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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Sachen angezündet hat, ohne Weiteres so angesehen werden,
als habe er eine Gemeingefahr erregt. Besondere Unter-
scheidungen sind in diesem Paragraphen nirgends enthalten.
Es müssen daher diejenigen, welche ein mitten in einer Felsen-
oder Wasserwüste einsam gelegenes, nur von ihnen selbst
bewohntes und ihnen selbst gehöriges -- nicht einmal gegen
Feuersgefahr versichertes -- Haus oder Schiff vorsätzlich in
Brand gesetzt haben, mit Zuchthaus von 1 -- 15 Jahren
bestraft werden. Nach einem verbrecherischen Thatbestand
wird man aber hier vergeblich suchen. -- Mit der nämlichen
Strafe wird derjenige belegt, welcher ein zu gottesdienstlichen
Versammlungen bestimmtes Gebäude anzündet. Angenommen
aber, auch dieses Gebäude habe eine Lage gehabt, nach welcher
das Feuer sich unmöglich weiter verbreiten konnte, so würde,
wenn das Gebäude ein fremdes war, lediglich eine Sach-
beschädigung vorliegen, und es läßt sich dann nicht einsehen,
warum, wenn die Zerstörung eines solchen Gebäudes mittels
Anwendung von Werkzeugen nach §. 305 des Strafgesetz-
buches im Maximum nur mit 5 Jahren Gefängniß bestraft
werden kann, gerade die Anwendung von Feuer eine so
außerordentlich höhere Strafe, bei welcher nicht einmal
Milderungsgründe nachgelassen sind, nach sich ziehen soll. --
Ebensowenig ist unter der gleichen Voraussetzung diese Strafe
gerechtfertigt, im Falle die angezündete Räumlichkeit zwar
zum zeitlichen Aufenthalte von Menschen diente, zur Zeit
der Brandstiftung aber Menschen sich in Wirklichkeit nicht in
derselben befanden.

Jn §. 307 wird sogar Zuchthausstrafe von 10--15
Jahren alternativ mit lebenslänglichem Zuchthaus für die
sub 1, 2 und 3 angeführten Fälle der Brandstiftung
angedroht. Es mag nun davon abgesehen werden, daß
die alternative Androhung von zeitlicher und lebensläng-

Sachen angezündet hat, ohne Weiteres ſo angeſehen werden,
als habe er eine Gemeingefahr erregt. Beſondere Unter-
ſcheidungen ſind in dieſem Paragraphen nirgends enthalten.
Es müſſen daher diejenigen, welche ein mitten in einer Felſen-
oder Waſſerwüſte einſam gelegenes, nur von ihnen ſelbſt
bewohntes und ihnen ſelbſt gehöriges — nicht einmal gegen
Feuersgefahr verſichertes — Haus oder Schiff vorſätzlich in
Brand geſetzt haben, mit Zuchthaus von 1 — 15 Jahren
beſtraft werden. Nach einem verbrecheriſchen Thatbeſtand
wird man aber hier vergeblich ſuchen. — Mit der nämlichen
Strafe wird derjenige belegt, welcher ein zu gottesdienſtlichen
Verſammlungen beſtimmtes Gebäude anzündet. Angenommen
aber, auch dieſes Gebäude habe eine Lage gehabt, nach welcher
das Feuer ſich unmöglich weiter verbreiten konnte, ſo würde,
wenn das Gebäude ein fremdes war, lediglich eine Sach-
beſchädigung vorliegen, und es läßt ſich dann nicht einſehen,
warum, wenn die Zerſtörung eines ſolchen Gebäudes mittels
Anwendung von Werkzeugen nach §. 305 des Strafgeſetz-
buches im Maximum nur mit 5 Jahren Gefängniß beſtraft
werden kann, gerade die Anwendung von Feuer eine ſo
außerordentlich höhere Strafe, bei welcher nicht einmal
Milderungsgründe nachgelaſſen ſind, nach ſich ziehen ſoll. —
Ebenſowenig iſt unter der gleichen Vorausſetzung dieſe Strafe
gerechtfertigt, im Falle die angezündete Räumlichkeit zwar
zum zeitlichen Aufenthalte von Menſchen diente, zur Zeit
der Brandſtiftung aber Menſchen ſich in Wirklichkeit nicht in
derſelben befanden.

Jn §. 307 wird ſogar Zuchthausſtrafe von 10—15
Jahren alternativ mit lebenslänglichem Zuchthaus für die
ſub 1, 2 und 3 angeführten Fälle der Brandſtiftung
angedroht. Es mag nun davon abgeſehen werden, daß
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[57/0061] Sachen angezündet hat, ohne Weiteres ſo angeſehen werden, als habe er eine Gemeingefahr erregt. Beſondere Unter- ſcheidungen ſind in dieſem Paragraphen nirgends enthalten. Es müſſen daher diejenigen, welche ein mitten in einer Felſen- oder Waſſerwüſte einſam gelegenes, nur von ihnen ſelbſt bewohntes und ihnen ſelbſt gehöriges — nicht einmal gegen Feuersgefahr verſichertes — Haus oder Schiff vorſätzlich in Brand geſetzt haben, mit Zuchthaus von 1 — 15 Jahren beſtraft werden. Nach einem verbrecheriſchen Thatbeſtand wird man aber hier vergeblich ſuchen. — Mit der nämlichen Strafe wird derjenige belegt, welcher ein zu gottesdienſtlichen Verſammlungen beſtimmtes Gebäude anzündet. Angenommen aber, auch dieſes Gebäude habe eine Lage gehabt, nach welcher das Feuer ſich unmöglich weiter verbreiten konnte, ſo würde, wenn das Gebäude ein fremdes war, lediglich eine Sach- beſchädigung vorliegen, und es läßt ſich dann nicht einſehen, warum, wenn die Zerſtörung eines ſolchen Gebäudes mittels Anwendung von Werkzeugen nach §. 305 des Strafgeſetz- buches im Maximum nur mit 5 Jahren Gefängniß beſtraft werden kann, gerade die Anwendung von Feuer eine ſo außerordentlich höhere Strafe, bei welcher nicht einmal Milderungsgründe nachgelaſſen ſind, nach ſich ziehen ſoll. — Ebenſowenig iſt unter der gleichen Vorausſetzung dieſe Strafe gerechtfertigt, im Falle die angezündete Räumlichkeit zwar zum zeitlichen Aufenthalte von Menſchen diente, zur Zeit der Brandſtiftung aber Menſchen ſich in Wirklichkeit nicht in derſelben befanden. Jn §. 307 wird ſogar Zuchthausſtrafe von 10—15 Jahren alternativ mit lebenslänglichem Zuchthaus für die ſub 1, 2 und 3 angeführten Fälle der Brandſtiftung angedroht. Es mag nun davon abgeſehen werden, daß die alternative Androhung von zeitlicher und lebensläng-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/61>, abgerufen am 21.11.2024.