Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite

verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.

N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.

Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.

Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.

Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nammen

verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.

Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.

N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.

Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.

Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.

Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0091" n="44"/>
verpflicht haben                      / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen                      / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd                      natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd                      nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd                      ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich                      bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer                      Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also                      verkündigen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.<lb/></head>
        <p>N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen /                      begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen                      Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob                      vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit /                      oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider                      fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.</p>
        <p>Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still                      bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.</p>
        <p>Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem                      Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.</p>
        <p>Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam&#x0303;en
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[44/0091] verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/91
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/91>, abgerufen am 21.11.2024.