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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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sich auch fleissigen / das sich die Geseng nach der Lehr / vnd zeit Ordnung richten / Als nemlich.

Auff den Christag / vnd nachfolgenden Festen / von der Geburt Christi / zür Ostern / von der vrstend Christi / damit die Kirch der nötigen stück der Lehr / des Christlichen Glaubens / beyd / mit predigen vnd singen wol erinnert werde.

Nach mittag in den Städten / sol am Sontag ein Predig / vnnd zür Vesper zeit der Catechismus / wie es oben bemelt gehalten werden.

Auff den Dörffern soll man den Catechismum / auch am Sontag nach mittag / nemlich gleich auff den mittag oder zür Vesper zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten.

Aber an Feyertagen / daran der Catechismus vnterlassen / sol ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyerabent / gehalten werden.

Am Wercktag.

IN einer jeglichen Stadt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jeglichen Dorff ein tag / so dem ort vnnd Volck am gelegenesten sein wirdt / mit solcher Ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein Deutschen Psalmen singe / vnd werde mit gewönlichem segen beschlossen.

Ordnung der Ehe einleytung.

sich auch fleissigen / das sich die Geseng nach der Lehr / vnd zeit Ordnung richten / Als nemlich.

Auff den Christag / vnd nachfolgenden Festen / von der Geburt Christi / zür Ostern / von der vrstend Christi / damit die Kirch der nötigen stück der Lehr / des Christlichen Glaubens / beyd / mit predigen vnd singen wol erinnert werde.

Nach mittag in den Städten / sol am Sontag ein Predig / vnnd zür Vesper zeit der Catechismus / wie es oben bemelt gehalten werden.

Auff den Dörffern soll man den Catechismum / auch am Sontag nach mittag / nemlich gleich auff den mittag oder zür Vesper zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten.

Aber an Feyertagen / daran der Catechismus vnterlassen / sol ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyerabent / gehalten werden.

Am Wercktag.

IN einer jeglichen Stadt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jeglichen Dorff ein tag / so dem ort vnnd Volck am gelegenesten sein wirdt / mit solcher Ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein Deutschen Psalmen singe / vñ werde mit gewönlichem segen beschlossen.

Ordnung der Ehe einleytung.
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        <p>Auff den Christag / vnd nachfolgenden Festen / von der Geburt Christi / zür                      Ostern / von der vrstend Christi / damit die Kirch der nötigen stück der Lehr /                      des Christlichen Glaubens / beyd / mit predigen vnd singen wol erinnert                      werde.</p>
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[43/0089] sich auch fleissigen / das sich die Geseng nach der Lehr / vnd zeit Ordnung richten / Als nemlich. Auff den Christag / vnd nachfolgenden Festen / von der Geburt Christi / zür Ostern / von der vrstend Christi / damit die Kirch der nötigen stück der Lehr / des Christlichen Glaubens / beyd / mit predigen vnd singen wol erinnert werde. Nach mittag in den Städten / sol am Sontag ein Predig / vnnd zür Vesper zeit der Catechismus / wie es oben bemelt gehalten werden. Auff den Dörffern soll man den Catechismum / auch am Sontag nach mittag / nemlich gleich auff den mittag oder zür Vesper zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten. Aber an Feyertagen / daran der Catechismus vnterlassen / sol ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyerabent / gehalten werden. Am Wercktag. IN einer jeglichen Stadt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jeglichen Dorff ein tag / so dem ort vnnd Volck am gelegenesten sein wirdt / mit solcher Ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein Deutschen Psalmen singe / vñ werde mit gewönlichem segen beschlossen. Ordnung der Ehe einleytung.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/89>, abgerufen am 21.11.2024.