnd darauff gehet die lange ernste predigt Christi / Matth. 5. Derhaben in den vnbekerten vnd vngleubigen / sind alle Gottes / Mortalia, Denn wer nicht gleubet an den Son Sünde vber dem bleibet der zorn Gottes / Johan. 3.

Wenn man aber predigt den Christen / die getaufft / bekeret / vnd gleubig worden sind / So lehret die schrifft / das in denselbigen etliche Sünde sein / bey welchen der glaube stehen / vnd der heilige Geist bleiben kan / wie Lutherus redet / vmb welcher Sünde willen / die gleubige person nicht verdampt wird / sondern hat vnd behelt den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünde / vnd das ewige leben. Diese lehre hat jhren grundt / Rom. 6.7. vnnd 8. 1. Johan. 1. Psalm. 32. etc. vnnd das heissen peccata venialia. Wiederumb aber auch saget die schrifft mit grossem ernst / das Christen woll in solche Sünde fallen können / dardurch sie verliehren den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünden / die erbschafft des Reichs GOTtes / vnd fallen wiederumb in Gottes zorn / zum ewigen verdamnuß / wo sie nicht wiederumb buß thun / vnd durch den Glauben vmb Christus willen wieder versönet werden. Diese lehre hat jhren grundt in den sprüchen Pauli / Rom. 8. 1. Corinth. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Coloss. 3. Jacobi. 1. Welche sprüche dem Volcke offt vnd mit fleiß sollen eingebildet werden: Vnd diß heissen peccata mortalia.

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[0059] allem bleibt / das im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht: vnd Jacobi. 2. So jemand das gantze Gesetz helt / vnd sündiget an einem / der ist des gantzen schüldig / Vnd darauff gehet die lange ernste predigt Christi / Matth. 5. Derhaben in den vnbekerten vnd vngleubigen / sind alle Gottes / Mortalia, Denn wer nicht gleubet an den Son Sünde vber dem bleibet der zorn Gottes / Johan. 3. Wenn man aber predigt den Christen / die getaufft / bekeret / vnd gleubig worden sind / So lehret die schrifft / das in denselbigen etliche Sünde sein / bey welchen der glaube stehen / vnd der heilige Geist bleiben kan / wie Lutherus redet / vmb welcher Sünde willen / die gleubige person nicht verdampt wird / sondern hat vnd behelt den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünde / vnd das ewige leben. Diese lehre hat jhren grundt / Rom. 6.7. vnnd 8. 1. Johan. 1. Psalm. 32. etc. vnnd das heissen peccata venialia. Wiederumb aber auch saget die schrifft mit grossem ernst / das Christen woll in solche Sünde fallen können / dardurch sie verliehren den Glauben / den heiligen Geist / Gottes gnade / vergebung der Sünden / die erbschafft des Reichs GOTtes / vnd fallen wiederumb in Gottes zorn / zum ewigen verdamnuß / wo sie nicht wiederumb buß thun / vnd durch den Glauben vmb Christus willen wieder versönet werden. Diese lehre hat jhren grundt in den sprüchen Pauli / Rom. 8. 1. Corinth. 6. Gal. 5. Ephes. 5. Coloss. 3. Jacobi. 1. Welche sprüche dem Volcke offt vnd mit fleiß sollen eingebildet werden: Vnd diß heissen peccata mortalia.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/59>, abgerufen am 21.11.2024.