Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäft. der Handl. Wehrt geschäzt werde, davon werde ich unten nochviel zu sagen haben. Diese Berechnung, aber auch selbst der dadurch bestimmte Schadensbeitrag, wird Averie grosse genannt. Man würde sie Deutsch die gemeine Averei nennen können. Aber durch diese Benennung unterschiede sie sich nicht genug von der kleinen Averei. §. 5. Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewissen 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl. Wehrt geſchaͤzt werde, davon werde ich unten nochviel zu ſagen haben. Dieſe Berechnung, aber auch ſelbſt der dadurch beſtimmte Schadensbeitrag, wird Averie groſſe genannt. Man wuͤrde ſie Deutſch die gemeine Averei nennen koͤnnen. Aber durch dieſe Benennung unterſchiede ſie ſich nicht genug von der kleinen Averei. §. 5. Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewiſſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0044" n="36"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.</fw><lb/> Wehrt geſchaͤzt werde, davon werde ich unten noch<lb/> viel zu ſagen haben. Dieſe Berechnung, aber auch<lb/> ſelbſt der dadurch beſtimmte Schadensbeitrag, wird<lb/><hi rendition="#aq">Averie groſſe</hi> genannt. Man wuͤrde ſie Deutſch<lb/><hi rendition="#g">die gemeine Averei</hi> nennen koͤnnen. Aber<lb/> durch dieſe Benennung unterſchiede ſie ſich nicht<lb/> genug von der kleinen Averei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewiſſen<lb/> Guͤtern alleine wiederfaͤhrt, und durch keine ſolche<lb/> Durchſchnitts-Rechnung uͤber das Ganze verteilt<lb/> werden kann, ſollte nicht mehr Averei genannt wer-<lb/> den. Es braucht auch nicht einmal einer Berechnung<lb/> deſſelben, wenn nicht eine Aſſecuranz der Sache Statt<lb/> gehabt hat. Alsdann muß der Eigner den Schaden<lb/> tragen, er ſei groß oder klein, hat aber dagegen auch<lb/> den Vorteil, daß er nichts zu dem allenfalls groͤſſe-<lb/> ren Schaden anderer beitraͤgt. Es ſtrandet z. B. ein<lb/> mit verderblichen und unverderblichen Guͤtern belade-<lb/> nes Schiff, und alle Waaren werden aus demſelben<lb/> geborgen; die verderblichen verlieren durch das See-<lb/> waſſer faſt ihren ganzen Wehrt; das Schiff ſelbſt<lb/> breche hintennach, und werde ein Wrak; die unver-<lb/> derblichen aber kommen ohne andern Verluſt, als den<lb/> der Bergungskoſten, dem Eigner zu Haͤnden: ſo er-<lb/> ſezet er doch denen, die mehr als er verloren haben,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [36/0044]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
Wehrt geſchaͤzt werde, davon werde ich unten noch
viel zu ſagen haben. Dieſe Berechnung, aber auch
ſelbſt der dadurch beſtimmte Schadensbeitrag, wird
Averie groſſe genannt. Man wuͤrde ſie Deutſch
die gemeine Averei nennen koͤnnen. Aber
durch dieſe Benennung unterſchiede ſie ſich nicht
genug von der kleinen Averei.
§. 5.
Ein Schaden, der dem Schiffe oder gewiſſen
Guͤtern alleine wiederfaͤhrt, und durch keine ſolche
Durchſchnitts-Rechnung uͤber das Ganze verteilt
werden kann, ſollte nicht mehr Averei genannt wer-
den. Es braucht auch nicht einmal einer Berechnung
deſſelben, wenn nicht eine Aſſecuranz der Sache Statt
gehabt hat. Alsdann muß der Eigner den Schaden
tragen, er ſei groß oder klein, hat aber dagegen auch
den Vorteil, daß er nichts zu dem allenfalls groͤſſe-
ren Schaden anderer beitraͤgt. Es ſtrandet z. B. ein
mit verderblichen und unverderblichen Guͤtern belade-
nes Schiff, und alle Waaren werden aus demſelben
geborgen; die verderblichen verlieren durch das See-
waſſer faſt ihren ganzen Wehrt; das Schiff ſelbſt
breche hintennach, und werde ein Wrak; die unver-
derblichen aber kommen ohne andern Verluſt, als den
der Bergungskoſten, dem Eigner zu Haͤnden: ſo er-
ſezet er doch denen, die mehr als er verloren haben,
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