Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.wird es doch wohl schwerlich einem Richter einfallen, die wird es doch wohl ſchwerlich einem Richter einfallen, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0057" n="53"/> wird es doch wohl ſchwerlich einem Richter einfallen, die<lb/> Mehrheit der durch <hi rendition="#g">eine</hi> Handlung angerichteten Rechts-<lb/> verletzungen bei der Strafzumeſſung unberückſichtigt zu laſſen;<lb/> er wird vielmehr auch hier die Strafe für die ſchwerſte<lb/> Rechtsverletzung angemeſſen erhöhen. Es beſteht daher<lb/> zwiſchen §. 73 und 74 nur die Verſchiedenheit, daß ſich die<lb/> Straferhöhung nach §. 73 nur innerhalb der Grenzen des<lb/> gewöhnlichen Strafrahmens bewegen, die Straferhöhung des<lb/> §. 74 aber das Maximum des gewöhnlichen Strafrahmens<lb/> nach Al. 3 überſchreiten darf. Es iſt jedoch ſchon an und für<lb/> ſich klar, daß ſich §. 73 hierdurch nicht zu ſeinem Vortheil<lb/> auszeichnet, weil die Anzahl der concurrirenden — vielleicht<lb/> ſämmtlich beabſichtigten — Verbrechen ſo groß ſein kann,<lb/> daß der ordentliche Strafrahmen zu deren Unterbringung<lb/> nicht ausreicht. Jn der That gibt es auch in Wirklichkeit<lb/> eine ideale Concurrenz nicht. Wo immer eine Handlung<lb/> zwei Willensrichtungen aufzeigt, und zwei Rechtsverletzungen<lb/> vorliegen, iſt eine reale Concurrenz begründet, ſollte auch die<lb/> Handlung ſelbſt ihrem materiellen Jnhalt nach ſich nur als<lb/><hi rendition="#g">eine</hi> erweiſen. Wo aber eine Handlung nicht zugleich mehrere<lb/> Willensrichtungen aufzeigt, kann überhaupt von einer Concur-<lb/> renz nicht die Rede ſein (Hälſchner <hi rendition="#aq">l. c.</hi> John flg. V. m. Abh.<lb/> aus dem Strafrecht 1862, S. 112). — Daß man in Verkennung<lb/> des richtigen Geſichtspunkts eine ideale Concurrenz inſtituirt<lb/> und hierbei das Weſen der Strafbarkeit in der <hi rendition="#g">einen und<lb/> ſelben</hi> Handlung findet, führt denn auch dahin, daß, wenn<lb/> einmal dieſe Handlung in der Richtung auch nur von einer<lb/> der von ihr verurſachten Rechtsverletzungen zum Gegenſtand<lb/> eines Unterſuchungsverfahrens geworden war, hiermit zugleich<lb/> ihre Beziehungen zu ſämmtlichen anderen Rechtsverletzungen<lb/> zur Erledigung kommen, ſollte auch, bevor die übrigen, klar<lb/> erwieſenen, bekannt wurden, eine Freiſprechung ſtattgefunden<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0057]
wird es doch wohl ſchwerlich einem Richter einfallen, die
Mehrheit der durch eine Handlung angerichteten Rechts-
verletzungen bei der Strafzumeſſung unberückſichtigt zu laſſen;
er wird vielmehr auch hier die Strafe für die ſchwerſte
Rechtsverletzung angemeſſen erhöhen. Es beſteht daher
zwiſchen §. 73 und 74 nur die Verſchiedenheit, daß ſich die
Straferhöhung nach §. 73 nur innerhalb der Grenzen des
gewöhnlichen Strafrahmens bewegen, die Straferhöhung des
§. 74 aber das Maximum des gewöhnlichen Strafrahmens
nach Al. 3 überſchreiten darf. Es iſt jedoch ſchon an und für
ſich klar, daß ſich §. 73 hierdurch nicht zu ſeinem Vortheil
auszeichnet, weil die Anzahl der concurrirenden — vielleicht
ſämmtlich beabſichtigten — Verbrechen ſo groß ſein kann,
daß der ordentliche Strafrahmen zu deren Unterbringung
nicht ausreicht. Jn der That gibt es auch in Wirklichkeit
eine ideale Concurrenz nicht. Wo immer eine Handlung
zwei Willensrichtungen aufzeigt, und zwei Rechtsverletzungen
vorliegen, iſt eine reale Concurrenz begründet, ſollte auch die
Handlung ſelbſt ihrem materiellen Jnhalt nach ſich nur als
eine erweiſen. Wo aber eine Handlung nicht zugleich mehrere
Willensrichtungen aufzeigt, kann überhaupt von einer Concur-
renz nicht die Rede ſein (Hälſchner l. c. John flg. V. m. Abh.
aus dem Strafrecht 1862, S. 112). — Daß man in Verkennung
des richtigen Geſichtspunkts eine ideale Concurrenz inſtituirt
und hierbei das Weſen der Strafbarkeit in der einen und
ſelben Handlung findet, führt denn auch dahin, daß, wenn
einmal dieſe Handlung in der Richtung auch nur von einer
der von ihr verurſachten Rechtsverletzungen zum Gegenſtand
eines Unterſuchungsverfahrens geworden war, hiermit zugleich
ihre Beziehungen zu ſämmtlichen anderen Rechtsverletzungen
zur Erledigung kommen, ſollte auch, bevor die übrigen, klar
erwieſenen, bekannt wurden, eine Freiſprechung ſtattgefunden
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