Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.gehabt haben, beziehungsweise die bereits abgeurtheilte Rechts- gehabt haben, beziehungsweiſe die bereits abgeurtheilte Rechts- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0058" n="54"/> gehabt haben, beziehungsweiſe die bereits abgeurtheilte Rechts-<lb/> verletzung mit der leichteſten Strafe bedroht geweſen ſein. —<lb/> Ganz richtig dürfte aber auch §. 79 des Strafgeſetzbuches nicht<lb/> ſein, welcher in Betreff der <hi rendition="#g">realen</hi> Concurrenz vorſchreibt, daß<lb/> die hierfür in §. 74 getroffenen Beſtimmungen ſo lange in<lb/> Anwendung gebracht werden ſollen, als nicht eine bereits<lb/> erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt. Denn,<lb/> da der Grund, auf welchem die Vorſchrift des §. 74 baſirt,<lb/> ein materieller iſt (ſ. u.), welcher durch eine Strafverbüßung,<lb/> Verjährung, Straferlaß nicht beſeitigt wird, ſo muß derſelbe<lb/> hierdurch auch unbehelligt bleiben, und es können daher die<lb/> vor der <hi rendition="#g">Verurtheilung</hi> noch weiter begangenen erſt nach-<lb/> träglich zur Verantwortung gezogenen Rechtsverletzungen<lb/> keine andere Strafe erleiden, als ihnen auch ohne die in der<lb/> Mitte liegende Strafverbüßung u. ſ. w. zuerkannt worden<lb/> ſein würde. — Zu der realen Concurrenz wird aber ferner-<lb/> hin auch das ſ. g. <hi rendition="#g">fortgeſetzte Verbrechen</hi> zu rechnen<lb/> ſein. Daß auch dieſe Erſcheinungsform des Verbrechens zu den<lb/> rechtlichen Unmöglichkeiten gehört, und nur zur Ausgleichung<lb/> der ſeitherigen unrichtigen Beſtimmungen über Concurrenz<lb/> erſonnen worden iſt, iſt bereits in m. cit. Abh. nachzuweiſen<lb/> verſucht worden. Es wurde hierbei namentlich darauf hin-<lb/> gewieſen, daß bei ſucceſſiv verurſachten Rechtsverletzungen der<lb/> ſubjective und objective Gehalt der nachfolgenden Rechtsver-<lb/> letzung ſich ſo ſehr vermindern — freilich unter entſprechenden<lb/> Verhältniſſen aber auch erhöhen — könne, daß auch die<lb/> geringſte Strafe der iſolirt ſtehenden Einzelnverletzung für ſie<lb/> als zu hoch erſcheine; und daß, wenn demgemäß die Geſetz-<lb/> gebung die Befugniß ertheile, bei der Beſtrafung der nach-<lb/> folgenden Rechtsverletzungen unter das geſetzliche Minimum<lb/> der iſolirt ſtehenden Einzelnverletzung, nöthigenfalls bis zum<lb/> Nullpunkt, herunter zu gehen, man ſeine Zuflucht nicht länger<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [54/0058]
gehabt haben, beziehungsweiſe die bereits abgeurtheilte Rechts-
verletzung mit der leichteſten Strafe bedroht geweſen ſein. —
Ganz richtig dürfte aber auch §. 79 des Strafgeſetzbuches nicht
ſein, welcher in Betreff der realen Concurrenz vorſchreibt, daß
die hierfür in §. 74 getroffenen Beſtimmungen ſo lange in
Anwendung gebracht werden ſollen, als nicht eine bereits
erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt. Denn,
da der Grund, auf welchem die Vorſchrift des §. 74 baſirt,
ein materieller iſt (ſ. u.), welcher durch eine Strafverbüßung,
Verjährung, Straferlaß nicht beſeitigt wird, ſo muß derſelbe
hierdurch auch unbehelligt bleiben, und es können daher die
vor der Verurtheilung noch weiter begangenen erſt nach-
träglich zur Verantwortung gezogenen Rechtsverletzungen
keine andere Strafe erleiden, als ihnen auch ohne die in der
Mitte liegende Strafverbüßung u. ſ. w. zuerkannt worden
ſein würde. — Zu der realen Concurrenz wird aber ferner-
hin auch das ſ. g. fortgeſetzte Verbrechen zu rechnen
ſein. Daß auch dieſe Erſcheinungsform des Verbrechens zu den
rechtlichen Unmöglichkeiten gehört, und nur zur Ausgleichung
der ſeitherigen unrichtigen Beſtimmungen über Concurrenz
erſonnen worden iſt, iſt bereits in m. cit. Abh. nachzuweiſen
verſucht worden. Es wurde hierbei namentlich darauf hin-
gewieſen, daß bei ſucceſſiv verurſachten Rechtsverletzungen der
ſubjective und objective Gehalt der nachfolgenden Rechtsver-
letzung ſich ſo ſehr vermindern — freilich unter entſprechenden
Verhältniſſen aber auch erhöhen — könne, daß auch die
geringſte Strafe der iſolirt ſtehenden Einzelnverletzung für ſie
als zu hoch erſcheine; und daß, wenn demgemäß die Geſetz-
gebung die Befugniß ertheile, bei der Beſtrafung der nach-
folgenden Rechtsverletzungen unter das geſetzliche Minimum
der iſolirt ſtehenden Einzelnverletzung, nöthigenfalls bis zum
Nullpunkt, herunter zu gehen, man ſeine Zuflucht nicht länger
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