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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Krancken / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vnd vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde.

Darnach soll der Kirchendie-

Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Kranckẽ / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vñ vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde.

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[0184] Vnd nach dem die Betrübten / beid durch Predig vnd Sacrament getröst werden mögen / So soll ein Kirchendiener der zü einem Krancken berüffen würt / anfengklich warnemen / wie es mit dem Kranckẽ / der beschwerde vnd bekümmernuß halben ein gestalt habe / Namlich ob der jme allein den leiblichen schmertzen laß anligen / oder ob er auch der Sünden vñ vmb der verdamnuß halben beschwerd trage / wie es nun der Kirchendiener befindt / also soll er auch sein vnderweisung vnnd tröstung mit erklärung Göttlichs zorns vnd gnaden / darnach richten / das der vnachtsam in erkanntnuß seiner Sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / der Betrübt aber vnnd erschröckt in seinem gwissen / mit dem Euangelio getröst werde. Darnach soll der Kirchendie-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/184>, abgerufen am 21.11.2024.