Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.durch die Apostel / so den heiligen Geist auff den Pfingstag empfangen / in allen Landen geprediget / vnnd mit grossen Wunderzeichen bestätiget worden ist. Vnd in Summa die Kirchendiener sollen das volck mit allem ernst vnd fleiß berichten / das die Feyrtag nit züm vnnutzen müssiggang / zür füllerey vnd müthwilligen spielen oder täntzen / sonder zü vnterweisung in der rechten warhafftigen / Christlichen Lehr verordnet seyen / darumb welcher sie mißbrauche / der werde / als ein Verachter Göttlichs worts / der zeitlichen vnd ewigen straff Gottes verpflicht sein. Ordnung der gemeynen Kirchenämptern / beyde am Feyertag vnd Wercktag. Vnd anfengklich von der Vesper am Sambstag vnd anderen Fest abendt. WIe es am abendt zür Vesper gehalten werden sol / wann auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zü halten fürgenommen wirdt / ist hieoben bey dem Capitel / von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auchzüuor ein Christlich Gesang vnd vnter dem der Kirchendiener die Leuth verhöret / etlich Psalmen von den schülern gesungen werden sollen. So aber auff den volgenden tag kein Communion oder Nachtmal Christi gehalten wirdt / sollen in den Städten die Schüler zür Vesper / etlich lateinisch Psal- durch die Apostel / so den heiligen Geist auff den Pfingstag empfangen / in allen Landen geprediget / vnnd mit grossen Wunderzeichen bestätiget worden ist. Vnd in Sum̃a die Kirchendiener sollen das volck mit allem ernst vnd fleiß berichten / das die Feyrtag nit züm vnnutzen müssiggang / zür füllerey vnd müthwilligen spielen oder täntzen / sonder zü vnterweisung in der rechten warhafftigen / Christlichen Lehr verordnet seyen / darumb welcher sie mißbrauche / der werde / als ein Verachter Göttlichs worts / der zeitlichen vnd ewigen straff Gottes verpflicht sein. Ordnung der gemeynen Kirchenämptern / beyde am Feyertag vnd Wercktag. Vnd anfengklich von der Vesper am Sambstag vnd anderen Fest abendt. WIe es am abendt zür Vesper gehalten werden sol / wañ auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zü halten fürgenommen wirdt / ist hieoben bey dem Capitel / von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auchzüuor ein Christlich Gesang vnd vnter dem der Kirchendiener die Leuth verhöret / etlich Psalmẽ von den schülern gesungẽ werden sollen. So aber auff den volgenden tag kein Communion oder Nachtmal Christi gehalten wirdt / sollen in den Städten die Schüler zür Vesper / etlich lateinisch Psal- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087" n="42"/> durch die Apostel / so den heiligen Geist auff den Pfingstag empfangen / in allen Landen geprediget / vnnd mit grossen Wunderzeichen bestätiget worden ist.</p> <p>Vnd in Sum̃a die Kirchendiener sollen das volck mit allem ernst vnd fleiß berichten / das die Feyrtag nit züm vnnutzen müssiggang / zür füllerey vnd müthwilligen spielen oder täntzen / sonder zü vnterweisung in der rechten warhafftigen / Christlichen Lehr verordnet seyen / darumb welcher sie mißbrauche / der werde / als ein Verachter Göttlichs worts / der zeitlichen vnd ewigen straff Gottes verpflicht sein.</p> </div> <div> <head>Ordnung der gemeynen Kirchenämptern / beyde am Feyertag vnd Wercktag.<lb/></head> <p>Vnd anfengklich von der Vesper am Sambstag vnd anderen Fest abendt.</p> <p>WIe es am abendt zür Vesper gehalten werden sol / wañ auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zü halten fürgenommen wirdt / ist hieoben bey dem Capitel / von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auchzüuor ein Christlich Gesang vnd vnter dem der Kirchendiener die Leuth verhöret / etlich Psalmẽ von den schülern gesungẽ werden sollen.</p> <p>So aber auff den volgenden tag kein Communion oder Nachtmal Christi gehalten wirdt / sollen in den Städten die Schüler zür Vesper / etlich lateinisch Psal- </p> </div> </body> </text> </TEI> [42/0087]
durch die Apostel / so den heiligen Geist auff den Pfingstag empfangen / in allen Landen geprediget / vnnd mit grossen Wunderzeichen bestätiget worden ist.
Vnd in Sum̃a die Kirchendiener sollen das volck mit allem ernst vnd fleiß berichten / das die Feyrtag nit züm vnnutzen müssiggang / zür füllerey vnd müthwilligen spielen oder täntzen / sonder zü vnterweisung in der rechten warhafftigen / Christlichen Lehr verordnet seyen / darumb welcher sie mißbrauche / der werde / als ein Verachter Göttlichs worts / der zeitlichen vnd ewigen straff Gottes verpflicht sein.
Ordnung der gemeynen Kirchenämptern / beyde am Feyertag vnd Wercktag.
Vnd anfengklich von der Vesper am Sambstag vnd anderen Fest abendt.
WIe es am abendt zür Vesper gehalten werden sol / wañ auff den volgenden Sontag oder andern Feyertag / das heilig Abentmal Christi zü halten fürgenommen wirdt / ist hieoben bey dem Capitel / von der Büß vnd Absolution verzeichnet. Allein das neben demselben auchzüuor ein Christlich Gesang vnd vnter dem der Kirchendiener die Leuth verhöret / etlich Psalmẽ von den schülern gesungẽ werden sollen.
So aber auff den volgenden tag kein Communion oder Nachtmal Christi gehalten wirdt / sollen in den Städten die Schüler zür Vesper / etlich lateinisch Psal-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/87>, abgerufen am 16.02.2025. |