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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Hiebey sol es auff dißmals / mit der Kasten Ordnung bleiben / Dann was mehr in solchen sachen / gemeinem Kasten / Spittalen / Siechen vnd Blatterheusern / zu gut fürgenommen möcht werden / Sollen die Amptleut / Gericht vnd Pfleger / jederzeit von vns / vnd vnsern Kirchen Rethen / gnediglich bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit dieser Kasten Ordnung / nach jeder zeit gelegenheit / zuendern / zumindern / oder mehren / Auch Vns / als dem Landtsfürsten / die Ober Pflegschafft / vnd Superintendentz / vber alle Kasten / Spittalen / Siechen vnnd Blatterheuser allerding vorbehalten haben / etc.

So nun ein jeder / welchen diese vnsere Ordnungen berüren / souiel jme darinnen aufferlegt / seinem Ampt mit allem getrewem vleiß nachsetzen wirdt / Wöllen wir nicht zweiffeln / der Allmechtig / Gütig GOTT / vnd Vater vnsers HErrn Ihesu Christi / werde seinen Segen reichlich hierzu verleihen vnnd geben / Damit der warhafftig Gottesdienst wiederumb / nach seinem wolgefallen auffgericht / Christliche Zucht gepflantzet / durch besserung des Lebens sein Zorn abgewendet / die straffen gemiltert / vnd neben der zeitlichen wolfart / mit gnad des heiligen Geistes zur Himlischen Bürgerschafft viel erbawet werden.

ENDE.

Hiebey sol es auff dißmals / mit der Kasten Ordnung bleiben / Dann was mehr in solchen sachen / gemeinem Kasten / Spittalen / Siechen vnd Blatterheusern / zu gut fürgenommen möcht werden / Sollen die Amptleut / Gericht vnd Pfleger / jederzeit von vns / vnd vnsern Kirchen Rethen / gnediglich bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit dieser Kasten Ordnung / nach jeder zeit gelegenheit / zuendern / zumindern / oder mehren / Auch Vns / als dem Landtsfürsten / die Ober Pflegschafft / vnd Superintendentz / vber alle Kasten / Spittalen / Siechen vnnd Blatterheuser allerding vorbehalten haben / etc.

So nun ein jeder / welchen diese vnsere Ordnungen berüren / souiel jme darinnen aufferlegt / seinem Ampt mit allem getrewem vleiß nachsetzen wirdt / Wöllen wir nicht zweiffeln / der Allmechtig / Gütig GOTT / vnd Vater vnsers HErrn Ihesu Christi / werde seinen Segen reichlich hierzu verleihen vnnd geben / Damit der warhafftig Gottesdienst wiederumb / nach seinem wolgefallen auffgericht / Christliche Zucht gepflantzet / durch besserung des Lebens sein Zorn abgewendet / die straffen gemiltert / vnd neben der zeitlichen wolfart / mit gnad des heiligen Geistes zur Himlischen Bürgerschafft viel erbawet werden.

ENDE.

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[451/0600] Hiebey sol es auff dißmals / mit der Kasten Ordnung bleiben / Dann was mehr in solchen sachen / gemeinem Kasten / Spittalen / Siechen vnd Blatterheusern / zu gut fürgenommen möcht werden / Sollen die Amptleut / Gericht vnd Pfleger / jederzeit von vns / vnd vnsern Kirchen Rethen / gnediglich bericht werden. Wir wöllen vns auch hiemit dieser Kasten Ordnung / nach jeder zeit gelegenheit / zuendern / zumindern / oder mehren / Auch Vns / als dem Landtsfürsten / die Ober Pflegschafft / vnd Superintendentz / vber alle Kasten / Spittalen / Siechen vnnd Blatterheuser allerding vorbehalten haben / etc. So nun ein jeder / welchen diese vnsere Ordnungen berüren / souiel jme darinnen aufferlegt / seinem Ampt mit allem getrewem vleiß nachsetzen wirdt / Wöllen wir nicht zweiffeln / der Allmechtig / Gütig GOTT / vnd Vater vnsers HErrn Ihesu Christi / werde seinen Segen reichlich hierzu verleihen vnnd geben / Damit der warhafftig Gottesdienst wiederumb / nach seinem wolgefallen auffgericht / Christliche Zucht gepflantzet / durch besserung des Lebens sein Zorn abgewendet / die straffen gemiltert / vnd neben der zeitlichen wolfart / mit gnad des heiligen Geistes zur Himlischen Bürgerschafft viel erbawet werden. ENDE.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/600>, abgerufen am 22.11.2024.