Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.zulässige Strafe für Vollendung, Versuch und Fahrlässigkeit Die Verbrechen stehen nach der Größe der durch sie 4*
zuläſſige Strafe für Vollendung, Verſuch und Fahrläſſigkeit Die Verbrechen ſtehen nach der Größe der durch ſie 4*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0055" n="51"/> zuläſſige Strafe für Vollendung, Verſuch und Fahrläſſigkeit<lb/> erſchöpft. — Ob Jemand 100 Menſchen getödtet hat, oder<lb/> nur 50, muß für die Beſtrafung einerlei ſein. Es iſt das<lb/> eine nothwendige Conſequenz des Princips der Straf-<lb/> zumeſſung.</p><lb/> <p>Die Verbrechen ſtehen nach der Größe der durch ſie<lb/> verletzten Rechte in einem beſtimmten Verhältniſſe zu einander.<lb/> Hiernach müſſen ſich auch die Strafgrößen richten; ſie müſſen<lb/> den nämlichen Abſtand von einander haben, wie die Ver-<lb/> brechen unter ſich. Wenn nun auch die Kraft des Menſchen<lb/> zur Begehung von Verbrechen eine unendliche iſt, ſo iſt<lb/> doch die Möglichkeit der Beſtrafung eine endliche — beſchränkt<lb/> durch die Endlichkeit der menſchlichen Güter, welche durch die<lb/> Beſtrafung getroffen werden können. Sollte Jemand auch<lb/> zweimal den Tod verdient haben, ſo kann er ſeinen Kopf<lb/> doch nur einmal verlieren, und nur einmal auf Lebenszeit<lb/> eingeſperrt werden, wenn er auch zwei mit dieſer Strafart<lb/> bedrohte Verbrechen begangen hat. Wenn nun für eine<lb/> unberechenbar große Anzahl todeswürdiger oder mit lebens-<lb/> länglicher Freiheitsſtrafe bedrohter Verbrechen doch nur ein-<lb/> mal die Todesſtrafe oder lebenslängliche Freiheitsſtrafe zum<lb/> Vollzuge gebracht werden kann, ſo darf für eine noch ſo<lb/> große Anzahl von Verbrechen der nächſt niederen Gattung<lb/> nicht gleichfalls auf dieſe Strafen erkannt werden. Man<lb/> würde andernfalls ausſprechen, daß die in der größtmöglichſten<lb/> Anzahl der ſchwerſten Verbrechen gelegene Verſchuldung nicht<lb/> ſchwerer ſei, als die Verſchuldung, welche die größtmöglichſte<lb/> Anzahl von Verbrechen der geringeren Kategorie enthalte,<lb/> und hiermit geradezu den Unterſchied in der Gattung zwiſchen<lb/> den ſchwerſten und leichteren Verbrechen aufheben. Man<lb/> ſieht ſich darum genöthigt, die für die größtmöglichſte Anzahl<lb/> von Verbrechen der nächſt geringeren Gattung nach den<lb/> <fw place="bottom" type="sig">4*</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0055]
zuläſſige Strafe für Vollendung, Verſuch und Fahrläſſigkeit
erſchöpft. — Ob Jemand 100 Menſchen getödtet hat, oder
nur 50, muß für die Beſtrafung einerlei ſein. Es iſt das
eine nothwendige Conſequenz des Princips der Straf-
zumeſſung.
Die Verbrechen ſtehen nach der Größe der durch ſie
verletzten Rechte in einem beſtimmten Verhältniſſe zu einander.
Hiernach müſſen ſich auch die Strafgrößen richten; ſie müſſen
den nämlichen Abſtand von einander haben, wie die Ver-
brechen unter ſich. Wenn nun auch die Kraft des Menſchen
zur Begehung von Verbrechen eine unendliche iſt, ſo iſt
doch die Möglichkeit der Beſtrafung eine endliche — beſchränkt
durch die Endlichkeit der menſchlichen Güter, welche durch die
Beſtrafung getroffen werden können. Sollte Jemand auch
zweimal den Tod verdient haben, ſo kann er ſeinen Kopf
doch nur einmal verlieren, und nur einmal auf Lebenszeit
eingeſperrt werden, wenn er auch zwei mit dieſer Strafart
bedrohte Verbrechen begangen hat. Wenn nun für eine
unberechenbar große Anzahl todeswürdiger oder mit lebens-
länglicher Freiheitsſtrafe bedrohter Verbrechen doch nur ein-
mal die Todesſtrafe oder lebenslängliche Freiheitsſtrafe zum
Vollzuge gebracht werden kann, ſo darf für eine noch ſo
große Anzahl von Verbrechen der nächſt niederen Gattung
nicht gleichfalls auf dieſe Strafen erkannt werden. Man
würde andernfalls ausſprechen, daß die in der größtmöglichſten
Anzahl der ſchwerſten Verbrechen gelegene Verſchuldung nicht
ſchwerer ſei, als die Verſchuldung, welche die größtmöglichſte
Anzahl von Verbrechen der geringeren Kategorie enthalte,
und hiermit geradezu den Unterſchied in der Gattung zwiſchen
den ſchwerſten und leichteren Verbrechen aufheben. Man
ſieht ſich darum genöthigt, die für die größtmöglichſte Anzahl
von Verbrechen der nächſt geringeren Gattung nach den
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