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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von heimblicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern / oder Vormündern. 274 Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern / oder Vormünder gewalt seind. 277 Vonder Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft. 279 Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben. 284 Von gerichts Costen. 285 Von Personen vnd Graden / so von wegen Blutfreundschafft zuehelichen verbotten. 288 Von Personen vnd Graden / denen von wegen der Schwe gerschafft die Ehe verbotten. 298 Von Breutigam vnd der Braut / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnnd das ein stirbt vor gehaltener Hochzeit oder Beylager. 305 Von den Schulen. 307 Von Particular Schulen. 311 De ordine Classium. 312 Von den Decurijs / so in den Classib. anzurichten. 314 Welche Bücher in der Schul gelessen sollen werden. 315 Von den Stunden in der Schul. Ibid. Was / vnd auff welche weiß zu jeder Stund in einer jeden Classe gelesen / vnd geübt werden sol. 317 Von Gottes Frucht / Disciplin / vnd Zucht der Paedagogen vnd Knaben / beide in eusserlichen sitten / vnd der Gottseligkeit / auch Statutis / Priuilegijs / vnd Vacantzen / vnd erstlich / Von Gottes Furcht. 337 Von der Disciplin vnd Zucht. 340 Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden
Von heimblicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern / oder Vormündern. 274 Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern / oder Vormünder gewalt seind. 277 Vonder Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft. 279 Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben. 284 Von gerichts Costen. 285 Von Personen vnd Graden / so von wegen Blutfreundschafft zuehelichen verbotten. 288 Von Personen vnd Graden / denen von wegen der Schwe gerschafft die Ehe verbotten. 298 Von Breutigam vnd der Braut / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnnd das ein stirbt vor gehaltener Hochzeit oder Beylager. 305 Von den Schulen. 307 Von Particular Schulen. 311 De ordine Classium. 312 Von den Decurijs / so in den Classib. anzurichten. 314 Welche Bücher in der Schul gelessen sollen werden. 315 Von den Stunden in der Schul. Ibid. Was / vnd auff welche weiß zu jeder Stund in einer jeden Classe gelesen / vnd geübt werden sol. 317 Von Gottes Frucht / Disciplin / vnd Zucht der Paedagogen vnd Knaben / beide in eusserlichen sitten / vnd der Gottseligkeit / auch Statutis / Priuilegijs / vnd Vacantzen / vnd erstlich / Von Gottes Furcht. 337 Von der Disciplin vnd Zucht. 340 Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden
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[0604] Von heimblicher vnördentlicher Eheuerpflichtung der kinder / one vorwissen vnd willen der Eltern / oder Vormündern. 274 Von Eheuerpflichtung deren Personen / so nicht vnder der Eltern / oder Vormünder gewalt seind. 277 Vonder Blutfreundschafft vnd Schwegerschafft. 279 Von Ehescheidung des hinweg lauffens / oder anderer vrsachen halben. 284 Von gerichts Costen. 285 Von Personen vnd Graden / so von wegen Blutfreundschafft zuehelichen verbotten. 288 Von Personen vnd Graden / denen von wegen der Schwe gerschafft die Ehe verbotten. 298 Von Breutigam vnd der Braut / die sich mit einander öffentlich verlobt / vnnd das ein stirbt vor gehaltener Hochzeit oder Beylager. 305 Von den Schulen. 307 Von Particular Schulen. 311 De ordine Classium. 312 Von den Decurijs / so in den Classib. anzurichten. 314 Welche Bücher in der Schul gelessen sollen werden. 315 Von den Stunden in der Schul. Ibid. Was / vnd auff welche weiß zu jeder Stund in einer jeden Classe gelesen / vnd geübt werden sol. 317 Von Gottes Frucht / Disciplin / vnd Zucht der Paedagogen vnd Knaben / beide in eusserlichen sitten / vnd der Gottseligkeit / auch Statutis / Priuilegijs / vnd Vacantzen / vnd erstlich / Von Gottes Furcht. 337 Von der Disciplin vnd Zucht. 340 Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/604>, abgerufen am 21.11.2024.