jüngeren Texten der Lex Salica sind 200 Solidi (das Wergeld des freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum Gegenstande hatte 42; die Busse von 621/2 Solidi wird nur noch auf die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Lango- barden büsste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem Gegner unterlag 43.
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
Wilda, Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 61. 151. 158. 160. Dahn, Studien S. 234 f. Gengler, Die strafrechtliche Lehre vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer, Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt, Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund, Lug und Trug unter den Germanen S. 1863, 165. Cosack, Eidhelfer S. 65. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 236. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 631.
In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein, die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christ- liches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen. Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben:
1. Die Zauberei mit Einschluss der Vergiftung.
In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlecht- weg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur, wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche herbeizuführen 1.
Unter den Begriff der schädlichen Zauberei 2, maleficium, fällt
42 Lex Sal. 18, 1. 2, Herold. und Emendata. Man mag hierin eine Annäherung an den Taliongedanken erblicken.
43 Roth. 9.
1 Siehe oben S. 561.
2 Ags. wiccraeft. Wicce die Hexe. Zu wiccian zaubern. Niederdeutsch wicken zaubern, wickerie, wickinge Zauberei, vermutlich von Hause aus ein säch- sisches Wort. Schade, WB. S. 1155. -- Crimen nefandum in Roth. 198, nec dicenda opera in Liu. 85. -- Vgl. Grimm, Mythologie S. 984 ff.
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
jüngeren Texten der Lex Salica sind 200 Solidi (das Wergeld des freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum Gegenstande hatte 42; die Buſse von 62½ Solidi wird nur noch auf die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Lango- barden büſste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem Gegner unterlag 43.
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
Wilda, Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 61. 151. 158. 160. Dahn, Studien S. 234 f. Gengler, Die strafrechtliche Lehre vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer, Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt, Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund, Lug und Trug unter den Germanen S. 1863, 165. Cosack, Eidhelfer S. 65. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum S. 236. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 631.
In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein, die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christ- liches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen. Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben:
1. Die Zauberei mit Einschluſs der Vergiftung.
In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlecht- weg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur, wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche herbeizuführen 1.
Unter den Begriff der schädlichen Zauberei 2, maleficium, fällt
42 Lex Sal. 18, 1. 2, Herold. und Emendata. Man mag hierin eine Annäherung an den Taliongedanken erblicken.
43 Roth. 9.
1 Siehe oben S. 561.
2 Ags. wiccræft. Wicce die Hexe. Zu wiccian zaubern. Niederdeutsch wicken zaubern, wickerie, wickinge Zauberei, vermutlich von Hause aus ein säch- sisches Wort. Schade, WB. S. 1155. — Crimen nefandum in Roth. 198, nec dicenda opera in Liu. 85. — Vgl. Grimm, Mythologie S. 984 ff.
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§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
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freien Franken) verwirkt, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges
Verbrechen des Abwesenden, ein crimen, unde mori debuisset, zum
Gegenstande hatte 42; die Buſse von 62½ Solidi wird nur noch auf
die Anschuldigung wegen culpae minores gesetzt. Bei den Lango-
barden büſste sein Wergeld, wer wegen todeswürdigen Verbrechens
vor dem König eine Anklage erhob und im Zweikampfe mit dem
Gegner unterlag 43.
§ 145. Zauberei, Meineid und Walraub.
Wilda, Strafrecht S. 961 ff. Osenbrüggen, Strafrecht der Langobarden S. 61.
151. 158. 160. Dahn, Studien S. 234 f. Gengler, Die strafrechtliche Lehre
vom Verbrechen der Vergiftung. Erstes Heft 1842, S. 154. Konrad Maurer,
Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christenthume II 415 ff. v. Liszt,
Meineid und falsches Zeugnis 1876, S. 41 f. L. Freund, Lug und Trug unter
den Germanen S. 1863, 165. Cosack, Eidhelfer S. 65. v. Richthofen, Zur
Lex Saxonum S. 236. Schmid, Gesetze der Angelsachsen S. 631.
In die Zeit der Volksrechte ragen noch Verbrechensbegriffe hinein,
die ursprünglich durch heidnisch-religiöse Vorstellungen bestimmt
wurden, aber seit der Christianisierung der Germanen entweder christ-
liches Gepräge erhielten oder in andere Verbrechensbegriffe aufgingen.
Aus der Gruppe jener Missethaten sind insbesondere hervorzuheben:
1. Die Zauberei mit Einschluſs der Vergiftung.
In heidnischer Zeit war nicht jede, sondern nur die schädliche
Zauberei strafbar. Die christliche Lehre verpönte die Zauberei schlecht-
weg als ein mit heidnischen oder teuflischen Mächten in Verbindung
stehendes Werk. Allein das ältere Recht strafte die Zauberei nur,
wenn sie schädliche Wirkungen herbeiführte, und etwa noch, wenn sie
als Versuchsdelikt oder Versuchshandlung darauf angelegt war, solche
herbeizuführen 1.
Unter den Begriff der schädlichen Zauberei 2, maleficium, fällt
42 Lex Sal. 18, 1. 2, Herold. und Emendata. Man mag hierin eine Annäherung
an den Taliongedanken erblicken.
43 Roth. 9.
1 Siehe oben S. 561.
2 Ags. wiccræft. Wicce die Hexe. Zu wiccian zaubern. Niederdeutsch
wicken zaubern, wickerie, wickinge Zauberei, vermutlich von Hause aus ein säch-
sisches Wort. Schade, WB. S. 1155. — Crimen nefandum in Roth. 198, nec
dicenda opera in Liu. 85. — Vgl. Grimm, Mythologie S. 984 ff.
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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/696>, abgerufen am 26.06.2024.
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