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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 125. Absicht und Ungefähr.
nie mehr als das Wergeldsimplum (53 1/3 Solidi) bezahlt werden 37.
Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so
darf die Gesamtbusse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich
bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen 38.

Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulations-
prinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip.
Die Mittelfriesen berechneten die Grösse der Wundbussen nach der
Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder
mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste ge-
messen und gebüsst 39.

Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den
Diebstahlsbussen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur
15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte.
Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr,
so zahlt er 621/2 Solidi 40. Dagegen greift in solchen Fällen nach all
den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist,
durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte
Kumulierung Platz 41.

War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die könig-
liche Bannbusse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedens-
geld zu absorbieren.

§ 125. Absicht und Ungefähr.

Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von
den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts
und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm, RA S. 624. Wilda,
Strafrecht S. 544 ff. Schröder, RG S. 59. 285. 344. v. Amira, Recht S. 171 ff.
Stobbe, Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe, Zur Geschichte des deut-

37 Lex Fris. Add. 3, 58 (Zusatz für die Seitenlande). Dasselbe galt hier von
Verstümmelungen an Händen und Füssen, wenn ich die dunklen Worte: similiter
manum et pedem recht verstehe. A. A. v. Richthofen, LL III 688 Anm. 10.
38 Sunesen 68. Valdemars Saellandske Lov 35 (2, 12). Wilda, Strafrecht
S. 759, Anm. 3.
39 Sind sie durch einen Schlag entstanden, so wird jede Wunde für sich ge-
messen und nach ihrer Länge gebüsst. Lex Fris. 22, 75; Add. 3, 49.
40 Diese Sonderbarkeit erklärt sich daraus, dass, wie in § 139 erörtert wer-
den soll, die salischen Diebstahlsbussen z. T. aus Redemptionstaxen hervorgegangen
sind, die mit der Unterscheidung kleinen, grossen und ausgezeichneten Diebstahls
zusammenhingen.
41 Uber die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten ist
eine Untersuchung von Herrn Dr. Schreuer in Prag zu erwarten.

§ 125. Absicht und Ungefähr.
nie mehr als das Wergeldsimplum (53⅓ Solidi) bezahlt werden 37.
Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so
darf die Gesamtbuſse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich
bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen 38.

Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulations-
prinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip.
Die Mittelfriesen berechneten die Gröſse der Wundbuſsen nach der
Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder
mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste ge-
messen und gebüſst 39.

Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den
Diebstahlsbuſsen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur
15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte.
Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr,
so zahlt er 62½ Solidi 40. Dagegen greift in solchen Fällen nach all
den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist,
durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte
Kumulierung Platz 41.

War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die könig-
liche Bannbuſse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedens-
geld zu absorbieren.

§ 125. Absicht und Ungefähr.

Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von
den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts
und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm, RA S. 624. Wilda,
Strafrecht S. 544 ff. Schröder, RG S. 59. 285. 344. v. Amira, Recht S. 171 ff.
Stobbe, Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe, Zur Geschichte des deut-

37 Lex Fris. Add. 3, 58 (Zusatz für die Seitenlande). Dasselbe galt hier von
Verstümmelungen an Händen und Füſsen, wenn ich die dunklen Worte: similiter
manum et pedem recht verstehe. A. A. v. Richthofen, LL III 688 Anm. 10.
38 Sunesen 68. Valdemars Sællandske Lov 35 (2, 12). Wilda, Strafrecht
S. 759, Anm. 3.
39 Sind sie durch einen Schlag entstanden, so wird jede Wunde für sich ge-
messen und nach ihrer Länge gebüſst. Lex Fris. 22, 75; Add. 3, 49.
40 Diese Sonderbarkeit erklärt sich daraus, daſs, wie in § 139 erörtert wer-
den soll, die salischen Diebstahlsbuſsen z. T. aus Redemptionstaxen hervorgegangen
sind, die mit der Unterscheidung kleinen, groſsen und ausgezeichneten Diebstahls
zusammenhingen.
41 Uber die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten ist
eine Untersuchung von Herrn Dr. Schreuer in Prag zu erwarten.
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[543/0561] § 125. Absicht und Ungefähr. nie mehr als das Wergeldsimplum (53⅓ Solidi) bezahlt werden 37. Handelt es sich um eine Mehrheit von Gliederverstümmelungen, so darf die Gesamtbuſse, wie in nordischen Rechtsquellen ausdrücklich bestimmt ist, nicht über das Wergeld des Verstümmelten hinausgehen 38. Neben dem durch eine Maximalgrenze beschränkten Kumulations- prinzip findet sich gelegentlich ein beschränktes Absorptionsprinzip. Die Mittelfriesen berechneten die Gröſse der Wundbuſsen nach der Länge der Wunden. Schlug jemand einem andern durch drei oder mehr Schläge drei oder mehr Wunden, so wurde nur die längste ge- messen und gebüſst 39. Ein eigentümlich gemischtes System hat die Lex Salica bei den Diebstahlsbuſsen. Stiehlt jemand zwei Schweine, so zahlt er nur 15 Solidi, ebensoviel als wenn er nur ein Schwein gestohlen hätte. Stiehlt er drei oder mehr, so zahlt er 35; stiehlt er fünfzig oder mehr, so zahlt er 62½ Solidi 40. Dagegen greift in solchen Fällen nach all den Rechten, nach denen der Diebstahl, sofern er nicht todeswürdig ist, durch mehrfachen Ersatz des Gestohlenen gesühnt wird, unbeschränkte Kumulierung Platz 41. War auf eine durch das Volksrecht verpönte Missethat die könig- liche Bannbuſse gesetzt, so pflegte diese das volksrechtliche Friedens- geld zu absorbieren. § 125. Absicht und Ungefähr. Hepp, Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbes. die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und den neueren Legislationen 1838, S. 121 ff. Grimm, RA S. 624. Wilda, Strafrecht S. 544 ff. Schröder, RG S. 59. 285. 344. v. Amira, Recht S. 171 ff. Stobbe, Deutsches Privatrecht III 377 ff. Derselbe, Zur Geschichte des deut- 37 Lex Fris. Add. 3, 58 (Zusatz für die Seitenlande). Dasselbe galt hier von Verstümmelungen an Händen und Füſsen, wenn ich die dunklen Worte: similiter manum et pedem recht verstehe. A. A. v. Richthofen, LL III 688 Anm. 10. 38 Sunesen 68. Valdemars Sællandske Lov 35 (2, 12). Wilda, Strafrecht S. 759, Anm. 3. 39 Sind sie durch einen Schlag entstanden, so wird jede Wunde für sich ge- messen und nach ihrer Länge gebüſst. Lex Fris. 22, 75; Add. 3, 49. 40 Diese Sonderbarkeit erklärt sich daraus, daſs, wie in § 139 erörtert wer- den soll, die salischen Diebstahlsbuſsen z. T. aus Redemptionstaxen hervorgegangen sind, die mit der Unterscheidung kleinen, groſsen und ausgezeichneten Diebstahls zusammenhingen. 41 Uber die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volksrechten ist eine Untersuchung von Herrn Dr. Schreuer in Prag zu erwarten.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/561>, abgerufen am 22.11.2024.