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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren.

Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd

prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren.

Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd

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[0082] prediget / den tod des Sünders / sonder das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs versaümen vnd verwarlosen / sonder sich auff das ehist / on allen verzug / zü dem Herrn / durch rechtgschaffne Christliche Büß / bekeren. Wir reden aber jetzt nicht / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten büß / so wir on vnderlaß biß in Tod tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jren früchten so sie bißanher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Ihesu Christi / durch den Glauben gentzlich verzigen vnd vergeben würdt / Jedoch bleibt die selb Erbsünd jrer würckung halben / in vnserm fleisch für vnd für biß in Tod anhengig / vnnd

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/82>, abgerufen am 21.11.2024.