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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versammle / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte.

So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten.

So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.

Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde-

Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versam̃le / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte.

So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten.

So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll.

Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde-

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[1/0005] Vnd dieweil der Son Gottes das Predigampt vnd die Sacramenta des heiligen Euangelions selbs gestifftet vnnd verordnet hat / das hiedurch der heilige Geist die Kirch auß allerley Völcker versam̃le / zü der rechten erkantnuß Gottes füre / vnnd im rechten Glauben zür ewigen gerechtigkeit vnd seligkeit bestetige vnd erhalte. So ist vnser meynung durch GOttes gnad / gar nicht dahin gerichtet / das durch andere oder newe Ordnungen das Predigampt vnnd gebrauch der rechten Christlichen Sacramenten verhindert / vnnd die Kirch von dem warhafftigen Glauben / an vnsern lieben Herrn Ihesum Christum / zü dem Aberglauben gefüret. Sondern viel mehr das die bemelte Stifftung Christi auff das bequemlichst vnnd heylsamst offentlich in der Kirchen verrichtet / vnnd den rechten Glauben auß dem Euangelio zü lernen / auch durch die Sacramenta zü bekrefftigen vnnd zü bewaren / dienstlich befürdert werden möchten. So ists auch vnuerborgen / da bey den Corinthern sich inn dem heiligen Sacrament des Nachtmals vnsers lieben Herrn Christi / ein Vnordnung begabe / was für schwere straff Göttlichs zorns / vber sie kommen sey / damit ohn zweiffel / der Allmechtig der Christlichen Kirchen zü jeder zeit gewißlich zü verstehen geben hat / mit was ernstlicher meynung er die Kirchen / Zucht vnnd Ordnung / bey seinem Predigampt vnnd gebrauch seiner Sacrament erfordere / vnnd gehalten haben wöll. Demnach seind wir in betrachtung vnsers schuldigen Diensts vnd Gehorsams / gegen dem Sohn Gottes vnserm einigen / warhafftigen Heyland Ihesu Christo / auch zü fürde-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 1. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/5>, abgerufen am 21.11.2024.