Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.daß mehrere Rechtsverletzungen stets nur reell concurriren Das deutsche Strafgesetzbuch hat sogar bei dem daß mehrere Rechtsverletzungen ſtets nur reell concurriren Das deutſche Strafgeſetzbuch hat ſogar bei dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0060" n="56"/> daß mehrere Rechtsverletzungen ſtets nur reell concurriren<lb/> können, und daß in der Conſtruction der allgemeinen ſtraf-<lb/> rechtlichen Principien kein Hinderniß beſteht, auch die Haftbarkeit<lb/> für die durch eine gemeingefährliche Handlung verurſachten<lb/> mehreren Rechtsverletzungen — wie ſonſt überall — aus<lb/> dem Verhältniß der Subjectivität zu dieſen Rechtsverletzungen<lb/> abzuleiten. — Gerade vielleicht in der Erwägung, daß die<lb/> mehreren durch eine gemeingefährliche Handlung angerichteten<lb/> Rechtsverletzungen nur ideell concurrirten — beziehungsweiſe<lb/> die durch eine ſolche Handlung verurſachte Eigenthums-<lb/> beſchädigung von ſo außerordentlichem Umfang ſein könne,<lb/> daß zur Beſtrafung dieſer Rechtsverletzungen der ordentliche<lb/> Strafrahmen nicht ausreiche, iſt man dahin gelangt, bei<lb/> Beurtheilung der gemeingefährlichen Verbrechen von den<lb/> allgemeinen rechtlichen Grundſätzen abzugehen und aus dieſen<lb/> Verbrechen ganz beſonders geartete Verbrechen zu geſtalten.<lb/> Man ſieht hierbei, obwohl die gemeingefährlichen Verbrechen<lb/> eminent materieller Natur ſind, von dem <hi rendition="#g">Verhältniß des<lb/> Willens zu dem Erfolge ganz ab,</hi> legt, indem man<lb/> einen polizeilichen Geſichtspunkt zu einem criminellen ſtempelt,<lb/> das Hauptgewicht in die Gemeingefährlichkeit der Handlung,<lb/> erklärt alſo die beſondere Beſchaffenheit des gebrauchten<lb/> Mittels für das Weſen des Verbrechens und betrachtet den<lb/> Erfolg, ſei er Tödtung, Körperverletzung oder Eigenthums-<lb/> beſchädigung, nur als ein Moment für die Strafausmeſſung,<lb/> wodurch man denn zur Fixirung maßlos ausgedehnter Straf-<lb/> rahmen genöthigt wird, um alle möglichen Erfolge in denſelben<lb/> unterbringen zu können.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Das deutſche Strafgeſetzbuch</hi> hat ſogar bei dem<lb/> Verbrechen der <hi rendition="#g">Brandſtiftung</hi> von einer beſonderen Her-<lb/> vorhebung der Gemeingefahr ganz abſtrahirt. Es ſoll viel-<lb/> mehr ſchon derjenige, welcher eine der in §. 306 bezeichneten<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0060]
daß mehrere Rechtsverletzungen ſtets nur reell concurriren
können, und daß in der Conſtruction der allgemeinen ſtraf-
rechtlichen Principien kein Hinderniß beſteht, auch die Haftbarkeit
für die durch eine gemeingefährliche Handlung verurſachten
mehreren Rechtsverletzungen — wie ſonſt überall — aus
dem Verhältniß der Subjectivität zu dieſen Rechtsverletzungen
abzuleiten. — Gerade vielleicht in der Erwägung, daß die
mehreren durch eine gemeingefährliche Handlung angerichteten
Rechtsverletzungen nur ideell concurrirten — beziehungsweiſe
die durch eine ſolche Handlung verurſachte Eigenthums-
beſchädigung von ſo außerordentlichem Umfang ſein könne,
daß zur Beſtrafung dieſer Rechtsverletzungen der ordentliche
Strafrahmen nicht ausreiche, iſt man dahin gelangt, bei
Beurtheilung der gemeingefährlichen Verbrechen von den
allgemeinen rechtlichen Grundſätzen abzugehen und aus dieſen
Verbrechen ganz beſonders geartete Verbrechen zu geſtalten.
Man ſieht hierbei, obwohl die gemeingefährlichen Verbrechen
eminent materieller Natur ſind, von dem Verhältniß des
Willens zu dem Erfolge ganz ab, legt, indem man
einen polizeilichen Geſichtspunkt zu einem criminellen ſtempelt,
das Hauptgewicht in die Gemeingefährlichkeit der Handlung,
erklärt alſo die beſondere Beſchaffenheit des gebrauchten
Mittels für das Weſen des Verbrechens und betrachtet den
Erfolg, ſei er Tödtung, Körperverletzung oder Eigenthums-
beſchädigung, nur als ein Moment für die Strafausmeſſung,
wodurch man denn zur Fixirung maßlos ausgedehnter Straf-
rahmen genöthigt wird, um alle möglichen Erfolge in denſelben
unterbringen zu können.
Das deutſche Strafgeſetzbuch hat ſogar bei dem
Verbrechen der Brandſtiftung von einer beſonderen Her-
vorhebung der Gemeingefahr ganz abſtrahirt. Es ſoll viel-
mehr ſchon derjenige, welcher eine der in §. 306 bezeichneten
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