Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.zu der Form des fortgesetzten Verbrechens zu nehmen brauche. Es dürfte sich aus diesen Ausführungen ergeben haben, zu der Form des fortgeſetzten Verbrechens zu nehmen brauche. Es dürfte ſich aus dieſen Ausführungen ergeben haben, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0059" n="55"/> zu der Form des fortgeſetzten Verbrechens zu nehmen brauche.<lb/> Obgleich nun jetzt dieſe Befugniß von dem deutſchen Straf-<lb/> geſetzbuch geſtattet worden iſt, ſo wird doch, neuerdings wieder<lb/> von Stemann Gerichtsſaal 1872 S. 23 flg. behauptet, daß<lb/> dennoch das fortgeſetzte Verbrechen noch fernerhin ſeine<lb/> Exiſtenz beibehalten habe. Erfüllt aber jeder Act des fort-<lb/> geſetzten Verbrechens den geſetzlichen vollen ſubjectiven und<lb/> objectiven Thatbeſtand des betreffenden Verbrechens, wie kann<lb/> da der Thäter berechtigt ſein, ſich aus mehreren ſolcher ſelbſt-<lb/> ſtändiger Thatbeſtände einen einzigen zu componiren, und ſo-<lb/> mit die einzelnen Acte ihrer geſetzlichen Selbſtſtändigkeit zu<lb/> entkleiden? Hierzu wäre eine beſondere geſetzliche Ermäch-<lb/> tigung erforderlich, welche von dem deutſchen Strafgeſetzbuche<lb/> nirgends ertheilt worden iſt, und die namentlich aus §. 74<lb/> des Strafgeſetzbuches nicht demonſtrirt werden kann. Denn,<lb/> wenn auch hier von „mehreren ſelbſtſtändigen Handlungen“<lb/> die Rede iſt, ſo iſt doch damit nicht geſagt, daß mehrere<lb/><hi rendition="#g">nach dem Geſetz</hi> wirklich ſelbſtſtändige Handlungen irgend-<lb/> wie zu unſelbſtſtändigen qualificirt werden könnten. Es ent-<lb/> fällt dieſes Argument (Schwarze, Commentar S. 274) für<lb/> die Fortexiſtenz des fortgeſetzten Verbrechens um ſo mehr,<lb/> als es nach dem <hi rendition="#g">Strafgeſetzbuche</hi> wirklich Mehrheiten<lb/> von Handlungen gibt, welche, obwohl jede, an und für ſich<lb/> betrachtet, eine ſelbſtſtändige Rechtsverletzung enthält, doch<lb/> nicht concurriren, weil ſie als unſelbſtſtändige aufgefaßt<lb/> werden. Das Anzünden eines Hauſes an verſchiedenen<lb/> Stellen würde hierher gehören. Aber wenn auch dem Geſetze<lb/> ein ſolches Zuſammenfaſſen an und für ſich ſelbſtſtändiger<lb/> Handlungen unter einen gemeinſchaftlichen Geſichtspunkt —<lb/> als fortgeſetztes Verbrechen — zuſteht, ſo doch nicht dem<lb/> Thäter.</p><lb/> <p>Es dürfte ſich aus dieſen Ausführungen ergeben haben,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [55/0059]
zu der Form des fortgeſetzten Verbrechens zu nehmen brauche.
Obgleich nun jetzt dieſe Befugniß von dem deutſchen Straf-
geſetzbuch geſtattet worden iſt, ſo wird doch, neuerdings wieder
von Stemann Gerichtsſaal 1872 S. 23 flg. behauptet, daß
dennoch das fortgeſetzte Verbrechen noch fernerhin ſeine
Exiſtenz beibehalten habe. Erfüllt aber jeder Act des fort-
geſetzten Verbrechens den geſetzlichen vollen ſubjectiven und
objectiven Thatbeſtand des betreffenden Verbrechens, wie kann
da der Thäter berechtigt ſein, ſich aus mehreren ſolcher ſelbſt-
ſtändiger Thatbeſtände einen einzigen zu componiren, und ſo-
mit die einzelnen Acte ihrer geſetzlichen Selbſtſtändigkeit zu
entkleiden? Hierzu wäre eine beſondere geſetzliche Ermäch-
tigung erforderlich, welche von dem deutſchen Strafgeſetzbuche
nirgends ertheilt worden iſt, und die namentlich aus §. 74
des Strafgeſetzbuches nicht demonſtrirt werden kann. Denn,
wenn auch hier von „mehreren ſelbſtſtändigen Handlungen“
die Rede iſt, ſo iſt doch damit nicht geſagt, daß mehrere
nach dem Geſetz wirklich ſelbſtſtändige Handlungen irgend-
wie zu unſelbſtſtändigen qualificirt werden könnten. Es ent-
fällt dieſes Argument (Schwarze, Commentar S. 274) für
die Fortexiſtenz des fortgeſetzten Verbrechens um ſo mehr,
als es nach dem Strafgeſetzbuche wirklich Mehrheiten
von Handlungen gibt, welche, obwohl jede, an und für ſich
betrachtet, eine ſelbſtſtändige Rechtsverletzung enthält, doch
nicht concurriren, weil ſie als unſelbſtſtändige aufgefaßt
werden. Das Anzünden eines Hauſes an verſchiedenen
Stellen würde hierher gehören. Aber wenn auch dem Geſetze
ein ſolches Zuſammenfaſſen an und für ſich ſelbſtſtändiger
Handlungen unter einen gemeinſchaftlichen Geſichtspunkt —
als fortgeſetztes Verbrechen — zuſteht, ſo doch nicht dem
Thäter.
Es dürfte ſich aus dieſen Ausführungen ergeben haben,
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