Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.todeswürdigen und mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe be- Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmt in §. 73, todeswürdigen und mit lebenslänglicher Freiheitsſtrafe be- Das deutſche Strafgeſetzbuch beſtimmt in §. 73, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0056" n="52"/> todeswürdigen und mit lebenslänglicher Freiheitsſtrafe be-<lb/> drohten das geringere Maximum der zeitlichen Freiheitsſtrafe<lb/> zu beſtimmen, welches — es mögen dieſe Verbrechen nur<lb/> unter einander oder mit Verbrechen noch geringerer Kategorie<lb/> concurriren — von der Strafe nicht überſchritten werden<lb/> ſoll. Das nämliche Verhältniß würde dann aber natürlich<lb/> ſtets zwiſchen der größtmöglichſten Anzahl der Verbrechen<lb/> eines höheren und des nächſt niederen Grades bis zu den<lb/> geringſten ſtrafbaren Verbrechen herunter feſtzuſtellen ſein.<lb/> Die Folge muß ſein, daß, wenn das für eine Mehrheit von<lb/> Straffällen überhaupt zuläſſige Maximum der Strafe durch<lb/> eine geringere Anzahl von Verbrechen bereits erſchöpft iſt,<lb/> die weiteren Verbrechen nicht mehr geſtraft werden können. —<lb/> Von der Geſetzgebung iſt dieſer Geſichtspunkt nur dahin<lb/> berückſichtigt worden, daß ſie, nicht bei jedem einzelnen<lb/> Verbrechen, ſondern nur im Allgemeinen, das überhaupt<lb/> zuläſſige Maß der einzelnen Freiheitsſtrafen feſtſetzt, welches<lb/> im Falle der Concurrenz nicht ſolle überſchritten werden<lb/> können. Nach dem deutſchen Strafgeſetzbuch ſteht hiernach<lb/> z. B. die größtmöglichſte Anzahl von Pfandveräußerungen<lb/> (§. 289) der größtmöglichſten Anzahl einfacher Diebſtähle<lb/> (§. 242) durchaus gleich (§. 74 Al. 3).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Das deutſche Strafgeſetzbuch</hi> beſtimmt in §. 73,<lb/> daß, wenn durch <hi rendition="#g">eine</hi> Handlung mehrere Strafgeſetze verletzt<lb/> worden ſeien, nur dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte<lb/> Strafe androhe, zur Anwendung komme; und in §. 74,<lb/> daß, wenn durch mehrere ſelbſtſtändige Handlungen mehrere<lb/> Verbrechen oder Vergehen, oder das nämliche Verbrechen oder<lb/> Vergehen mehrmals, begangen worden, auf eine Geſammt-<lb/> ſtrafe zu erkennen ſei, welche in einer Erhöhung der ver-<lb/> wirkten ſchwerſten Strafe beſtehe. Wenn es nun auch von<lb/> dem Geſetz in §. 73 nicht beſtimmt vorgeſchrieben wird, ſo<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [52/0056]
todeswürdigen und mit lebenslänglicher Freiheitsſtrafe be-
drohten das geringere Maximum der zeitlichen Freiheitsſtrafe
zu beſtimmen, welches — es mögen dieſe Verbrechen nur
unter einander oder mit Verbrechen noch geringerer Kategorie
concurriren — von der Strafe nicht überſchritten werden
ſoll. Das nämliche Verhältniß würde dann aber natürlich
ſtets zwiſchen der größtmöglichſten Anzahl der Verbrechen
eines höheren und des nächſt niederen Grades bis zu den
geringſten ſtrafbaren Verbrechen herunter feſtzuſtellen ſein.
Die Folge muß ſein, daß, wenn das für eine Mehrheit von
Straffällen überhaupt zuläſſige Maximum der Strafe durch
eine geringere Anzahl von Verbrechen bereits erſchöpft iſt,
die weiteren Verbrechen nicht mehr geſtraft werden können. —
Von der Geſetzgebung iſt dieſer Geſichtspunkt nur dahin
berückſichtigt worden, daß ſie, nicht bei jedem einzelnen
Verbrechen, ſondern nur im Allgemeinen, das überhaupt
zuläſſige Maß der einzelnen Freiheitsſtrafen feſtſetzt, welches
im Falle der Concurrenz nicht ſolle überſchritten werden
können. Nach dem deutſchen Strafgeſetzbuch ſteht hiernach
z. B. die größtmöglichſte Anzahl von Pfandveräußerungen
(§. 289) der größtmöglichſten Anzahl einfacher Diebſtähle
(§. 242) durchaus gleich (§. 74 Al. 3).
Das deutſche Strafgeſetzbuch beſtimmt in §. 73,
daß, wenn durch eine Handlung mehrere Strafgeſetze verletzt
worden ſeien, nur dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte
Strafe androhe, zur Anwendung komme; und in §. 74,
daß, wenn durch mehrere ſelbſtſtändige Handlungen mehrere
Verbrechen oder Vergehen, oder das nämliche Verbrechen oder
Vergehen mehrmals, begangen worden, auf eine Geſammt-
ſtrafe zu erkennen ſei, welche in einer Erhöhung der ver-
wirkten ſchwerſten Strafe beſtehe. Wenn es nun auch von
dem Geſetz in §. 73 nicht beſtimmt vorgeſchrieben wird, ſo
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |