Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Personen getödtet werden. Dieses Ergebniß muß darum von Perſonen getödtet werden. Dieſes Ergebniß muß darum von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0054" n="50"/> Perſonen getödtet werden. Dieſes Ergebniß muß darum von<lb/> ihm als ein nothwendiges anerkannt werden, und kommt es<lb/> daher nur darauf an, welche Vorſtellung er ſich von der<lb/> Anzahl der in dem Zuge befindlichen Perſonen gemacht hatte.<lb/> Wußte er, daß der Zug ein Militärzug ſei, ſo wird ihm<lb/> nicht zu viel geſchehen, wenn die Zahl der von ihm aus-<lb/> erſehenen Opfer auf 50 angenommen wird. Hielt er aber den<lb/> Zug für einen Güterzug, in welchem ſich nur das Dienſt-<lb/> perſonal befinde, ſo mußte er wiſſen, daß die Zahl dieſer<lb/> Perſonen wenigſtens 3 betrage. Ebenſo muß, wenn in einem<lb/> volkreichen Orte an frequenter Straße ein Brunnen vergiftet<lb/> wurde, unter Zugrundelegung der dem Thäter bekannten<lb/> Verhältniſſe die Zahl der durch die Handlung bedrohten<lb/> Perſonen gefunden werden durch Vergleichung der Anzahl<lb/> der Paſſanten, welche an dem Brunnen zu trinken pflegen,<lb/> mit der Wirkſamkeit des angewendeten Mittels; und Daſſelbe<lb/> hat zu geſchehen, wenn etwa eine Orſini’ſche Bombe unter<lb/> einen Menſchenhaufen geworfen worden iſt. Die auf dieſe<lb/> Weiſe gefundenen Zahlen aber bedingen, wie oft der Thäter<lb/> für Vollendung, Verſuch oder Fahrläſſigkeit zu beſtrafen iſt.<lb/> Beſonders exact iſt der Natur der Sache nach dies Verfahren<lb/> allerdings nicht; man wird ſich auf die Feſtſtellung geringerer<lb/> Zahlen, von welchen mit <hi rendition="#g">Beſtimmtheit</hi> angenommen werden<lb/> kann, daß ſie in dem Bewußtſein des Thäters ihre Begründung<lb/> gefunden haben, beſchränken, von größeren Zahlen aber abſehen<lb/> müſſen, inſofern ſie dieſe Sicherheit nicht bieten. — Praktiſch<lb/> wird jedoch dieſer Mißſtand nicht beſonders fühlbar werden,<lb/> weil die nachweisbare Anzahl der durch die gemeingefährliche<lb/> Handlung von dem Thäter mit Vorſatz, oder culpoſer Weiſe,<lb/> bedrohten Menſchen, beziehungsweiſe der Umfang der beab-<lb/> ſichtigten Eigenthumsbeſchädigung gewöhnlich ſo groß ſein<lb/> wird, daß ſich durch die zu erkennende Strafe die überhaupt<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0054]
Perſonen getödtet werden. Dieſes Ergebniß muß darum von
ihm als ein nothwendiges anerkannt werden, und kommt es
daher nur darauf an, welche Vorſtellung er ſich von der
Anzahl der in dem Zuge befindlichen Perſonen gemacht hatte.
Wußte er, daß der Zug ein Militärzug ſei, ſo wird ihm
nicht zu viel geſchehen, wenn die Zahl der von ihm aus-
erſehenen Opfer auf 50 angenommen wird. Hielt er aber den
Zug für einen Güterzug, in welchem ſich nur das Dienſt-
perſonal befinde, ſo mußte er wiſſen, daß die Zahl dieſer
Perſonen wenigſtens 3 betrage. Ebenſo muß, wenn in einem
volkreichen Orte an frequenter Straße ein Brunnen vergiftet
wurde, unter Zugrundelegung der dem Thäter bekannten
Verhältniſſe die Zahl der durch die Handlung bedrohten
Perſonen gefunden werden durch Vergleichung der Anzahl
der Paſſanten, welche an dem Brunnen zu trinken pflegen,
mit der Wirkſamkeit des angewendeten Mittels; und Daſſelbe
hat zu geſchehen, wenn etwa eine Orſini’ſche Bombe unter
einen Menſchenhaufen geworfen worden iſt. Die auf dieſe
Weiſe gefundenen Zahlen aber bedingen, wie oft der Thäter
für Vollendung, Verſuch oder Fahrläſſigkeit zu beſtrafen iſt.
Beſonders exact iſt der Natur der Sache nach dies Verfahren
allerdings nicht; man wird ſich auf die Feſtſtellung geringerer
Zahlen, von welchen mit Beſtimmtheit angenommen werden
kann, daß ſie in dem Bewußtſein des Thäters ihre Begründung
gefunden haben, beſchränken, von größeren Zahlen aber abſehen
müſſen, inſofern ſie dieſe Sicherheit nicht bieten. — Praktiſch
wird jedoch dieſer Mißſtand nicht beſonders fühlbar werden,
weil die nachweisbare Anzahl der durch die gemeingefährliche
Handlung von dem Thäter mit Vorſatz, oder culpoſer Weiſe,
bedrohten Menſchen, beziehungsweiſe der Umfang der beab-
ſichtigten Eigenthumsbeſchädigung gewöhnlich ſo groß ſein
wird, daß ſich durch die zu erkennende Strafe die überhaupt
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