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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dann wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsammenfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vnd Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen.

Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol.

ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dañ wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsam̃enfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vñ Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen.

Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen.

Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol.

ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

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[0090] ES ist wol vnnd Christlich bedacht / das die newen Eheleut / in der Kirchen vorder Gemeyn verkündiget vnd eingesegnet werden. Dañ wiewol der Ehelich Contract / gleich wie sonst andere welt liche Contract / möcht auch wol auff den Rathßheusern oder andern gemeynen offentlichen / ehrlichen vnd Bürgerlichen orten verrichtet werden / Jedoch dieweil in der ersten außbreytung des heiligen Euangelions Christi / nach der Apostel zeit / sich viel funden haben / so den Ehelichen stand für ein vnheiligen stand / mit dem die Kirch Christi nit züthün haben solt / gehalten / auch sich durch anrichtung des Satans / der aller Göttlichen Ordnung feind ist / den Eheleuten in jrem stand / allerley vnrichtigkeit begegnet / darinn die vergewissung jrer Göttlichen züsam̃enfügung jnen in jren Gewissen nötig. So ist es zür besserung der Kirchen fast nützlich / das die newen Eheleut in offentlicher versamlung der Kirchen eingesegnet werden / damit menigklich darauß ermanet werde / das der Ehestand an jhm selbs ein ehrlicher vñ Gottgefelliger stand sey / das auch die Ehe leuth so jnen was vnglücks begegnet / dardurch zür gedult vnd anrüffung Gottes bewegt werden mögen. Es sol aber die verkündigung vnd einleytung der newen Eheleuth mit volgender Ordnung geschehen. Von Eheleuthen / wie man die einleyten sol. ZVm ersten sol man die Leuth darzü vermanen vnd darob halten / das die sich Ehelich züsammen

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/90>, abgerufen am 21.11.2024.