Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.sondern es kann lediglich in der Verschiedenheit ihres Willens Geht man hingegen davon aus, daß jeder einzelnen der ſondern es kann lediglich in der Verſchiedenheit ihres Willens Geht man hingegen davon aus, daß jeder einzelnen der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0110" n="106"/> ſondern es kann lediglich in der Verſchiedenheit ihres Willens<lb/> von demjenigen der Mitthäter im engeren Sinne enthalten<lb/> ſein (ſ. u.). Als <hi rendition="#g">Geſammtergebniß</hi> für die Theilnahme<lb/> aber erſcheint nach dieſer Theorie, daß, wie überhaupt, ſo<lb/> auch bei ihr, durch die Handlung und beziehungsweiſe deren<lb/> Wirkſamkeit nur die Cauſalität begründet wird, daß aber die<lb/> Verantwortlichkeit für die Cauſalität allein durch den Willen<lb/> und beziehungsweiſe deſſen verſchiedene Beſchaffenheit bedingt<lb/> ſein kann.</p><lb/> <p>Geht man hingegen davon aus, daß jeder einzelnen der<lb/> gleichwerthigen Mitwirkſamkeiten an und für ſich nur ein<lb/> Theil des Erfolgs zukomme, ſo hat, wenn der Erfolg durch<lb/> die Wirkſamkeit von <hi rendition="#aq">A</hi> und <hi rendition="#aq">B</hi> herbeigeführt worden iſt, jeder<lb/> nur den halben Erfolg verurſacht. Darum kann aber auch<lb/> keiner von Beiden für Vollendung beſtraft werden, denn ſelbſt<lb/> die Minimalſtrafe für Vollendung ſetzt die Verurſachung des<lb/> ganzen Erfolgs voraus. Es fragt ſich darum, in welcher<lb/> Weiſe der Thatantheil des <hi rendition="#aq">B</hi> auf Rechnung des <hi rendition="#aq">A,</hi> und<lb/> derjenige des <hi rendition="#aq">A</hi> auf Rechnung des <hi rendition="#aq">B</hi> geſetzt werden könne. —<lb/> Ob die verſchiedenen Wirkſamkeiten ſich gleichzeitig oder nach<lb/> einander für den durch ſie herbeigeführten Erfolg geäußert<lb/> haben, muß hierfür als irrelevant erſcheinen; ebenſo die Zeit,<lb/> der Ort, die Reihenfolge ihres Auftretens. Es läßt ſich<lb/> überhaupt kein Moment aus der Art und Weiſe des objec-<lb/> tiven Erſcheinens hervorheben, welches zur Folge haben<lb/> könnte, daß jede einzelne Wirkſamkeit nicht lediglich nur einen<lb/> Theil des Erfolgs, ſondern den ganzen Erfolg verurſacht<lb/> habe. Die gemeinſchaftliche Ausführung nach ihrer objectiven<lb/> Bedeutung iſt darum für die Vereinigung der mehreren<lb/> Thatantheile ganz einflußlos. — Aber auch aus der vorher<lb/> ſtattgefundenen Verabredung und beziehungsweiſe der hier-<lb/> durch erwachſenen <hi rendition="#g">gegenſeitig</hi> bewußten Gemeinſamkeit der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0110]
ſondern es kann lediglich in der Verſchiedenheit ihres Willens
von demjenigen der Mitthäter im engeren Sinne enthalten
ſein (ſ. u.). Als Geſammtergebniß für die Theilnahme
aber erſcheint nach dieſer Theorie, daß, wie überhaupt, ſo
auch bei ihr, durch die Handlung und beziehungsweiſe deren
Wirkſamkeit nur die Cauſalität begründet wird, daß aber die
Verantwortlichkeit für die Cauſalität allein durch den Willen
und beziehungsweiſe deſſen verſchiedene Beſchaffenheit bedingt
ſein kann.
Geht man hingegen davon aus, daß jeder einzelnen der
gleichwerthigen Mitwirkſamkeiten an und für ſich nur ein
Theil des Erfolgs zukomme, ſo hat, wenn der Erfolg durch
die Wirkſamkeit von A und B herbeigeführt worden iſt, jeder
nur den halben Erfolg verurſacht. Darum kann aber auch
keiner von Beiden für Vollendung beſtraft werden, denn ſelbſt
die Minimalſtrafe für Vollendung ſetzt die Verurſachung des
ganzen Erfolgs voraus. Es fragt ſich darum, in welcher
Weiſe der Thatantheil des B auf Rechnung des A, und
derjenige des A auf Rechnung des B geſetzt werden könne. —
Ob die verſchiedenen Wirkſamkeiten ſich gleichzeitig oder nach
einander für den durch ſie herbeigeführten Erfolg geäußert
haben, muß hierfür als irrelevant erſcheinen; ebenſo die Zeit,
der Ort, die Reihenfolge ihres Auftretens. Es läßt ſich
überhaupt kein Moment aus der Art und Weiſe des objec-
tiven Erſcheinens hervorheben, welches zur Folge haben
könnte, daß jede einzelne Wirkſamkeit nicht lediglich nur einen
Theil des Erfolgs, ſondern den ganzen Erfolg verurſacht
habe. Die gemeinſchaftliche Ausführung nach ihrer objectiven
Bedeutung iſt darum für die Vereinigung der mehreren
Thatantheile ganz einflußlos. — Aber auch aus der vorher
ſtattgefundenen Verabredung und beziehungsweiſe der hier-
durch erwachſenen gegenſeitig bewußten Gemeinſamkeit der
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