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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist.

Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde.

Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri-

ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist.

Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde.

Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri-

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[XCI/0185] ner sich gegen dem Krancken halten / mit erzölung der gemeinen offentlichen Beicht / vnd Absoluierung / wie es mit den Gsunden gehalten / vnd hieoben vnder dem Tittel von der Büß vnnd Absolution beschriben ist. Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herrn / dahin gemeint vnnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft gwissen / in rechtem Glauben vnnd vertrauwen gesterckt werde. Vnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des Leibs zür schwacheit des Glaubens vilfaltig gereitzt / vnd in allerlei anfechtung gezogen würdt / der sterckung des Glaubens fast notturfftig ist / so soll er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnnd bekanntnuß seiner Sünd / auch Glaubens in Ihesum Chri-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XCI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/185>, abgerufen am 21.11.2024.