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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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der Sünde im fleisch / nicht volnkomen noch gantz rein ist / auff das die betrübten gewissen möchten einen bestendigen gewissen trost haben / vnd das dem verdienste vnd ampte Christi / seine ehre müge gegeben werden / so menget die schrifft / vnsere Nouitatem nicht mit ein inn den artickel vnser Rechtfertigung / sondern setzet dieselbige allein darin / das wir auß gnaden / vmb Christus willen / durch den Glauben mit Gott versönet / vergebung der Sünden / einen gnedigen Gott / vnnd die erbschafft des ewigen lebens haben / wie solches / auß gutem klaren bestendigen grunde der schrifft / in der Apologia erweiset wirdt / Derhalben sollen diese rede / vnd diese lehre in diesen Kirchen nicht geführet werden / das die gerechtigkeit des Glaubens für Gott diese zwey theil habe / oder in diesen zweyen stucken stehe / inn vergebung der Sünden / vnd in der angefangenen ernewrung. Gleich wie auch das nicht recht ist / wie etliche reden / das wir für Gott gerecht vnd angenehme sein / imputatione & inchoatione, das ist / darumb / das vns der gehorsam / vnd das verdienst Christi zugerechnet wirdt / Vnd darnach zugleich auch darumb / das der new gehorsam in vns angefangen ist / Dann die summa der reinen lehre / vnd der heilsamen wort ist diese / das wir für Gott gerecht vnd selig werden / ALLEIN auß gnaden / vmb des gehorsams vnd Todts Christi willen / durch den Glauben / ohne zuthun vnser newerung / gehorsams / oder gutten wercken / dieselbigen folgen gewißlich / aber sie gehören nicht in den Artickel / wie vnd wodurch man für GOTt gerecht vnd selig wirdt. Vnnd eben darumb ist auch die wesentliche gerechtigkeit Gottes / welche die gleubigen treibet recht zuthun / nicht vnsere gerechtigkeit für Gott zum

der Sünde im fleisch / nicht volnkomen noch gantz rein ist / auff das die betrübten gewissen möchten einen bestendigen gewissen trost haben / vnd das dem verdienste vnd ampte Christi / seine ehre müge gegeben werden / so menget die schrifft / vnsere Nouitatem nicht mit ein inn den artickel vnser Rechtfertigung / sondern setzet dieselbige allein darin / das wir auß gnaden / vmb Christus willen / durch den Glauben mit Gott versönet / vergebung der Sünden / einen gnedigen Gott / vnnd die erbschafft des ewigen lebens haben / wie solches / auß gutem klaren bestendigen grunde der schrifft / in der Apologia erweiset wirdt / Derhalben sollen diese rede / vnd diese lehre in diesen Kirchen nicht geführet werden / das die gerechtigkeit des Glaubens für Gott diese zwey theil habe / oder in diesen zweyen stucken stehe / inn vergebung der Sünden / vnd in der angefangenen ernewrung. Gleich wie auch das nicht recht ist / wie etliche reden / das wir für Gott gerecht vnd angenehme sein / imputatione & inchoatione, das ist / darumb / das vns der gehorsam / vnd das verdienst Christi zugerechnet wirdt / Vnd darnach zugleich auch darumb / das der new gehorsam in vns angefangen ist / Dann die summa der reinen lehre / vnd der heilsamen wort ist diese / das wir für Gott gerecht vnd selig werden / ALLEIN auß gnaden / vmb des gehorsams vnd Todts Christi willen / durch den Glauben / ohne zuthun vnser newerung / gehorsams / oder gutten wercken / dieselbigen folgen gewißlich / aber sie gehören nicht in den Artickel / wie vnd wodurch man für GOTt gerecht vnd selig wirdt. Vnnd eben darumb ist auch die wesentliche gerechtigkeit Gottes / welche die gleubigen treibet recht zuthun / nicht vnsere gerechtigkeit für Gott zum

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[0069] der Sünde im fleisch / nicht volnkomen noch gantz rein ist / auff das die betrübten gewissen möchten einen bestendigen gewissen trost haben / vnd das dem verdienste vnd ampte Christi / seine ehre müge gegeben werden / so menget die schrifft / vnsere Nouitatem nicht mit ein inn den artickel vnser Rechtfertigung / sondern setzet dieselbige allein darin / das wir auß gnaden / vmb Christus willen / durch den Glauben mit Gott versönet / vergebung der Sünden / einen gnedigen Gott / vnnd die erbschafft des ewigen lebens haben / wie solches / auß gutem klaren bestendigen grunde der schrifft / in der Apologia erweiset wirdt / Derhalben sollen diese rede / vnd diese lehre in diesen Kirchen nicht geführet werden / das die gerechtigkeit des Glaubens für Gott diese zwey theil habe / oder in diesen zweyen stucken stehe / inn vergebung der Sünden / vnd in der angefangenen ernewrung. Gleich wie auch das nicht recht ist / wie etliche reden / das wir für Gott gerecht vnd angenehme sein / imputatione & inchoatione, das ist / darumb / das vns der gehorsam / vnd das verdienst Christi zugerechnet wirdt / Vnd darnach zugleich auch darumb / das der new gehorsam in vns angefangen ist / Dann die summa der reinen lehre / vnd der heilsamen wort ist diese / das wir für Gott gerecht vnd selig werden / ALLEIN auß gnaden / vmb des gehorsams vnd Todts Christi willen / durch den Glauben / ohne zuthun vnser newerung / gehorsams / oder gutten wercken / dieselbigen folgen gewißlich / aber sie gehören nicht in den Artickel / wie vnd wodurch man für GOTt gerecht vnd selig wirdt. Vnnd eben darumb ist auch die wesentliche gerechtigkeit Gottes / welche die gleubigen treibet recht zuthun / nicht vnsere gerechtigkeit für Gott zum

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/69>, abgerufen am 21.11.2024.