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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Zwentzigste
vnsinnig genennt / vnd als einer der der vernunfft beraubet. So ist auch Ehbruch ein vnabwäschliche schand / vnd ein laster deß tods wärt. Dann es spricht der Herr in seim gesatzt919 nit allein du solt nit Ehbrechen / sonder er spricht an eim anderen ort auch also / wer die Eh bricht mit jemands wyb / der sol deß tods sterben beide Ehbrecher vnd Ehbrecherin / darumb das er mit seines nechsten wyb die Eh gebrochen hat. Vnd dise straff deß Ehbruchs / dz der beim läben sölle gestrafft werden / ist auch von Heiden nit auffgehept noch geänderet worden / dann mencklichem ist bekannt Lex Iulia so bey den Römeren gewesen920 / nach welchem gesatzt die Ehbrecher beim läben gestrafft wurdend. Welches gsatzt auch noch zun zeyten Hieronymi im bruch ist gewesen / wie man kan abnemen auß der histori / die gedachter Hieronymus schreibt / De muliere adultera septies icta. Vnnd ist warlich kein wunder das der Ehbruch bey den alten / vnnd auch noch auff den heütigen tag nach den satzungen für malefitzisch gehalten ist vnd wirt / dann es ist ein laster / darinn vil sünden begriffen vnd begangen werdend. Dann erstlich so ist der Ehbrecher als vil als treüwloß vnd meineid / dann er bricht vnd vbersicht die trüw / die er vor Gott vnd der gmeind offenlich / bey der bezeügung der heiligen Göttlichen drifaltigkeit / mit dem zuosammen geben der henden so vom diener Christi gschehen / versprochen vnnd verlobt hat. Darnach so begat er auch ein raub vnd diebstal / dann wenn die Ehbrecherin einen anderen jres lybs laßt gwaltig werden / so schendet vnd verderpt sie nit jren / sonder jres Ehmans leyb. Vber das dann auch das volget / das die basthart / so auß dem Ehbruch geboren werdend / offt mit den rechten vnnd Ehlichen kinderen zuo gleicher erbschafft kommend / welches nit kan sein vnd geschehen on grossen nachteil vnd vnbill der Ehlichen kinden. Dann die werdend vnbillich deß jren beraubet / vnd müssend auch vnbillich die erbschafft theilen mit denen / denen es mit keinem rechten gehört. So entstond auch andere vnzalbare übel mee auß dem Ehbruch. Dieweils deßhalb ein schlang ist / die so vil köpfen hat / auß deren so vil böses entstat / so ist es nicht vergäben / das daß göttlich vnd menschlich gesatzt die Ehbrecher am läben strafft.

921 Das sind mir aber guot leüth / ja hindersich / die auß dem Ehbruch ein gspött vnd glechter machend / vnd meinend es diene jnen das exempel deß Ehbruchs Dauids / Jtem das man von Christo lißt dz er dem wybli gnedig gewesen seye / dz am Ehbruch bezogen vnd ergriffen was worden. Warumb bedenckend söliche leüth nit wie schwär vnd hefftig Dauid von Gott darumb ist gestrafft worden? Dann es ward sein hauß gantz vngfellig / vnnd bald mit einer wüsten bluotschand vermaßget vnd befleckt / dann sein sun Ammon schendet mit gewalt sein eigne schwöster die Thamar. Bald darauff volget auch ein grausammer todschlag / das Absolon sein eignen bruoder den Ammon ob dem mal erstach vnd zuo tod schluog. Jtem es schendet vnd beschlieff gedachter Absolon auch seinem eignen vatter seine weyber / vnd das offenlich an der Sonnen / on alle scham. So treib er den vatter auß dem reich / den er auch eylet vmbzuobringen. Dauid aber erkannt das er sölichs billich von wegen deß begangnen Ehbruchs vnnd todschlags litte. Zuo letst wurdend auch vil tusend deß volcks / in offnem väldstryt erschlagen / vnd kam Dauid kum wider zum reich / da er auch hernach sein läbenlang buoß würcket vnd thett. Darumb so ist es zuo verwunderen das söliche Ehbrecher dennocht noch dörffend jhnen zuo schirm das exempel Dauids anziehen vnd ynfüren. 922 So was auch der Herr in dise wält nicht kommen als ein richter / sonder als ein heiland vnd säligmacher / vnd hatt die gerechtigkeit deß schwerts an keinem ort nie brucht / darumb ists kein wunder das er die Ehbrecherin nicht heißt versteinigen. Er fragt sie aber / hatt dich niemand verurtheilt? Damit er anzeigt / das so sie verurtheilt were gewesen / das er es darbey wurde haben lassen bleiben. Dann er ist nit kommen / die Ebrecher zuo schirmen /

919 Leuit.20.
920 Lex Iulia.
921 Davids Ehbruch.
922 Von dem das der Herr das Ehbrecherisch wyb absoluiert.

Die Zwentzigste
vnsinnig genennt / vnd als einer der der vernunfft beraubet. So ist auch Ehbruch ein vnabwaͤschliche schand / vnd ein laster deß tods waͤrt. Dann es spricht der Herr in seim gesatzt919 nit allein du solt nit Ehbrechen / sonder er spricht an eim anderen ort auch also / wer die Eh bricht mit jemands wyb / der sol deß tods sterben beide Ehbrecher vnd Ehbrecherin / darumb das er mit seines nechsten wyb die Eh gebrochen hat. Vnd dise straff deß Ehbruchs / dz der beim laͤben soͤlle gestrafft werden / ist auch von Heiden nit auffgehept noch geaͤnderet worden / dann mencklichem ist bekannt Lex Iulia so bey den Roͤmeren gewesen920 / nach welchem gesatzt die Ehbrecher beim laͤben gestrafft wurdend. Welches gsatzt auch noch zun zeyten Hieronymi im bruch ist gewesen / wie man kan abnemen auß der histori / die gedachter Hieronymus schreibt / De muliere adultera septies icta. Vnnd ist warlich kein wunder das der Ehbruch bey den alten / vnnd auch noch auff den heütigen tag nach den satzungen für malefitzisch gehalten ist vnd wirt / dann es ist ein laster / darinn vil sünden begriffen vnd begangen werdend. Dann erstlich so ist der Ehbrecher als vil als treüwloß vnd meineid / dann er bricht vnd vbersicht die trüw / die er vor Gott vnd der gmeind offenlich / bey der bezeügung der heiligen Goͤttlichen drifaltigkeit / mit dem zuͦsammen geben der henden so vom diener Christi gschehen / versprochen vnnd verlobt hat. Darnach so begat er auch ein raub vnd diebstal / dann wenn die Ehbrecherin einen anderen jres lybs laßt gwaltig werden / so schendet vnd verderpt sie nit jren / sonder jres Ehmans leyb. Vber das dann auch das volget / das die basthart / so auß dem Ehbruch geboren werdend / offt mit den rechten vnnd Ehlichen kinderen zuͦ gleicher erbschafft kommend / welches nit kan sein vnd geschehen on grossen nachteil vnd vnbill der Ehlichen kinden. Dann die werdend vnbillich deß jren beraubet / vnd muͤssend auch vnbillich die erbschafft theilen mit denen / denen es mit keinem rechten gehoͤrt. So entstond auch andere vnzalbare übel mee auß dem Ehbruch. Dieweils deßhalb ein schlang ist / die so vil koͤpfen hat / auß deren so vil boͤses entstat / so ist es nicht vergaͤben / das daß goͤttlich vnd menschlich gesatzt die Ehbrecher am laͤben strafft.

921 Das sind mir aber guͦt leüth / ja hindersich / die auß dem Ehbruch ein gspoͤtt vnd glechter machend / vnd meinend es diene jnen das exempel deß Ehbruchs Dauids / Jtem das man von Christo lißt dz er dem wybli gnedig gewesen seye / dz am Ehbruch bezogen vnd ergriffen was worden. Warumb bedenckend soͤliche leüth nit wie schwaͤr vnd hefftig Dauid von Gott darumb ist gestrafft worden? Dann es ward sein hauß gantz vngfellig / vnnd bald mit einer wuͤsten bluͦtschand vermaßget vnd befleckt / dann sein sun Ammon schendet mit gewalt sein eigne schwoͤster die Thamar. Bald darauff volget auch ein grausammer todschlag / das Absolon sein eignen bruͦder den Ammon ob dem mal erstach vnd zuͦ tod schluͦg. Jtem es schendet vnd beschlieff gedachter Absolon auch seinem eignen vatter seine weyber / vnd das offenlich an der Sonnen / on alle scham. So treib er den vatter auß dem reich / den er auch eylet vmbzuͦbringen. Dauid aber erkannt das er soͤlichs billich von wegen deß begangnen Ehbruchs vnnd todschlags litte. Zuͦ letst wurdend auch vil tusend deß volcks / in offnem vaͤldstryt erschlagen / vnd kam Dauid kum wider zum reich / da er auch hernach sein laͤbenlang buͦß würcket vnd thett. Darumb so ist es zuͦ verwunderen das soͤliche Ehbrecher dennocht noch doͤrffend jhnen zuͦ schirm das exempel Dauids anziehen vnd ynfuͤren. 922 So was auch der Herr in dise waͤlt nicht kommen als ein richter / sonder als ein heiland vnd saͤligmacher / vnd hatt die gerechtigkeit deß schwerts an keinem ort nie brucht / darumb ists kein wunder das er die Ehbrecherin nicht heißt versteinigen. Er fragt sie aber / hatt dich niemand verurtheilt? Damit er anzeigt / das so sie verurtheilt were gewesen / das er es darbey wurde haben lassen bleiben. Dann er ist nit kommen / die Ebrecher zuͦ schirmen /

919 Leuit.20.
920 Lex Iulia.
921 Davids Ehbruch.
922 Von dem das der Herr das Ehbrecherisch wyb absoluiert.
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                   Ehbruch bey den alten / vnnd auch noch auff den heütigen tag nach den satzungen
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                   ein raub vnd diebstal / dann wenn die Ehbrecherin einen anderen jres lybs laßt
                   gwaltig werden / so schendet vnd verderpt sie nit jren / sonder jres Ehmans leyb.
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                   So entstond auch andere vnzalbare übel mee auß dem Ehbruch. Dieweils deßhalb ein
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                   machend / vnd meinend es diene jnen das exempel deß Ehbruchs Dauids / Jtem das man
                   von Christo lißt dz er dem wybli gnedig gewesen seye / dz am Ehbruch bezogen
                   vnd ergriffen was worden. Warumb bedenckend so&#x0364;liche leüth nit wie schwa&#x0364;r vnd
                   hefftig Dauid von Gott darumb ist gestrafft worden? Dann es ward sein hauß gantz
                   vngfellig / vnnd bald mit einer wu&#x0364;sten blu&#x0366;tschand vermaßget vnd befleckt /
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                   eylet vmbzu&#x0366;bringen. Dauid aber erkannt das er so&#x0364;lichs billich von wegen deß
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                   volcks / in offnem va&#x0364;ldstryt erschlagen / vnd kam Dauid kum wider zum reich / da
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                   fragt sie aber / hatt dich niemand verurtheilt? Damit er anzeigt / das so sie
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[[104]/0300] Die Zwentzigste vnsinnig genennt / vnd als einer der der vernunfft beraubet. So ist auch Ehbruch ein vnabwaͤschliche schand / vnd ein laster deß tods waͤrt. Dann es spricht der Herr in seim gesatzt 919 nit allein du solt nit Ehbrechen / sonder er spricht an eim anderen ort auch also / wer die Eh bricht mit jemands wyb / der sol deß tods sterben beide Ehbrecher vnd Ehbrecherin / darumb das er mit seines nechsten wyb die Eh gebrochen hat. Vnd dise straff deß Ehbruchs / dz der beim laͤben soͤlle gestrafft werden / ist auch von Heiden nit auffgehept noch geaͤnderet worden / dann mencklichem ist bekannt Lex Iulia so bey den Roͤmeren gewesen 920 / nach welchem gesatzt die Ehbrecher beim laͤben gestrafft wurdend. Welches gsatzt auch noch zun zeyten Hieronymi im bruch ist gewesen / wie man kan abnemen auß der histori / die gedachter Hieronymus schreibt / De muliere adultera septies icta. Vnnd ist warlich kein wunder das der Ehbruch bey den alten / vnnd auch noch auff den heütigen tag nach den satzungen für malefitzisch gehalten ist vnd wirt / dann es ist ein laster / darinn vil sünden begriffen vnd begangen werdend. Dann erstlich so ist der Ehbrecher als vil als treüwloß vnd meineid / dann er bricht vnd vbersicht die trüw / die er vor Gott vnd der gmeind offenlich / bey der bezeügung der heiligen Goͤttlichen drifaltigkeit / mit dem zuͦsammen geben der henden so vom diener Christi gschehen / versprochen vnnd verlobt hat. Darnach so begat er auch ein raub vnd diebstal / dann wenn die Ehbrecherin einen anderen jres lybs laßt gwaltig werden / so schendet vnd verderpt sie nit jren / sonder jres Ehmans leyb. Vber das dann auch das volget / das die basthart / so auß dem Ehbruch geboren werdend / offt mit den rechten vnnd Ehlichen kinderen zuͦ gleicher erbschafft kommend / welches nit kan sein vnd geschehen on grossen nachteil vnd vnbill der Ehlichen kinden. Dann die werdend vnbillich deß jren beraubet / vnd muͤssend auch vnbillich die erbschafft theilen mit denen / denen es mit keinem rechten gehoͤrt. So entstond auch andere vnzalbare übel mee auß dem Ehbruch. Dieweils deßhalb ein schlang ist / die so vil koͤpfen hat / auß deren so vil boͤses entstat / so ist es nicht vergaͤben / das daß goͤttlich vnd menschlich gesatzt die Ehbrecher am laͤben strafft. 921 Das sind mir aber guͦt leüth / ja hindersich / die auß dem Ehbruch ein gspoͤtt vnd glechter machend / vnd meinend es diene jnen das exempel deß Ehbruchs Dauids / Jtem das man von Christo lißt dz er dem wybli gnedig gewesen seye / dz am Ehbruch bezogen vnd ergriffen was worden. Warumb bedenckend soͤliche leüth nit wie schwaͤr vnd hefftig Dauid von Gott darumb ist gestrafft worden? Dann es ward sein hauß gantz vngfellig / vnnd bald mit einer wuͤsten bluͦtschand vermaßget vnd befleckt / dann sein sun Ammon schendet mit gewalt sein eigne schwoͤster die Thamar. Bald darauff volget auch ein grausammer todschlag / das Absolon sein eignen bruͦder den Ammon ob dem mal erstach vnd zuͦ tod schluͦg. Jtem es schendet vnd beschlieff gedachter Absolon auch seinem eignen vatter seine weyber / vnd das offenlich an der Sonnen / on alle scham. So treib er den vatter auß dem reich / den er auch eylet vmbzuͦbringen. Dauid aber erkannt das er soͤlichs billich von wegen deß begangnen Ehbruchs vnnd todschlags litte. Zuͦ letst wurdend auch vil tusend deß volcks / in offnem vaͤldstryt erschlagen / vnd kam Dauid kum wider zum reich / da er auch hernach sein laͤbenlang buͦß würcket vnd thett. Darumb so ist es zuͦ verwunderen das soͤliche Ehbrecher dennocht noch doͤrffend jhnen zuͦ schirm das exempel Dauids anziehen vnd ynfuͤren. 922 So was auch der Herr in dise waͤlt nicht kommen als ein richter / sonder als ein heiland vnd saͤligmacher / vnd hatt die gerechtigkeit deß schwerts an keinem ort nie brucht / darumb ists kein wunder das er die Ehbrecherin nicht heißt versteinigen. Er fragt sie aber / hatt dich niemand verurtheilt? Damit er anzeigt / das so sie verurtheilt were gewesen / das er es darbey wurde haben lassen bleiben. Dann er ist nit kommen / die Ebrecher zuͦ schirmen / 919 Leuit.20. 920 Lex Iulia. 921 Davids Ehbruch. 922 Von dem das der Herr das Ehbrecherisch wyb absoluiert.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [104]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/300>, abgerufen am 24.11.2024.