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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
vnd empfangnem guot / von nutzungen der gütern / von zinß vnd wuocher. Es sol auch ordnung ghalten werden zwüschend den elteren vnd den kinden / zwüschend Eelüten / zwüschend Herren vnd knechten. Jn summa dz einem yeden dz sein zuogeben werde wie es jm gehört. Dann es nit meins fürnemmens ist / dz ich hie alle tittel vnd artickel der rechten erzellen wölle. 791 Zum dritten sol auch durch die gsatzt der friden angerichtet werden / das ein yeder deß seinen mit ruowen geniessen möge. Da sol aller gwallt vnd vnbill abtriben / aller vnwillen vnnd auffsatz auffgehept vnd gestillet werden. Es sollend auch die krieg / eintweders mit weißheit vnd vernunfft zerlegt / oder wo dz nichts hilfft mit mannlicher dapfferkeit zuo end bracht werden.

Dz vns aber ein söliche oberkeit vnd auch ein sölichs leben vnder jren begegne / so hat vns der h. Apostel Paulus ernstlich gleert bätten / vnd gsprochen792 / So ermanen ich nun vor allen dingen / dz man thüge bitt / ernstliche gebätt / fürbitt / vnd dancksagungen für alle menschen / für die Künig vnd für alle Oberkeit / auff das wir ein stills vnd rüwigs läben füren mögind in aller Gottsäligkeyt vnnd erbarkeyt. Nun die zeit ist hin / ich muoß auffhören / Es ist noch etwas mer überigs von diser materi zereden / das wöllend wir sparen biß morn. Jr wöllind yetz eüwere gmüter auffheben inn himmel vnd fleißig bätten. Vatter vnser etc.

Die Achtzehende Predig.

Von gerichten / Jtem vom ampt eines Richters. Auch das den Christen gricht nit
verbotten sygind. Von der raach vnnd straaff / Jtem ob ein Oberkeit / am leben straffen
möge die so es verschuldet. Warumb / wenn / wie / vnd was ein Oberkeyt straffen söl-
le / Vnd ob sie von der Religion vnd deß glaubens wegen yemand straaffen möge.

GEster hab ich von den ordnungen der Oberkeit geredt. Nun ist aber noch überig zereden von den zwey andern stucken / darinn der Oberkeit ampt auch stat / Namlich vom richten vnd vrteilen / vnd von der straff / von welchen yeden stucken ich auff diß mal / auff das kürtzest / so vil vnd mir der Herr gnad verleihen wirt / reden wil. Jr wöllind eygentlich auffmercken / vnd Gott vmb sein gnad anrüffen vnd bitten.

793 Dz wörtlin richten wirt in mancherley wäg gnommen / hie nennen ichs ein vrteil vnd entscheid der Richtern zwüschend personen die stößig sind / so gnommen wirt auß den satzungen / nach der maß deß billichen vnd rechten / ye nach dem es der fürbracht handel erfordert / vnd außgesprochen wirt zuo entscheid deren so spänig sind / damit yederman dz sein werde. Als exempels weiß / Es kömmend partheyen für ein gmein gricht / die zanckend vmb ein erbschafft / oder vmb etwas gütern / da ein yeder teyl vermeynt vnd verhoffet es ghöre jm von rechtem zuo / vnd da thuot yede parthey dar jre gründ vnd argument mit denen sie jr recht vnd ansprach / vnderstat zuo erzeigen vnd zuobewären. Das hörend nun die Richter fleißig / fassends / vnd erwegends vnder jnen selbs eigentlich / haltends auch gegen den satzungen / vnd fellend dann auff dz die vrteyl / mit welcher sie die besitzung deß guots darumb der span ist / dem einen teyl zuo / dem andern ab bekennend. Also hat es auch in andern händlen ein gstalt. Das ist yetz ein vrteyl / namlich ein außspruch vnd volstreckung der grechtigkeit. Dise weiß aber zuo richten vnd zuo entscheiden ist vil milter dann die ander weiß von deren hernach volgen wirt / namlich durch die rach vnd straff / da nit allein mit worten vnd sprüchen / sonder auch mit streichen vnd mit dem schwärt gehandlet wirt. Wie aber der händlen mancherley sind / also mögend ettlich nit anders dann mit dem schwert geändet werden / etlich aber auff vil miltere weiß / namlich allein mit vrteilen vnd erkantnussen. 794 Jn disen beiden stucken aber stat dz heil vnd der wolstand eines yeden reichs oder regiments / vnd ist im gantzen ampt der oberkeit nichts fürtreffenlichers / dann dz richten vnd straffen. Wiewol dz selbig für ruch vnd grausamm

791 Satzungen / so friden vnd ruow bereychend.
792 1.Tim.2.
793 Was richten sey.
794 Richten vnd strafen sind die fürnemsten stuck im ampt der Oberkeyt.

Predig.
vnd empfangnem guͦt / von nutzungen der guͤtern / von zinß vnd wuͦcher. Es sol auch ordnung ghalten werden zwüschend den elteren vnd den kinden / zwüschend Eelüten / zwüschend Herren vnd knechten. Jn summa dz einem yeden dz sein zuͦgeben werde wie es jm gehoͤrt. Dann es nit meins fürnemmens ist / dz ich hie alle tittel vnd artickel der rechten erzellen woͤlle. 791 Zum dritten sol auch durch die gsatzt der friden angerichtet werden / das ein yeder deß seinen mit ruͦwen geniessen moͤge. Da sol aller gwallt vnd vnbill abtriben / aller vnwillen vnnd auffsatz auffgehept vnd gestillet werden. Es sollend auch die krieg / eintweders mit weißheit vnd vernunfft zerlegt / oder wo dz nichts hilfft mit mannlicher dapfferkeit zuͦ end bracht werden.

Dz vns aber ein soͤliche oberkeit vnd auch ein soͤlichs leben vnder jren begegne / so hat vns der h. Apostel Paulus ernstlich gleert baͤtten / vnd gsprochen792 / So ermanen ich nun vor allen dingen / dz man thuͤge bitt / ernstliche gebaͤtt / fürbitt / vnd dancksagungen für alle menschen / für die Künig vnd für alle Oberkeit / auff das wir ein stills vnd ruͤwigs laͤben fuͤren moͤgind in aller Gottsaͤligkeyt vnnd erbarkeyt. Nun die zeit ist hin / ich muͦß auffhoͤren / Es ist noch etwas mer überigs von diser materi zereden / das woͤllend wir sparen biß morn. Jr woͤllind yetz eüwere gmuͤter auffheben inn himmel vnd fleißig baͤtten. Vatter vnser ꝛc.

Die Achtzehende Predig.

Von gerichten / Jtem vom ampt eines Richters. Auch das den Christen gricht nit
verbotten sygind. Von der raach vnnd straaff / Jtem ob ein Oberkeit / am leben straffen
moͤge die so es verschuldet. Warumb / wenn / wie / vnd was ein Oberkeyt straffen soͤl-
le / Vnd ob sie von der Religion vnd deß glaubens wegen yemand straaffen moͤge.

GEster hab ich von den ordnungen der Oberkeit geredt. Nun ist aber noch überig zereden von den zwey andern stucken / darinn der Oberkeit ampt auch stat / Namlich vom richten vnd vrteilen / vnd von der straff / von welchen yeden stucken ich auff diß mal / auff das kürtzest / so vil vnd mir der Herr gnad verleihen wirt / reden wil. Jr woͤllind eygentlich auffmercken / vnd Gott vmb sein gnad anruͤffen vnd bitten.

793 Dz woͤrtlin richten wirt in mancherley waͤg gnommen / hie nennen ichs ein vrteil vnd entscheid der Richtern zwüschend personen die stoͤßig sind / so gnommen wirt auß den satzungen / nach der maß deß billichen vnd rechten / ye nach dem es der fürbracht handel erfordert / vnd außgesprochen wirt zuͦ entscheid deren so spaͤnig sind / damit yederman dz sein werde. Als exempels weiß / Es koͤmmend partheyen für ein gmein gricht / die zanckend vmb ein erbschafft / oder vmb etwas guͤtern / da ein yeder teyl vermeynt vnd verhoffet es ghoͤre jm von rechtem zuͦ / vnd da thuͦt yede parthey dar jre gründ vnd argument mit denen sie jr recht vnd ansprach / vnderstat zuͦ erzeigen vnd zuͦbewaͤren. Das hoͤrend nun die Richter fleißig / fassends / vnd erwegends vnder jnen selbs eigentlich / haltends auch gegen den satzungen / vnd fellend dann auff dz die vrteyl / mit welcher sie die besitzung deß guͦts darumb der span ist / dem einen teyl zuͦ / dem andern ab bekennend. Also hat es auch in andern haͤndlen ein gstalt. Das ist yetz ein vrteyl / namlich ein außspruch vnd volstreckung der grechtigkeit. Dise weiß aber zuͦ richten vnd zuͦ entscheiden ist vil milter dann die ander weiß von deren hernach volgen wirt / namlich durch die rach vnd straff / da nit allein mit worten vnd sprüchen / sonder auch mit streichen vnd mit dem schwaͤrt gehandlet wirt. Wie aber der haͤndlen mancherley sind / also moͤgend ettlich nit anders dann mit dem schwert geaͤndet werden / etlich aber auff vil miltere weiß / namlich allein mit vrteilen vnd erkantnussen. 794 Jn disen beiden stucken aber stat dz heil vnd der wolstand eines yeden reichs oder regiments / vnd ist im gantzen ampt der oberkeit nichts fürtreffenlichers / dann dz richten vnd straffen. Wiewol dz selbig für ruch vnd grausamm

791 Satzungen / so friden vnd ruͦw bereychend.
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXXVI.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/263>, abgerufen am 24.11.2024.