Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Hat man sich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren Die letztere Ansicht muß ich für die richtige halten. Hat Hat man ſich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren Die letztere Anſicht muß ich für die richtige halten. Hat <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0109" n="105"/> <p>Hat man ſich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren<lb/> Theorie nach der Richtung auseinandergeſetzt, daß ſämmtliche<lb/> Mitwirkſamkeiten für objectiv gleichwerthig zu halten ſind,<lb/> ſo iſt doch das andere Moment derſelben: daß nämlich die<lb/> mehreren Wirkſamkeiten als Theile des Ganzen nur neben-<lb/> einander ſtehen und ohne ſubjective Verbindung ein Ganzes<lb/> nicht darſtellen, noch keiner genügenden Prüfung unterzogen<lb/> worden. Man kommt aber, je nachdem man an dieſer<lb/> Anſicht feſthält, oder ſich zu der andern Anſicht bekehrt, daß<lb/> der Erfolg untheilbar ſei und darum jede Mitwirkſamkeit<lb/> den ganzen Erfolg an und für ſich ſchon (objectiv) verurſache,<lb/> zu den verſchiedenſten Conſequenzen in der Lehre von der<lb/> Theilnahme.</p><lb/> <p>Die letztere Anſicht muß ich für die richtige halten. Hat<lb/> hiernach der Handelnde mit <hi rendition="#g">einiger Wahrſcheinlichkeit</hi><lb/> vorausgeſehen, daß ſich ſeine Thätigkeit zur mitwirkenden<lb/> Urſache für den Erfolg geſtalten werde, ſo muß er denſelben,<lb/> wenn er nicht beſonders von ſeinem Willen abgelehnt geweſen<lb/> war, im Falle ſeines Eintritts als einen <hi rendition="#g">gewollten</hi> ver-<lb/> antworten. Bleibt der gewollte Erfolg aus, ſo liegt in der<lb/> eigenen Mitwirkſamkeit ein <hi rendition="#g">Verſuch</hi> deſſelben. Zur <hi rendition="#g">Culpa</hi><lb/> wird der eingetretene Erfolg zugerechnet, wenn der Handelnde<lb/> ſchuldvoll nicht eingeſehen hatte, daß ſich ſeine Thätigkeit als<lb/> mitwirkend für denſelben erweiſen werde. <hi rendition="#g">Mitthäter</hi> ſind<lb/> alle diejenigen, welche für den gewollten Erfolg irgend welche<lb/> phyſiſche oder intellectuelle Mitwirkſamkeit geäußert haben.<lb/> Eine beſondere ſubjective Verbindung braucht unter denſelben<lb/> nicht beſtanden zu haben, und die etwa ſtattgefundene gemein-<lb/> ſchaftliche Ausführung hat an und für ſich keine rechtliche<lb/> Bedeutung. Sollen von den Mitthätern die <hi rendition="#g">Gehülfen</hi> als<lb/> Mitthäter im weiteren Sinne ausgeſchieden werden, ſo kann<lb/> das charakteriſtiſche Moment hierfür nicht in der Objectivität,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [105/0109]
Hat man ſich nun auch, wie erwähnt, mit der früheren
Theorie nach der Richtung auseinandergeſetzt, daß ſämmtliche
Mitwirkſamkeiten für objectiv gleichwerthig zu halten ſind,
ſo iſt doch das andere Moment derſelben: daß nämlich die
mehreren Wirkſamkeiten als Theile des Ganzen nur neben-
einander ſtehen und ohne ſubjective Verbindung ein Ganzes
nicht darſtellen, noch keiner genügenden Prüfung unterzogen
worden. Man kommt aber, je nachdem man an dieſer
Anſicht feſthält, oder ſich zu der andern Anſicht bekehrt, daß
der Erfolg untheilbar ſei und darum jede Mitwirkſamkeit
den ganzen Erfolg an und für ſich ſchon (objectiv) verurſache,
zu den verſchiedenſten Conſequenzen in der Lehre von der
Theilnahme.
Die letztere Anſicht muß ich für die richtige halten. Hat
hiernach der Handelnde mit einiger Wahrſcheinlichkeit
vorausgeſehen, daß ſich ſeine Thätigkeit zur mitwirkenden
Urſache für den Erfolg geſtalten werde, ſo muß er denſelben,
wenn er nicht beſonders von ſeinem Willen abgelehnt geweſen
war, im Falle ſeines Eintritts als einen gewollten ver-
antworten. Bleibt der gewollte Erfolg aus, ſo liegt in der
eigenen Mitwirkſamkeit ein Verſuch deſſelben. Zur Culpa
wird der eingetretene Erfolg zugerechnet, wenn der Handelnde
ſchuldvoll nicht eingeſehen hatte, daß ſich ſeine Thätigkeit als
mitwirkend für denſelben erweiſen werde. Mitthäter ſind
alle diejenigen, welche für den gewollten Erfolg irgend welche
phyſiſche oder intellectuelle Mitwirkſamkeit geäußert haben.
Eine beſondere ſubjective Verbindung braucht unter denſelben
nicht beſtanden zu haben, und die etwa ſtattgefundene gemein-
ſchaftliche Ausführung hat an und für ſich keine rechtliche
Bedeutung. Sollen von den Mitthätern die Gehülfen als
Mitthäter im weiteren Sinne ausgeſchieden werden, ſo kann
das charakteriſtiſche Moment hierfür nicht in der Objectivität,
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