Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.würde unbeachtlich sein. Und glaubt man, daß es zur Auch die Willensbeschaffenheit bei der culpa ist die würde unbeachtlich ſein. Und glaubt man, daß es zur Auch die Willensbeſchaffenheit bei der culpa iſt die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0032" n="28"/> würde unbeachtlich ſein. Und glaubt man, daß es zur<lb/> Zurechnung doloſer Vollendung erforderlich erſcheine, daß<lb/> ſich der Handelnde die Zwiſchenurſachen zum <hi rendition="#g">ausdrücklichen</hi><lb/> Bewußtſein gebracht gehabt haben müſſe, ſo muß man das<lb/> gleiche Erforderniß auch bezüglich der Fahrläſſigkeit aufſtellen.<lb/> Das geſchieht aber allgemein nicht.</p><lb/> <p>Auch die Willensbeſchaffenheit bei der <hi rendition="#aq">culpa</hi> iſt die<lb/> nämliche wie bei dem <hi rendition="#aq">dolus;</hi> nur iſt der Wille des Fahr-<lb/> läſſigen nicht auf den ſtrafbaren Erfolg, ſondern auf ein<lb/> anderes Ziel gerichtet. Zugleich weiß aber auch er, daß ſich<lb/> möglicher Weiſe der Cauſalverlauf anders geſtalten könne,<lb/> als er ſich denſelben vorſtellt, daß er namentlich auch zu<lb/> einem das Strafrecht intereſſirenden Erfolg hinführen, und<lb/> es ihm vielleicht bei näherer Prüfung der Verhältniſſe gelingen<lb/> könne, ſich dieſen anderweiten Cauſalverlauf wenigſtens als<lb/> einen möglichen zum ausdrücklichen Bewußtſein zu bringen,<lb/> demgemäß aber den ſtrafrechtlichen Erfolg zu vermeiden.<lb/> Unterläßt er dieſe nähere Prüfung der Verhältniſſe, ſo geſchieht<lb/> dies mit dem Willen, ſich die nöthige Aufklärung nicht ver-<lb/> ſchaffen zu wollen, und es fällt ihm darum durch dieſes<lb/> Wollen des Nichtwollens eine Verſchuldung des Willens zur<lb/> Laſt, welche ſich nicht allein auf ſeine Handlung, ſondern auch<lb/> auf deren geſammte Wirkſamkeit bis zum Erfolge hin erſtreckt.<lb/> Aber nur dann kann der Erfolg einem verſchuldeten Willen<lb/> entſprungen ſein, wenn der Handelnde auch wirklich bei<lb/> einer näheren Prüfung der Verhältniſſe ſich den geſammten<lb/> Cauſalverlauf bis zum Erfolge hin als mit einiger Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit bevorſtehend klar gemacht haben würde. Muß<lb/> angenommen werden, daß auch bei einer näheren Prüfung<lb/> der Verhältniſſe dem Handelnden die eine oder die andere der<lb/> ſpäter hinzugetretenen Zwiſchenurſachen unbekannt geblieben<lb/> ſein würde, ſo wäre der Cauſalverlauf nicht bis zum Erfolge<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0032]
würde unbeachtlich ſein. Und glaubt man, daß es zur
Zurechnung doloſer Vollendung erforderlich erſcheine, daß
ſich der Handelnde die Zwiſchenurſachen zum ausdrücklichen
Bewußtſein gebracht gehabt haben müſſe, ſo muß man das
gleiche Erforderniß auch bezüglich der Fahrläſſigkeit aufſtellen.
Das geſchieht aber allgemein nicht.
Auch die Willensbeſchaffenheit bei der culpa iſt die
nämliche wie bei dem dolus; nur iſt der Wille des Fahr-
läſſigen nicht auf den ſtrafbaren Erfolg, ſondern auf ein
anderes Ziel gerichtet. Zugleich weiß aber auch er, daß ſich
möglicher Weiſe der Cauſalverlauf anders geſtalten könne,
als er ſich denſelben vorſtellt, daß er namentlich auch zu
einem das Strafrecht intereſſirenden Erfolg hinführen, und
es ihm vielleicht bei näherer Prüfung der Verhältniſſe gelingen
könne, ſich dieſen anderweiten Cauſalverlauf wenigſtens als
einen möglichen zum ausdrücklichen Bewußtſein zu bringen,
demgemäß aber den ſtrafrechtlichen Erfolg zu vermeiden.
Unterläßt er dieſe nähere Prüfung der Verhältniſſe, ſo geſchieht
dies mit dem Willen, ſich die nöthige Aufklärung nicht ver-
ſchaffen zu wollen, und es fällt ihm darum durch dieſes
Wollen des Nichtwollens eine Verſchuldung des Willens zur
Laſt, welche ſich nicht allein auf ſeine Handlung, ſondern auch
auf deren geſammte Wirkſamkeit bis zum Erfolge hin erſtreckt.
Aber nur dann kann der Erfolg einem verſchuldeten Willen
entſprungen ſein, wenn der Handelnde auch wirklich bei
einer näheren Prüfung der Verhältniſſe ſich den geſammten
Cauſalverlauf bis zum Erfolge hin als mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit bevorſtehend klar gemacht haben würde. Muß
angenommen werden, daß auch bei einer näheren Prüfung
der Verhältniſſe dem Handelnden die eine oder die andere der
ſpäter hinzugetretenen Zwiſchenurſachen unbekannt geblieben
ſein würde, ſo wäre der Cauſalverlauf nicht bis zum Erfolge
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |